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Hypothetische Frage ;
Wenn ein Vater (CH Bürger ) mit seinem Kind , ebenfalls CH Bürger vom Ausland den Wohnsitz in die Schweiz zurückverlegen will, die Kindsmutter aber noch keine CH Aufenthaltsbewilligung hat , jedoch einen Schengen Aufenthaltstitel , kann dies so von den CH Behörden beanstandet werden ??
Selbstverständlich sind sich der Vater und die Mutter bezüglich Wohnsitznahme einig, also besteht kein Grund von Fremdeinmischung einer Behörde...
PS:
( Es handelt sich ohnehin lediglich um eine Übergangsphase.)
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Hypothetische Frage ;
Wenn ein Vater (CH Bürger ) mit seinem Kind , ebenfalls CH Bürger vom Ausland den Wohnsitz in die Schweiz zurückverlegen will, die Kindsmutter aber noch keine CH Aufenthaltsbewilligung hat , jedoch einen Schengen Aufenthaltstitel , kann dies so von den CH Behörden beanstandet werden ??
Selbstverständlich sind sich der Vater und die Mutter bezüglich Wohnsitznahme einig, also besteht kein Grund von Fremdeinmischung einer Behörde...
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( Es handelt sich ohnehin lediglich um eine Übergangsphase.)
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Kommentare
Mi, 27/09/2017 - 15:41
Robert Schweng
Fabian A. Gaglione ich denke der Vater(CH) sollte sich am besten bei der Gemeinde informieren, an der er sich und seine Frau anmelden möchte.
Grund zur Einmischung seitens der Behörden gibt es vermutlich nur, wenn finanzielle Hilfestellung benötigt wird.
Mi, 27/09/2017 - 15:41
Jasmin Sljivic
fall zu fall ich überall verschiede chunnt uf dr Hintergrund ruf a .. aber Berhorde hend das Recht sich dri z mische .. Kantonist spielt au en Rolle .Lg.
Mi, 27/09/2017 - 15:41
Walter Büchi
http://www.migraweb.ch/de/themen/ehe/aufenthalt/
Mi, 27/09/2017 - 15:41
Robert Schweng
Das ist alles nicht so einfach. Ich denke er muss dann auch darlegen können, dass er für sich und Seine Familie finanziell aufkommen kann.
Aber er soll sich doch mal mit dem Migration kurz schliessen, die können Ihm am besten Auskunft geben, was zu tun ist.
Mi, 27/09/2017 - 15:41
Fabian A. Gaglione
Was heisst dies hier konkret ??? Kann das bitte mal jemand für einen Normaldurchschnittsbürger übersetzen:
"Der Nachzug eines Familienmitglieds mit Drittstaatsangehörigkeit gestützt auf das
FZA setzt nicht voraus, dass sich dieses Familienmitglied zuvor bereits rechtmässig
mit einem nicht nur vorübergehenden Aufenthaltstitel in einem Vertragsstaat aufgehalten
hat. In Bezug auf Art. 42 Abs. 2 AuG gilt dieses Erfordernis aber immer noch.
Der Gesetzgeber hat ausdrücklich und bewusst von einer Anpassung an die Rechtsprechung
zum FZA abgesehen. Eine unzulässige Inländerdiskriminierung liegt
demnach nicht vor (Urteil BGer 2C_354/2011 vom 13. Juli 2012, E. 2.6 f.).
Mi, 27/09/2017 - 15:41
Fabian A. Gaglione
Der Nachzug eines Familienmitglieds mit Drittstaatsangehörigkeit gestützt auf das
FZA setzt nicht voraus, dass sich dieses Familienmitglied zuvor bereits rechtmässig
mit einem nicht nur vorübergehenden Aufenthaltstitel in einem Vertragsstaat aufgehalten
hat. ???????
Mi, 27/09/2017 - 15:41
Walter Büchi
art. 42 abs. 2 aug "Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde"
Mi, 27/09/2017 - 15:41
Allma Kiki
Also ich habe die Kommis nicht durch gelesen. Zuerst ist mal abzuklären aus welchem Land die Mutter kommt? Ein Schengenvisum kann für den EU Raum erteilt werden. Gilt aber nicht für die Schweiz, je nach Land braucht sie ein Einreisevisum für die Schweiz.