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Hallo Zusammen
Mein Mann hat über meinen FB-Account (Marktplatz) einen Artikel verkauft bzw. einem Interessenten (A) zugesagt. Es wurde aber noch nicht vereinbart wann die Übergabe ist. Dann hat den Artikel aber trotzdem einem anderen Interessenten verkauft und dem Interessenten A abgesagt. A droht nun mit rechtlichen Schritten. Was genau könnte meinen Mann nun erwarten? Bitte keine Kommentare dazu, er weiss selber dass dies nicht die feine Art war ?
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Hallo Zusammen
Mein Mann hat über meinen FB-Account (Marktplatz) einen Artikel verkauft bzw. einem Interessenten (A) zugesagt. Es wurde aber noch nicht vereinbart wann die Übergabe ist. Dann hat den Artikel aber trotzdem einem anderen Interessenten verkauft und dem Interessenten A abgesagt. A droht nun mit rechtlichen Schritten. Was genau könnte meinen Mann nun erwarten? Bitte keine Kommentare dazu, er weiss selber dass dies nicht die feine Art war ?
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Kommentare
Mo, 24/09/2018 - 20:06
Robert Schweng
Patrick L. Surber "Beobachter: Ist ein Kauf verbindlich, der lediglich über Facebook-Nachrichten vereinbart wird?
Nicole Müller: Ja. Es kommt ein gültiger Vertrag zustande, wenn sich Verkäufer und Käufer auf alle wesentlichen Punkte geeinigt haben - das heisst insbesondere über Kaufgegenstand und Preis. Eine Unterschrift ist nicht nötig."
"Beobachter: Was, wenn der Käufer wieder abspringt?
Müller: Das kann er nicht. Er hat kein Rücktrittsrecht, wenn es nicht vertraglich abgemacht ist. Der Verkäufer kann folglich auf dem Geld beharren. Doch wenn sich der Käufer weigert, wird es aus praktischen Gründen schwierig: Der Verkäufer müsste betreiben oder klagen. Das ist mit Kosten verbunden und lohnt sich bei kleinen Beträgen kaum."
https://www.beobachter.ch/konsum/facebook-marketplace-ein-flohmarkt-mit-...
Rolf Stüssi Rechtlich ist ein verbindlicher und rechtsgültier Vertrag zu Stande gekommen (da gegenseitige Willensäusserung (Käufer wollte kaufen / Verkäufer wollte kaufen) Preis einig etc.
Verträge sind da um eingehalten zu werden. Hier müsste der Käufer den Preis zahlen und der Verkäufer zu diesem Preis liefern.
Ein Vertragsrücktritt ist nur möglich, wenn beide einverstanden sind, oder eine der beiden Parteien massiv in Verzug kommt.
D.h. der Käufer die Ware nicht abholt oder nicht bezahlt
der Verkäufer die Ware nicht liefert.
Hierzu müsste einer der Parteien die andere Partei in Verzug setzen d.h. Nachfrist von einigen Tagen 10-14 um den Vertrag zu erfüllen.
Verkäufer könnte den Käufer in Verzug setzen, den Artikel zu abzuholen oder zu bezahlen.
Käufer könnte den Verkäufer in Verzug setzen, den Artikel bis Fristende zu liefern.
Wenn eine der beiden Parteien die andere in Verzug setzt schriftlich per Einschreiben und und einer Frist zur Erfüllung androht und schreibt, dass man dann vom Vertrag zurücktritt, dann ist das möglich.
Wie beschrieben,
Käufer zahlt bis Ende der Frist nicht.
Artikel weiterverkaufen oder allenfalls betreiben oder Schaden geltend machen
Verkäufer liefert nicht
allenfalls betreiben oder Schaden geltend machen
In diesem Fall kann der Verkäufer dem Käufer einen gleichwertigen Artikel zum gleichen Preis liefert (Achtung Artikel müsste wirklich gleichwertig oder besser sein)
Wenn der Verkäufer (Ehemann) nicht liefert, könnte schlimmstenfalls eine Betreibung für Fr. 100 plus Spesen kommen.
Wobei ehrlich gesagt, hoffe keiner hier einen Aufstand macht, wegen einer XBOX eine Betreibung schickt oder gar einen Anwalt einschaltet.
Grundsätzlich hat Ihr Mann einen Fehler gemacht, indem er den Artikel zwei mal verkauft hat. Er hätte dem Käufer A vorgängig mitteilen müssen, dass ein allfälliger Verkauf unter Vorbehalten ist.
Markus Schläpfer Dein Mann hat dem Käufer ein verbindliches Angebot unterbreitet. Der Käufer hat das Angebot angenommen und es erfolgte ein Kaufvertrag mit gegenseitigen Willensäusserung. Nun hat Dein Mann Vertragsbruch begangen und ist in der Pflicht diesen zu Erfüllen. Das bedeutet, dass der Käufer das Recht hat ein gleiches Produkt an einem anderen Ort zu kaufen und Dein Mann muss die Differenz zu bezahlen. Oder Dein Mann kauft das Produkt zurück vor allem, wenn es Speziesware ist und verkauft es dem rechtsmässigem Käufer wieder. Die Preisdifferenz im Falle eines Minusgeschäft für Dein Mann wäre tragbar. Ich würde auf jedenfall dem rechtmässigen Käufer die Pflicht erfüllen und aus dieser Geachichte lernen. Auch wenn es Lehrgeld kostet.