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Hallo Zusammen und einen schönen Sonntag gewünscht.
Wenn sich eine Partei, nach einer Schlichtungsverhandlung vor dem Zivilkreisgericht- in Familienstreitigkeiten (Umgang zwischen Kind und Umgangsberechtigten Elternteil), nicht an einzelne Punkte der getroffenen Vereinbarung hält, was kann ich dann tun? Die Nichteinhaltung erfolgte direkt einen Tag, nach dem die Widerspruchsfrist für die Vereinbarung verstrichen ist. Kanton Baselland.
Muss ich dies unweigerlich über den Anwalt machen? Oder kann ich das selbst tun?
Wende ich mich direkt an das Zivilkreisgericht? Bedarf es einer besonderen Form?
Über aufschlussreiche Antworten würde ich mich sehr freuen.
Besten Dank
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Hallo Zusammen und einen schönen Sonntag gewünscht.
Wenn sich eine Partei, nach einer Schlichtungsverhandlung vor dem Zivilkreisgericht- in Familienstreitigkeiten (Umgang zwischen Kind und Umgangsberechtigten Elternteil), nicht an einzelne Punkte der getroffenen Vereinbarung hält, was kann ich dann tun? Die Nichteinhaltung erfolgte direkt einen Tag, nach dem die Widerspruchsfrist für die Vereinbarung verstrichen ist. Kanton Baselland.
Muss ich dies unweigerlich über den Anwalt machen? Oder kann ich das selbst tun?
Wende ich mich direkt an das Zivilkreisgericht? Bedarf es einer besonderen Form?
Über aufschlussreiche Antworten würde ich mich sehr freuen.
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Kommentare
Sa, 18/05/2019 - 19:20
Robert Schweng
Robert Schweng Die KESB wäre hier die richtige Anlaufstelle.
Martin Kaiser Robert Schweng Lieber Robert warum die KESB?
Robert Schweng Martin Kaiser um ggf. eine Besuchsrechtsbeistandschaft einrichten zu lassen.
Lx Xela Konkret geht es darum, dass kein Ausweis/Pass von Kind mitgegeben wird, obwohl das so in der Schlichtungsverhandlung festgelegt wurde, da ich in D lebe aber mein unser Sohn in der CH. Somit kann kein Umgang normal stattfinden, da ich so gezwungen bin - in der CH zu bleiben.
Ebenso bekomme ich weiterhin keine Auskünfte betreffend Ärztlichen Dingen von unserem Sohn.
Das letzte mal als ich mich an die KESB Gewand habe, haben die leider überhaupt nichts getan - außer 500.- in Rechnung zu stellen. 🤨
Martin Kaiser Lx Xela Ich würde dies ihrer Anwältin oder Anwalt mitteilen, die eigentlich dann weis was zu tun ist.
Gleichzeitig würde ich auf das Gerichtsurteil aufmerksam machen.
Robert Schweng Als leiblicher Vater können sie von jedem Arzt und jeder Behörde in der Schweiz unabhängig vom anderen Elternteil selbst Auskunft verlangen. Diese haben ihnen gegenüber eine Aukunftspflicht.
Lx Xela Besten Dank - Allerdings wurde mir vor ca. drei Monaten bereits bei einem Arzt, trotz Vorlage der Vaterschafts und Sorgerechts Urkunde, bereits einmal die Auskunft verweigert. In diesem Fall, müsste ich wohl eine Anzeige erstatten?
In Bezug auf die ärztlichen Informationen die ich jetzt gerne hätte - muss ich zuerst raus bekommen, bei welchem Arzt sie in hat untersuchen lassen.
Robert Schweng Lx Xela Sorry, bin erst jetzt wieder zurück.
Hier finden sie die rechtlichen Grundlagen. Viel Glück!
https://www.vaterrechte.ch/rechtliches/Auskunftsrecht_der_Eltern_ohne_el...