Ich bin auf der Suche nach Gerichtsurteilen bezüglich Schlagzeug spielen, idealerweise durch ein Kind, in STWEG-Wohnung.

Mein Sohn liess sich von seinem Schlagzeug-Wunsch nicht abbringen (mir gefällts ja eigentlich auch). Er wird nächste Woche mit Schlagzeug-Unterricht beginnen und ab dann auch zuhause üben.
Wir wohnen als Eigentümer im EG in einem vor 6 Jahren erstellten 8-Parteien-Block (gute Lärmisolierung) und mit den meisten Eigentümern hatte ich schon vor der Anschaffung Kontakt. Damit die Lärmimmissionen für die direkt betroffenen Nachbarn gering sind, wird mein Sohn täglich (ohne Sonntag) eine halbe Stunde zwischen 15.30 und 18 Uhr üben.
In den Ferien haben wir uns das mal im 1.OG und 3.OG angehört: im 1.OG hört man das spielen auch wenn bspw. ein Radio läuft (ist aber da kein Problem, da die Bewohner tagsüber meistens weg sind), im 3.OG hört man nur minim etwas, wenn in der Wohnung alles ruhig ist und man bewusst hinhört.

Ich könnte mir aber sehr gut vorstellen, dass unser Nachbar im 2.OG etwas dagegen einzuwenden hat. Er ist sehr korrekt und aus anderen Gesprächen her weiss ich, dass es für ihn nur schwarz/weiss gibt. Falls es zu einem Gespräch mit ihm kommt und ich ihm von Urteilen, welche natürlich zugunsten des Schlagzeug-spielens ausgefallen sind, erzählen könnte, würde er glaubs nicht mehr weiter "stürmen".
Ich habe mich übrigens schon selber auf die Suche gemacht, wurde aber nicht fündig.

In der Hausordnung steht übrigens unter Ruhezeiten:
"Vermeiden Sie es, die übrigen Hausbewohner durch unnötige Immissionen wie Lärm und Gerüche zu belästigen.

Die gesetzliche Nachtruhe gilt von 22 Uhr abends bis 6 Uhr morgens. Dauerhafter, übermässiger Lärm, darunter insbesondere lautes Musikhören, Musizieren, Werken und ähnliches ist nicht gestattet."

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Kommentare

Babsy Barbara Holl

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Grundsätzliches
Art. 257f Abs. 2 OR hält fest, dass der Mieter einer unbeweglichen Sache auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen muss. Das bedeutet unter anderem, dass die Mieter das Ruhebedürfnis der Nachbarn respektieren müssen.
Die Ruhezeiten werden durch die kommunalen Polizei- oder Gemeindeverordnungen geregelt. Als Beispiel sei die neue, per 1. Januar 2012 in Kraft getretene «Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich» (APV) genannt. Als Nachtruhe wird die Zeit von 22.00 bis 7.00 Uhr definiert, im Sommer freitags und samstags erst ab 23.00 Uhr. Zudem ist gemäss APV mittags von 12.00 bis 13.00 Uhr, abends ab 20.00 Uhr bis zum Beginn der Nachtruhe und
an öffentlichen Ruhetagen dem Erholungsbedürfnis der Bevölkerung besonders Rechnung zu tragen, indem lärmintensives Verhalten zu unterlassen ist. Die Toleranzgrenze ist hier höher angesetzt als bei der eigentlichen Nachtruhe.
In manchen Gemeinden wird das Musizieren und Musikhören ausdrücklich in der Polizeiverordnung erwähnt. Entweder gilt dafür eine vorgezogene Nachtruhe schon ab 20.00 Uhr, oder es wird lediglich darauf hingewiesen, dass man mit Musik die Nachbarn nicht beeinträchtigen darf. Dazu gehört auch, dass man nicht bei offenem Fenster oder auf dem Balkon Musik hören, singen oder ein Instrument spielen darf.

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Babsy Barbara Holl

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und hier noch für Euch relevanter Zusatz der wohl zum tragen kommen könnte: Bei einem sehr hellhörigen Haus könnte allenfalls auch ein Verbot besonders lärmintensiver Instrumente wie Schlagzeug oder Trompete ausgesprochen werden.

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Babsy Barbara Holl

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Das Musizieren vor 8.00 Uhr und nach 21.00 Uhr und während der Mittagszeit von 12.00 Uhr bis 13.30 Uhr. Tonwiedergabegeräte wie z.B. Radio, Fernseh-, Musikgeräte und Musikinstrumente etc. müssen so eingestellt bzw. gespielt werden, dass sie Drittpersonen nicht stören oder belästigen

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Babsy Barbara Holl

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auch dies könnte relevant sein. Ein Nachbar kann klagen, wenn das Musikinstrument so eingestellt ist dass er sich belästigt fühlt.

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Lisa Wenzel

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Mein Sohn spielt auch Schlagzeug, er hat sich ein Schlagzeug für zu Hause gekauft das kaum lärm macht und er muss Kopfhörer tragen während dem Spielen.

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