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Herr R.hat einen Bruder,der in einer Partnerschaft lebt,er ist homosexuell.Herr R.ist verstorben und hinterlässt eine Wittwe mit 4 kindern.Sind die 4 kinder erbberechtigt,wenn der Bruder stirbt?
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Herr R.hat einen Bruder,der in einer Partnerschaft lebt,er ist homosexuell.Herr R.ist verstorben und hinterlässt eine Wittwe mit 4 kindern.Sind die 4 kinder erbberechtigt,wenn der Bruder stirbt?
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Kommentare
Mi, 27/09/2017 - 15:41
Gaby Nehme
Nein. Nur in auf und absteigender Linie. Freiwillig aber kann er in einem Testament festhalten, dass die Kinder bedacht werden. Er muss bei den Verwandten in auf- und absteigender Linie nur den Pflichtteil einhalten. Mit dem Rest kann er tun, was er will.
Mi, 27/09/2017 - 15:41
Annelise Schnyder
Wenn kein testament besteht sind sie alleinige gesetzliche erben aber nicht pflichtteilsgeschützt. Der onkel kann also seinem lebensgefährten sein ganzes vermögen vermachen.
Mi, 27/09/2017 - 15:41
Baumann Florian
Da staht was anders...
Mi, 27/09/2017 - 15:41
Peter Spillmann
Nein! Da steht genau das diese 4 Kinder an 6. Stelle kommen aber NICHT pflichtteilgeschützt sind. D.h. der Erblasser konnte diese im ev. vorhandenen Testament voll übergehen.
Sind die Stellen 1-5 nicht vorhanden oder vorverstorben und ist kein Testament da erben diese 4 Kids.
Mi, 27/09/2017 - 15:41
Annelise Schnyder
Wenn die eltern noch leben, sind diese pflichtteilsgeschützte erben. Wenn diese nicht mehr leben, erben deren kinder (geschwister des verstorbenen) oder dann deren nachkommen (nichten und neffen des verstorbenen). Auf grund der fragestellung bin ich davon ausgegangen, dass ausser den nichten und neffen keine anderen lebenden verwandten mehr sind, deshalb meine antwort, dass sie alleinige gesetzliche erben sind.