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ich habe auch mal eine Frage:
ein Autohaus hat bei autoscout24 einen Mercedes zum Verkauf inseriert. Es handelt sich um einen MERCEDES-BENZ A 180 Urban 7G-DCT, Bj 2015, schwarz, 71000 km. Der angegebene Verkaufspreis wurde mit CHF 1,00 angegeben. Ein Käufer hat zugeschlagen und dem Verkäufer mitgeteilt, dass er das Auto zum vereinbarten Preis kaufen will - gilt der Kauf? Der Verkäufer meint, dass er sich wegen des Preises geirrt habe.
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ich habe auch mal eine Frage:
ein Autohaus hat bei autoscout24 einen Mercedes zum Verkauf inseriert. Es handelt sich um einen MERCEDES-BENZ A 180 Urban 7G-DCT, Bj 2015, schwarz, 71000 km. Der angegebene Verkaufspreis wurde mit CHF 1,00 angegeben. Ein Käufer hat zugeschlagen und dem Verkäufer mitgeteilt, dass er das Auto zum vereinbarten Preis kaufen will - gilt der Kauf? Der Verkäufer meint, dass er sich wegen des Preises geirrt habe.
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Kommentare
Do, 21/09/2017 - 18:47
Monika Matzinger
(Laie) ich würde sagen, dass das ein rechtlich sicherer Kauf ist. Ist das nicht das selbe wie ein Kaufvertrag?
Do, 21/09/2017 - 18:54
Walter Büchi
nein! da der preis erheblich erheblich vom normalpreis abweicht, kann sich der verkäufer m.e. auf art. 24 abs. 1 ziff. 3 or berufen (fälle
des irrtums).
http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%...
Do, 21/09/2017 - 18:55
Adriana Rodrigues Muniz
Ich denke da es ein offensichtlicher Fehler ist, dass es nicht gültig ist.
Do, 21/09/2017 - 19:01
Claudia Wild
Korrekt wesentlicher Irrtum, da kommt er nicht dran ran.
Do, 21/09/2017 - 19:03
Sarah Lou Sowersby-Zurbuchen
Offensichtlicher Irrtum. Wird schwierig.
Do, 21/09/2017 - 19:12
Emre Yīlmaz
Trurig das mer us fehler vo anderne mensche, profit schlah wott..
Do, 21/09/2017 - 19:36
Stefan Kuhn
Dä chaufvertrag entstoht jo erscht, wenn beidi jo säget. Dä verchäufer cha jo en potentielle chäufer au ablehne
Do, 21/09/2017 - 19:42
Svenia Gubler
Nei. Au i Gschäfter, wo de Fehler offesichtlich isch, zb. e Rolex für 50.-, will d Mitarbeiterin das usversehe falsch agschribe het, hesch kei Chance zum die Uhr überho. Isch es aber nur e chini Abwiichig, chasch druff belange.. Fähler sind menschlich und passiered überall, ich wür de Verchäufer amel sogar druff ufmerksam mache und namal nafröge, ebs stimmt, het ja irgendwo doch au nochli miteme guete Gwüsse z tue..
Do, 21/09/2017 - 19:49
Andreas Georg
Massgebend für den letztendlichen Kauf ist der Kaufpreis im Vertrag, nicht ein Druckfehler im Inserat. Auch wenn der Verkäufer ein Auto sehr billig ausschreibt, kann er seinen Käufer selber wählen.
Mein Vorschlag: Die Ausschreibung zurück nehmen mit der Begründung des Druckfehlers und dann den Wagen zum reellen Preis anbieten.
Fr, 22/09/2017 - 08:57
Roman Richle
VERNUNFT, FAIRNESS, ANSTAND beibehalten, dann ist vieles EINFACHER !
Fr, 22/09/2017 - 09:08
Christian Twer
hier die Auflösung: die Sache hat sich in Wohlgefallen aufgelöst - es war ein Irrtum und damit auch erledigt. Rechtlich - wäre der Irrtum nach OR abwendbar gewesen. Ich persönlich gehe sowieso davon aus, dass die Inseration ein unverbindliches Angebot ist.