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Ich bräuchte mal Hilfe. Mein Partner hat anfangs September Geschäftsausflug, sie werden mit Swiss fliegen. Jetzt ist es so dass unser Kind da zur Welt kommen sollte was wir noch nicht wussten als der Chef ihm mitgeteilt hat dass sie einen Ausflug machen. Mein Partner wird natürlich nicht mitfliegen, umbuchen lässt sich das Ticket nicht und beim Stornieren würde es nur ca 60.- zurück geben. Nun will der Chef meinem Partner die 290.- für das Flugticket vom Lohn abziehen, darf er das? Er wurde nie gefragt ob er mit will sondern es wurde gesagt dann gehen wir es ist schon gebucht.
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Ich bräuchte mal Hilfe. Mein Partner hat anfangs September Geschäftsausflug, sie werden mit Swiss fliegen. Jetzt ist es so dass unser Kind da zur Welt kommen sollte was wir noch nicht wussten als der Chef ihm mitgeteilt hat dass sie einen Ausflug machen. Mein Partner wird natürlich nicht mitfliegen, umbuchen lässt sich das Ticket nicht und beim Stornieren würde es nur ca 60.- zurück geben. Nun will der Chef meinem Partner die 290.- für das Flugticket vom Lohn abziehen, darf er das? Er wurde nie gefragt ob er mit will sondern es wurde gesagt dann gehen wir es ist schon gebucht.
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Kommentare
So, 28/07/2019 - 16:42
Robert Schweng
Diego Martins Ein Betriebsausflug gehört zum normalen Betriebsablauf sofern der Ausflug auf einen Tag fällt, wo ihr Mann arbeiten sollte. Da ihr Mann nicht mitfliegen kann/will, darf der Arbeitgeber den Lohn für diesen Tag streichen. Aber das Flugticket darf der Arbeitgeber nicht vom Lohn abziehen.
Andreas Thanner Die Frage ist, ob der Betriebsausflug grundsätzlich privat oder vom Geschäft organisiert und durchgeführt wird.
Ein klassischer Betriebsausflug bei dem der AG die Belegschaft zur Teilnahme verpflichtet, muss der AG in jedem Falle Lohn und Auslagen zu 100% selbst bezahlen.
Bei einem freiwilligen Betriebsausflug der in der Freizeit stattfindet, muss der AG den Lohn nicht bezahlen. Hingegen trägt er auch hier 100% aller Auslagen, inkl. Umbuchungs- und Stornierkosten.
Ein Betriebsausflug der von der Belegschaft ohne Auftrag des AG organisiert wird, muss von jedem einzelnen AN selbst getragen werden.
Grundsatz: der AG darf dem AN nur denjenigen Schaden in Rechnung stellen, der er aufgrund Grobfahrlässigkeit und damit bewusst in Kauf genommen hat.
In Ihrem Falle übt der AN ein gesetzliches Recht aus. Hier darf der AN NIE bestraft werden. Dies wäre vom AG missbräuchlich und hätte nebst der Nachzahlung auch die Übernahme aller verursachten Kosten zur Folge.
Der AG darf KEIN Lohnabzug tätigen und er hat KEIN Recht die Stornierungskosten dem AN in Rechnung zustellen.
Tut er es trotzdem wird ein Richter Ihn entsprechend „schulen“.
Isabelle Holzer Andreas Thanner danke vielmals. De AG besteht eben jetzt darauf dass mein Mann das Ticket selber bezahlen muss weil er ja nicht mitgeht.
Birgit Rechsteiner Er wurde nie gefragt? Das kann ich mir kaum vorstellen...
Zusätzlich kommt ihr jetzt, einen Monat vorher, dass da evt das Kind zur Welt kommt? So wie ich verstanden habe war der Termin schon eeewigs lange abgemacht? Weshalb habt ihr nicht schon länger was gesagt?
Und wenn es nicht ein Kaiserschnitt ist, dann ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Kind zum Termin kommt eh sooooooo klein... 😀