Hoffe ihr chönd helfe.inere fb gruppe isch d frog gsi wer gueti schöni tortene cha herstelle het den eini gmeint.mi.muessi das als nebeerwerb ageh...es git jo.x mamis wo so züg machend wie motivtortene/nuggikettene etz..muess mer da würkli verstüre?

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Kommentare

Carolin Metzler

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DBG Art. 16 Abs. 1: Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. --> "alle"... Ausnahmen werden nachfolgend aufgeführt, aber da trifft hier nichts dazu

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Corinne Ryter Altenburger

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Ja ich
Mache tortene. Aber ich
Han de lebensmittelinspektor müesse cho lah.

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Corinne Ryter Altenburger

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Ja ich darf offiziell torte verkaufe. Es git viel
Wos nöd ageh hend.

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Simone Koenig

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Ebe i fb gruppe wird jo alles verkauf drum.het mi das etz sehr wunder gno.

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Corinne Ryter Altenburger

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Ja die chönd sich strafbar mache

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Simone Koenig

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Wie heisst die erlaubnis.gnau?

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Corinne Ryter Altenburger

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Ich musste bei der gemeinde anrufen und dann kam ein beamter vom gesundheitsamt.

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Carolin Metzler

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Grundsätzlich müsste man das deklarieren... aber ja... Es kommt halt immer noch drauf an, was man vertreibt... je nachdem kommt DBG 16 Abs. 3 zur Anwendung: "Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei." Dann muss geprüft werden, ob das als selbstständige Erwerbstätigkeit gilt

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Carolin Metzler

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Und mit wertschriften und liegenschaften sind die beiden klassischen Beispiele aufgebraucht😉 aber wie auch immer: drum have ich geschrieben, dass eine Prüfung erfolgen muss, ob eine selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt... der punkt ist, dass dbg 16 abs 3 nur für das privatvermogen gilt - und wenn man einen gewerblichen handel betreibt oder als solcher qualifiziert wird, greift der absatz nicht. Man kann auch durch den verkauf von wein, auch wenn man diesen deklariert als Vermögen, als gewerbsmäßiger händler wingestift werden

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Carolin Metzler

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Anna Karin Schneider kommt drauf an, wenn man gewinn macht ist man tendenziel gewerblich tätig, wenn man verluste macht ist es Liebhaberei 😉

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Anna Karin Schneider

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haha schön wie du jetzt die zig BGE's zusammengefasst hast 😉

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Carolin Metzler

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Anna Karin Schneider und die aktuelle rechtsprechung und praxis der Steuerbehörden ist grad auch noch berücksichtigt ?

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Simone Koenig

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Und die die privat haare schneiden etz?

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Carolin Metzler

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Es ist immer die gleiche frage - hobby / liebhaberei oder gewerblich... Und darüber kann man oftmals diskutieren; das Bundesgericht hat zwar in verschiedenen urteilen keiterien erarbeitet, diese sind aber nicht schwarz-weiss

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Tatjana Simoes Mejia

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Sobald du mehr als Materialkosten erhälst musst du diese versteuern☺️
Deshalb bei der AHV als selbständigerwerbend melden, sowie bei dem Verbraucherschutzamt (Lebensmittler)

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Daniele Procopio

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Die Hürde um bei der SVA (nicht AHV) als selbstständig erwerbender zu gelten sind nicht so einfach und wenn man unter 2300 CHF erzielt (was als Hobby nicht schwer sein sollte) dann ist es sowieso easy.

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Carolin Metzler

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Achtung, ahv und steuern sind nicht zwingend deckungsgleich

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Riccarda Alig-Thöni

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Ähn... Carolin Metzler, dann habe ich aber doch noch eine Frage...
Ich arbeite als selbstständige GONIS-Beraterin und habe genau dies auch meinen Steuerberater gefragt... er sagte mir, dass ich ein Kassenbuch führen soll mit alles Ein- und Ausgaben. Und erst wenn der Gewinn mehr als (ich glaube) 2'000.- beträgt, müsse ich es versteuern... Du schreibst hier aber, dass es keine Freigrenze gibt... was stimmt jetzt?!?!?

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Carolin Metzler

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Hallo Riccarda Alig-Thöni in welchem Kanton wohnst du? ich habe mich gestern "belehren" lassen, dass es scheinbar in manchen Kantonen Freigrenzen gibt, leider konnte mir aber kein Beispiel genannt werden. Ich würde das sehr gerne abklären bzw. nachlesen, ob es in manchen Kantonen ggf. eine entsprechende Praxis gibt 😊 Ich weiss, dass mein Nebenjob in der Steuererklärung vom Kanton Zürich beim Onlineausfüllen der Steuererklärung automatisch bei den Berufskosten vollumfänglich abgezogen wurde (es ging allerdings auch nur um einen zweistelligen Betrag) 😉

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Riccarda Alig-Thöni

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Im Kanton GR ☺
Danke Carolin Metzler

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Carolin Metzler

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Also, definitiv: Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit muss ab dem ERSTEN FRANKEN in der Steuererklärung deklariert werden. Wo es eine Freigrenze gibt (CHF 2'300, ausser bei Hausangestellten) ist die AHV. Diese Freigrenze gilt NICHT für die Steuern.
Kleinsteinkommen sind dann steuerfrei, wenn sie vollumfänglich als Berufsauslagen abgezogen werden können. Dies ist im Kanton ZH z. Bsp. der Fall, wenn die Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit

Aber so oder so: Einkommen muss ab CHF 1 in der Steuererklärung deklariert werden, sobald man selbststnädig erwerbstätig ist (oder halt unselbststnädig noch einen Nebenerwerb hat)

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Roman Lanz

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Also als ich das thema vor ein paar jahren hatte war schwarzarbeit so geregelt das ahv ab dem 1 Fr. Bezahlt werden muss wenn die person ahv pflichtig ist und es sich nicht um nachbarschaftliche dienste für trinkgeld handelt. Ahv muss auch auf naturallohn bezahlt werden. Also auch die 18 jährige babysitterin oder nachhilfe unterligt bereits ab dem 1 fr der ahv wenn es nicht ein trinkgeld ist.

Wir hatten damals den fall dass eine kundin eine busse von fr 5000.- bezahlen musste weil sie die nachhilfe studentin für ihre kinder nicht der ahv gemeldet hatte.

So gesehen ist es nicht die einkommenssteuer alleine die das problem ist sondern die anmeldung bei den sozialversicherungen. Und es werden die eltern gebüsst die eine babysitterin bezahlen ohne ahv anmeldung weil nach dem sozialversicherungsgesetz wird man in diesem fall arbeitgeber.

Dann noch wegen den coiffeusen...ja die machen sich straffbar wenn sie die arbeiten nicht der ahv melden. Und ja es werden auch die sozialen medien durch angestellte überwacht. Ich hatte da selber den fall dass sich bei mir die mwst meldete nachdem ich vor 4 jahren eine internetseite aufgeschaltet hatte. Ich habe damals angerufen und nachgefragt woher sie meine angaben haben und es wurde mir mitgeteilt dass sie meine neue internetseite gefunden hatten.

Soweit ich mich errinnere habe ich vor ca 6 monaten einen bericht gelesen dass letstes jahr 30 000 kontrollen wegen verdacht auf schwarzarbeit durchgeführt wurden.

In diesem sinne schwarzarbeit lohnt sich nicht...

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Carolin Metzler

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Also, auch nochmal offiziell zur AHV:

Grundsätzlich sind alle Erwerbseinkommen (d.h. jeder Franken) beitragspflichtig, auch gelegentliche Dienste (z.B. Löhne für Aushilfen) oder "Bagatelllöhne".

Bei Entgelten, die 2 300 Franken im Jahr nicht übersteigen, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Beitragspflichtigen erhoben. Der Grenzbetrag bezieht sich auf die reinen Entgelte. Übersteigt das Entgelt diesen Grenzbetrag, so ist der Beitrag auf dem vollen Entgelt zu entrichten.

Für die im Privathaushalt beschäftigten Personen müssen die Beiträge grundsätzlich in jedem Fall - ungeachtet der Einkommenshöhe - entrichtet werden (Reinigungs-, Haushalts- sowie Betreuungstätigkeiten, z.B. Betagten, Kinder- oder Tierbetreuung). Beitragsfrei bleiben hingegen Löhne bis zu 750 Franken pro Jahr und Arbeitgeber, welche an in Privathaushalten beschäftigte Jugendliche bis zu 25 Jahren ausgerichtet werden.

Auf dem Lohn, der Personen ausgerichtet wird, die von Tanz- und Theater-produzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie von Schulen im künstlerischen Bereich beschäftigt werden, ist ebenfalls ab dem ersten Franken abzurechnen.

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