Hallo zusammen

Kurze frage:
Habe letzte woche meinen alten tv über tutti.ch verkauft. Mit dem käufer vereinbarte ich einen termin, an welchem er das gerät begutachten und ausprobieren konnte. Gestern ruf mich jedoch der käufer an und wollte den verkauf rückgängig machen. Grund sei, dass er mit seinem sat empfänger kein bild auf dem tv empfangen kann und die universal fernbedienung nicht funktioniere.
Bin ich verpflichtet den tv zurück zu nehmen?

Besten dank im voraus! Mfg niro

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Kommentare

Sandra Baumann

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Verstehe ich das richtig, der Verkauf/Kauf hat bereits stattgefunden?

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Niro Bunt

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Ja genau. Und er konnte den tv bei mir ausprobieren und entschied sich, diesen zu kaufen.

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Sandra Baumann

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Ich denke dann kann der Käufer sich nicht einf. Umentscheiden... Ihr habt ja nix spez. ausgemacht?

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Niro Bunt

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Nein. Wir haben ihn ausprobiert und bei mir funktionierte das gerät. Er war ja selber dabei.

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Anaid Widmer

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wenn es bei dir funktionierte ist es, gem. meiner Ansicht, erledigt, das sein satt gerät nicht kombinierbar ist, ist sein,Problem, bei d3r Fernbedienung evt. Batterien wechseln. Was auf dem Transport evt. passierte, falls er es selber transportierte ist unter seiner Verantwortung

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Markus Meyer

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ist wie beim kauf in anderen foren oder auktionen; gekauft wie gesehen.
in deinem Fall sogar "wie probiert" !!

Wenn du nicht willst, musst du das Ding nicht zurücknehmen.

AUSSER...du hast in deiner Ausschreibung etwas angegeben, was das Gerät kann....was es dann eben nicht kann.....

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Alex Schäfer

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Da du es nicht gewerblich verkaufst, brauchst du nichts zurück zu nehmen ausser du bist so Kulant. Du hast einwandfreie Ware an den Käufer geliefert er wider rum hatt dir den Preis bezahlt den du haben wolltest somit ist es ein rechtlicher Vertrag. Ob das bei Ihn Zuhause läuft oder nicht, ist nicht mehr dein Problem.

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Patrick L. Surber

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Der Käufer könnte einen Grundlagenirrtum geltend machen (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR), dann wäre der Kaufvertrag für ihn unverbindlich. Selbst wenn er sich fahrlässig geirrt hätte, kann er sich auf den Irrtum berufen, wird dann aber schadenersatzpflichtig.

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Kaija Laub

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Ich hatte mal ein ähnliches Problem auch mit einem Fernseher den ich ohne Fernbedienung verkaufte, schrieb es hin um darauf aufmerksam zu machen. Ein Freund der Käuferin holte den Fernseher bei mir ab und ich erwähnte es nochmals, dass es ohne Fernbedienung sei, was ihn nicht störte. Am gleichen Abend rief mich die Frau an und wollte ihn wieder zurück bringen, da sie "überlesen" hatte, dass sie ihn ohne die Fernbedienung nicht möchte.
Ich nahm ihn nicht zurück und hörte auch nichts mehr von dieser Person

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Loona Stella

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Verpflichtet nicht. Aus gutem willen kannst dus tun würde aber abraten.
Hatte selbes problem auch mal unds zurück gebommen da ich überzeugt war dass es ja funktionierte und ich halt einfach weiterverkaufe
Weit gefehlt: der käufer hats kaput gemscht und dann behauptet es wäre nie funktionstauglich gewesen . Da hatte ich das kapute gerät und durfte es entsorgen

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Hol Ger

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Du bist in keiner Weise verpflichtet den TV zurückzunehmen und ich rate dir auch dringend davon ab, den zurückzunehmen.

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Aaron Köppel

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Also wenn der Käufer sich auf einen wesentlichen Grundlagenirrtum gem. Art. 23 OR beruften kann, dann ist der Vertrag einseitig unverbindlich!

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Markus Meyer

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Dem setze ich Art. 26 OR (fahrlässiger Irrtum) entgegen.

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Aaron Köppel

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Markus Meyer Art. 26 OR normiert nur aber immerhin eine Ersatzpflicht für den Schaden der durch die Vertragsaufhebung entsteht, begrenzt auf das negative Interesse (Abs. 1). Ausnahmsweise kann der Richter auf Ersatz weiteren Schadens (positives Interesse, Erfüllungsinteresse) verurteilen (Abs. 2). Dies ändert aber nichts daran, dass das Vertragsverhältnis rückabgewickelt wird. Einen allfälligen Schaden auf Seiten des Verkäufers, welcher sich durch die Vertragsauflösung ergeben könnte, sehe ich hier nicht.

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Aaron Köppel

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Ngan-My Niederberger der sonst unbeachtliche Motivirrtum ist ein ein wesentlicher Motivirrtum und folglich Grundlagenirrtum wenn er subjektiv (conditio sine qua non für den Kaufentschluss) und objektiv (nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine wesentliche Geschäftsgrundlage erachtet werden durfte). Das dritte Kriterium (Erkennbarkeit für den Irrtumsgegner) wird nur von einem kleinen Teil der Lehre gefordert, weil den berechtigten Interessen des Irrtumsgegners bereits mit der objektiven Wesentlichkeit genügend Rechnug getragen wird.

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