Hoi zusammen ?
Ich hatte gestern ein interessantes Gespräch' s Thema wo mich neugierig gemacht hat.
Angenommen eine Person hat in einen Zeitraum von 10 Jahren fast 100'000 CHF Schulden verursacht, Steuern, Scheidung/ Gericht/ Anwalt. Es bestehen Verlustscheine.
Nun meldet die Person privat Insolvenz an.
Meine Frage. Wie lange ist der Zeitraum der privat Insolvenz?
Und sind dann die kompletten Schulden erloschen trotz Verlustscheine?

Bewertung: 
0
Noch keine Bewertungen vorhanden

Ansichten:

Kommentare

Robert Schweng

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

Monique Schmidli-Rieder Nein die Schulden sind nicht erloschen und weg wie in Deutschland. Man kann einfach für einige Jahre für bestehende Schulden nicht mehr belangt werden und muss nachher einfach nachweisen, dass man nicht zu neuem Vermögen gekommen ist und sich sein Einkommen nicht maßgeblich nach oben verändert hat. Aber ich meine bei Tod werden diese Schulden nicht auf die Erben übergehen. Bin mir aber nicht 100 pro sicher.

Andreas Georg Mein Wissenstand: Beim Privatkonkurs gibt es Verlustscheine. Aber wenn die Person später zu Vermögen kommt, kann das Konkursamt wieder mit Schuldeneintreiben beginnen.

Ines Dümke Andreas Georg die Verlustscheine bestehen schon seit Jahren, da die besagte Person ja nicht zahlen konnte. Sie musste in demfall 1x im Jahr nachweisen dass sich an der finanziellen Situation nicht's geändert hat

Mirjam Locher-Heuberger Man könnte Google dazu bemühen und hätte innert 3 Sekunden ein recht brauchbares Resultat, zb http://www.caritas-schuldenberatung.ch/de/loesungen/privatkonkurs

Colette Rudin Also ? wie lange die Insolvenz dauert ist immer verschieden. Nicht jeder Konkurs geht gleich lange ?
Die Verlustscheine werden nicht gelöscht und auch die Schulden sind nicht weg. Es werden für alle Gläubiger die die Forderungseingabe beim Konkursamt gemacht haben, Konkursverlustscheine ausgestellt. Diese kann der Gläubiger jederzeit (20 Jahre) wieder neu betreiben. der Schuldner hat dann die Möglichkeit auf die neue Betreibung "Rechtsvorschlag mangelsn neuem Vermögen" erheben. Der Rechtsvorschlag wird dann dem Gericht vorgelegt und der Schuldner muss dann der Nachweis erbringen, dass seit Konkursende und Datum des Rechtsvorlschlages kein neues Vermögen gebildet werden konnte. Sollte das Gericht entscheiden, dass Vermögen hätte gemacht werden können, muss der Gläubiger dann der Rechtsvorschlag beim Gericht mittels Rechtsöffnungsbegehren beseitigen lassen. Und erst dann, kann gepfändet werden.
Sollte das Gericht entschieden haben, dass vom Schuldner tatsächlich kein Vermögen gebildet worden ist, wird der Rechtsvorschlag gutgeheissen. Die Betreibung bleibt aber dennoch im RV im Register.

0
Noch keine Bewertungen vorhanden