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Hallo zusammen
Mein Arbeitgeber möchte mich von jetzt an bis im April 7 Tage pro Woche arbeiten lassen. Montag bis Freitag den ganzen Tag und Samstag und Sonntag von 08.30AM bis 12.30PM.
Und es hiess einfach 1-2 Tag pro Monat frei.
Meine Frage ist das überhaupt gestattet so zu arbeiten? Wie kann ich mich da wehren.
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Hallo zusammen
Mein Arbeitgeber möchte mich von jetzt an bis im April 7 Tage pro Woche arbeiten lassen. Montag bis Freitag den ganzen Tag und Samstag und Sonntag von 08.30AM bis 12.30PM.
Und es hiess einfach 1-2 Tag pro Monat frei.
Meine Frage ist das überhaupt gestattet so zu arbeiten? Wie kann ich mich da wehren.
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Kommentare
Fr, 02/06/2017 - 13:28
Robert Schweng
Welche Branche und welcher Kanton, bitte?
Fr, 02/06/2017 - 13:28
Selim Erol
Autovermietung. Kanton Bern
Fr, 02/06/2017 - 13:28
Birgit Rechsteiner
1 Tag in der Woche frei ist Pflicht.
Welcher Tag ist gesetzlich nicht geregelt, aber eine Höchstarbeitszei \ Tag und Woche ist geregelt.
Jetzt wäre noch wichtig, was in deinem Arbeitsvertrag darüber steht.
Ich habe auch schon sehr viel mehr als man darf gearbeitet, weil der Job Spass gemacht hat und es halt von den Umständen her nicht anders möglich war...
Fr, 02/06/2017 - 13:28
Selim Erol
Und wie kann ich mich da wehren, nächste Woche spreche ich noch mit meiner Chefin. Und falls Sie sagen dass ich doch immer arbeiten muss vielleicht 1-2 tage im monat frei habe. Kann ich mich da wehren? Unia? Bin aber kein Mitglied der Unia..
Fr, 02/06/2017 - 13:28
David Romeo
https://www.ch.ch/de/uberstunden-und-uberzeit/
Fr, 02/06/2017 - 13:28
David Romeo
Überzeitarbeit
Arbeitsgesetzliche Überzeitarbeit liegt vor, wenn die wöchentliche Höchstarbeitszeit ausnahmsweise überschritten wird, namentlich wegen der Dringlichkeit von Arbeiten, für Inventaraufnahmen, bei Betriebsstörungen oder Ähnlichem. Dabei darf die tägliche Normalarbeitszeit um maximal zwei Stunden am Tag überschritten werden – ausser an arbeitsfreien Werktagen und in Notfällen. Im Kalenderjahr darf sie insgesamt nicht mehr betragen als:
170 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden
140 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden
Der Arbeitnehmende ist zur Leistung von Überzeitstunden verpflichtet, soweit diese notwendig sind und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden können. Nicht zumutbar ist Überzeitarbeit beispielsweise dann, wenn der Arbeitgeber durch eine zweckmässigere Arbeitseinteilung deren Notwendigkeit vermeiden kann, wenn ihm bei dauernd erhöhtem Arbeitsanfall vernünftigerweise die Einstellung weiterer Arbeitskräfte zugemutet werden kann oder wenn der betroffene Arbeitnehmer ausserberuflich ausgelastet ist oder aus gesundheitlichen Gründen nicht zusätzlich belastet werden darf. Die geleistete Überzeitarbeit kann im gegenseitigen Einverständnis durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgeglichen werden. Die Freizeitkompensation kann jedoch weder einseitig vom Arbeitnehmer beansprucht, noch vom Arbeitgebers gegen den Willen des Arbeitnehmers diktiert werden. Der Ausgleich von Überzeitarbeit ist innert 14 Wochen vorzunehmen, sofern nicht eine längere Frist vereinbart wird, die aber zwölf Monate nicht übersteigen darf. Wird Überzeit nicht durch Freizeit ausgeglichen, so hat der Arbeitgeber für die Überzeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von 25 Prozent bemisst. Für Büropersonal sowie technische und andere Angestellte, einschliesslich des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, sieht das Gesetz einen zeitlichen oder geldmässigen Ausgleich erst für eine jährliche Überzeit von mehr als 60 Stunden vor. Der finanzielle oder zeitliche Ausgleich von Überzeitarbeit ist zwingend vorgeschrieben und kann nicht durch vertragliche Vereinbarung wegbedungen werden. Arbeitnehmende in einer höheren leitenden Tätigkeit sind diesbezüglich dem Arbeitsgesetz nicht unterstellt. Für sie gelten die Arbeitszeitbestimmungen des Arbeitsgesetzes nicht.
Fr, 02/06/2017 - 13:28
David Romeo
Da sich dein Chef dadurch einen weiteren Angestellten ersparen will und es sich nicht um einen Notfall handelt, darf er dich nicht zwingen.