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Ich bin untervermieterin eines WG zimmer's wo ich Ende des Monats ausziehe. Der kuhlschrank hatte mal nicht mehr funktioniert. Die Mieterin hat einen neuen bestellt aber mit paar mal aus und ein stecken Funktioniert der alte doch wieder. Jetzt möchte sie mir statt meine 700 CHF Kaution nur 500 CHF zurück geben weil ich mich an den neuen Kühlschrank beteiligen sollte /muss. Der neue Kühlschrank wurde noch nicht geliefert und könnte man auch zurück geben doch das möchte sie nicht. Was kann ich tun?
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Ich bin untervermieterin eines WG zimmer's wo ich Ende des Monats ausziehe. Der kuhlschrank hatte mal nicht mehr funktioniert. Die Mieterin hat einen neuen bestellt aber mit paar mal aus und ein stecken Funktioniert der alte doch wieder. Jetzt möchte sie mir statt meine 700 CHF Kaution nur 500 CHF zurück geben weil ich mich an den neuen Kühlschrank beteiligen sollte /muss. Der neue Kühlschrank wurde noch nicht geliefert und könnte man auch zurück geben doch das möchte sie nicht. Was kann ich tun?
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Kommentare
So, 24/06/2018 - 15:43
Robert Schweng
Blanca Arni im normalfall übernimmt ja dverwaltig de defekt küehlschrank.heiter denn de alt ned gmeinsam a glueget
Sandra Schnelli-Kehrli ein kühlschrank hat ncihts mit der kaution zu tun, die kaution betrifft so viel ich weiss, mietrückstände und mängel an der wohnung
Izabela Hohenstein Ja vorallem ich bin nur Untermieter von einem zimmer und nicht ganzer wohnung.
Das ist ein zusätzlicher Kühlschrank ein großer der von ihr ist.
Blanca Arni wenn sie kei klausle im untermietvertrag din hät bisch fein raus
Jimmy Krasniqi Grundsätzlich hat gemäss Art. 259a OR der Vermieter für Mängel an der Mietwohnung aufzukommen – ausser beim sogenannten «kleinen Unterhalt» gemäss Art. 259 OR. Dieser muss vom Mieter selbst erledigt werden. Dazu gehört zum Beispiel das Ölen von Scharnieren und Türschlössern, das Auswechseln von Duschschläuchen und WC-Brillen oder das Entkalken von Wasserhähnen.