Hi ihr liebe ich ha rasch e Frag: mir isch letscht Jahr öpis huere blöds passiert.. Ich ha vergesse mini Stürerklärig abzgeh.. S isch mer s erste mal passiert. Ha Verlängerig ihgreicht und hans eifach voll nüme ufm Schirm gha.. Nachher hani en ihgschriebene übercho mitere Mahnig und ich bi so schockiert gsi dasi sofort ufd Post bi.. Jetzt hani gester en Brief ide Post gha das sie mich ihgschätzt hend. Aber sie hend ja mini Unterlage becho.. ? chas au si willis falsch usgfüllt ha? danke für eui hilf

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Kommentare

Manuela Klaus

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Ah schreg... Aber ja, du hesch jo eh 30tag zyt, ispruch z erhebe. Isch komisch ..

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Sandra Mancini

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Manuela Klaus ja s Problem isch halt eifach wenn sie seged sie hegeds nöd becho chani nöd mal bewiese dasis gschickt ha. Schick sie immer A Poscht

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Manuela Klaus

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Oder villech hanis denn äbe ou no nache greicht, nach dr mahnig, bevor si mi igschetzt hei, i weisses nüm gnau. Eifach dasi 250.- buess ha zaut, dass weissi no genau..

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Sandra Mancini

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aber erscht bim zweite mal?

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Manuela Klaus

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Auso zerschte mau hei si mi igschetzt, u das hani ou zaut, wiu i has vou verpeilt.
U bim zwöite mau bini äbe nüm sicher, i ha denn uf au fäu ou e igschribne übercho. I ha denn äuä grad usgfüut u nache greicht u bi nid igschetzt worde, aber äbe, buess...

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Hol Ger

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Ich fasse das mal zusammen...da ist ziemlich alles daneben gegange. Einschreiben mit Mahnung...OK...dann hast du eine Frist zur Einreichung..die ist offenbar gemäss dem Steueramt ungenutzt verstrichen..du hast aber die Erklärung abgeschickt..selbst wenn die Erklärung untergegangen ist, Müssen die zuerst dir eine Busse aufbrummen und die Einschätzung androhe...einfach so einschätzen ist nicht zulässig (jedenfalls nicht beim ersten Mal wo das passiert..bei notorischen Nichteinreichern siehts anders aus...). In jedem Fall sofort .d.h. Am MOntag anrufen...denen sagen, du hast die Erklärung am xxx eingereicht..sollten sie die wider erwarten nicht bekommen haben, wirst du ihnen umgehend eine Kopie schicken...und dann noch sagen, dass du NUR die Einschätung aber nie eine Busse bekommen hast...was ja gar nicht geht. So zum Schluss noch ein Tipp....RECHNEN...sollte die Einschätzung für dich günstiger sein (Höhe der Steuer die du insgesamt zahlen musst..egal wie ermittelt) als die Steuer, die du mit einer ordentlichen Erklärung zahlen müsstest, dann die Einschätzung einfach akzeptieren..wenns um hohe Beträge geht einen Treuhänder aufsuchen, der das ausrechnen kann..

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Dominique Treskavec

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nicht einfach mal so sachen behaupten, die man nicht richtig weiss...
nach ner mahnung (kam ja sogar eingeschrieben!), ist einschätzung die regel; die busse kann, muss aber nicht sein...
und nein: auf keinen fall einfach nichts machen, falls man durch die einschätzung billiger weg kommt, denn man macht sich der steuerhinterziehung strafbar, welche nachsteuerverfahren und hohe bussen mit sich bringen...

https://www.stadt-zuerich.ch/fd/de/index/steuern/natuerliche_personen/ve...

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Sandra Mancini

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ich frage mich halt ob sie migh eingeschätzt haben, weil ich es falsch ausgefüllt habe? die Einschätzung besteht aus 3 Seiten und auf der letzten steht was ausgewiesen wurde und was sie berechnet haben mit der Einschätzung.. Die Differenz liegt ca bei 500 Franken von Ihnen zu mir

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Manuela Klaus

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Na mit einer differenz von 500.- bist du nicht schlecht dran. Bei mir warens 1500.- ...

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Andrea Haltiner-Ruef

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Und die Steuererklärung von diesem Jahr? Hast Du die fristgerecht abgegeben oder könnte es sein, dass die Einschätzung für die diesjähriger Steuererklärung ist?

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Sandra Mancini

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nei es staht 2015 druff.. Ha die vom 2016 rechtzitig abgschickt. das passiert mer niemeh ?

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Manuela Klaus

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Die, die du jetzt 2016 abgegeben hast, war ja aber für das jahr 2015 ...

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Sandra Mancini

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Manuela Klaus ja das hani erst jetzt tscheggt ??

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Manuela Klaus

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Aber de isches äuä so wie d anneliese im angere kommi seit. Sie hei irgendöpis apasst, wo du fausch hesch agä, oder evtl gar nid hesch agä ..

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Annelise Schnyder

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Die mahnung von letztem jahr war wahrscheindlich für 2014 und die jetzt erhaltene ermessensveranlagung für 2015. Die steuererklärung 2016 wird erst 2017 ausgefüllt. Unbedingt innert 30 tagen nach erhalt die steuererklärung, die veranlagt wurde, nachreichen und gleichzeitig schriftliche einsprache gegen die veranlagung erheben. Das veranlagte steuerjahr steht auf dem schreiben des steueramtes. Wichtig auch, frist unbedingt einhalten, ist nicht erstreckbar

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Annelise Schnyder

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Du bist nicht eingeschätzt sondern deine steuererklärung wurde korrigiert. Kannst du mir deine kopie, die du ausgefüllt hast und die veranlagung des steueramtes zukommen lassen. Ich schaue es dann an und sage dir, ob sich eine einsprache lohnt. Welcher kanton bist du?

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Sandra Mancini

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Annelise Schnyder aber wieso steht dann einschätzung ? ja kann ich gerne machen. Per Post? Stadt Zürich bin ich

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Annelise Schnyder

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Wenn ich die unterlagen habe, kann ich sagen, was es genau ist.

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