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Hallo zusammen. Kann mir jemand sagen, wie das aussieht, wenn einem Arbeitnehmer gekündigt wurde (per 31.7.2017) und dieser während der Kündigungsfrist wegen Krankheit arbeitsunfähig wird, ob sich die gekündigte Anstellung entsprechend verlängert und der Arbeitnehmer in dieser Zeit weiterhin über die Krankentaggeldversicherung abgedeckt ist?
Fact: Der Arbeitnehmer ist ab 1.8.17 arbeitslos, beim RAV zwar angemeldet aber dort offenbar bei Krankheit nur mit 20% taggeldversichert. Eine private Taggeldversicherung besteht nicht und kann finanziell auch nicht getragen werden, selbst wenn diese noch bis 1.8.17 abgeschlossen werden könnte...
Bitte nur rechtlich korrekte Antworten, da nur noch wenig Zeit bleit allfällige Massnahmen aufzugleisen. Danke.
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Hallo zusammen. Kann mir jemand sagen, wie das aussieht, wenn einem Arbeitnehmer gekündigt wurde (per 31.7.2017) und dieser während der Kündigungsfrist wegen Krankheit arbeitsunfähig wird, ob sich die gekündigte Anstellung entsprechend verlängert und der Arbeitnehmer in dieser Zeit weiterhin über die Krankentaggeldversicherung abgedeckt ist?
Fact: Der Arbeitnehmer ist ab 1.8.17 arbeitslos, beim RAV zwar angemeldet aber dort offenbar bei Krankheit nur mit 20% taggeldversichert. Eine private Taggeldversicherung besteht nicht und kann finanziell auch nicht getragen werden, selbst wenn diese noch bis 1.8.17 abgeschlossen werden könnte...
Bitte nur rechtlich korrekte Antworten, da nur noch wenig Zeit bleit allfällige Massnahmen aufzugleisen. Danke.
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Kommentare
Mo, 28/08/2017 - 13:01
Patric Jacob
Wird 1 Monat verlängert im 1. Arbeitsjahr( immer auf Ende Monat ) sollte auch in deinem Vertrag stehen. Siehe auch OR ( Google)
Mo, 28/08/2017 - 13:01
Claudia Zwart-Hager
Nach 18 Arbeitsjahren?
Mo, 28/08/2017 - 13:01
Ady Gisler
Die Kündigung bei Krankheit ist gültig, wenn sie vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen wird. Die Kündigungsfrist wird jedoch während der Arbeitsunfähigkeit, höchstens aber bis zum Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist, unterbrochen und danach fortgesetzt. Entfällt die Arbeitsunfähigkeit, so endet auch die Sperrfrist, selbst wenn deren gesetzliche Dauer noch nicht abgelaufen ist. In Ausnahmefällen kann die Berufung auf die Sperrfrist rechtsmissbräuchlich sein, etwa bei sehr kurzer Krankheit gegen Ende der Kündigungsfrist in Verbindung mit einer Freistellung und dem Vorliegen einer neuen Stelle. Die Sperrfrist kann ausnahmsweise auch wegfallen, wenn trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung eine Neuanstellung wahrscheinlich ist.
Der Kündigungsschutz kommt mit gleicher Dauer auch bei Teilzeit- und Temporärarbeitsverhältnissen sowie grundsätzlich bei Freistellung zum Tragen.
Mo, 28/08/2017 - 13:01
Claudia Zwart-Hager
Kanton TG
Mo, 28/08/2017 - 13:01
Robert Schweng
Ab dem 6. Dienstjahr hat der AN 180 Tage Kündigungsschutz.
Quelle:
https://www.beobachter.ch/arbeit/arbeitsrecht/kundigungsschutz-das-sind-...
Mo, 28/08/2017 - 13:01
Claudia Zwart-Hager
Nein, er wurde bisher (noch) nicht krankgeschrieben.
Mo, 28/08/2017 - 13:01
Walter Büchi
warum beträgt die kündigungsfrist nach 18 dienstjahren nur einen monat?
art. 335b und 335c OR sehen folgende kündigungsfristen vor:
während der Probezeit 7 Tage auf jeden Tag
1. Dienstjahr 1 Monat auf ein Monatsende
2. bis 9. Dienstjahr 2 Monate auf ein Monatsende
ab 10. Dienstjahr 3 Monate auf ein Monatsende
Mo, 28/08/2017 - 13:01
Claudia Zwart-Hager
Es waren schon die regulären 3 Monate Kündigungsfrist. Der Fleck im Gehirn wurde aber Ende Mai (bereits im gekündigten Arbeitsverhältnis) per "Zufall" entdeckt und zog Anfangs Juni ein MRI für weitere Abklärungen nach sich. Auf die Auswertung warten wir nun eben schon über 3 Wochen und langsam läuft uns die Zeit davon, sollte eine OP deswegen nötig werden...
Mo, 28/08/2017 - 13:01
Robert Schweng
Claudia Zwart-Hager Na wenn es dem Patienten wieder besser geht, ist das evtl. ja auch nicht nötig. Er scheint ja seit 2 Monaten wieder arbeitsfähig zu sein?
Mo, 28/08/2017 - 13:01
Claudia Zwart-Hager
Ob wirklich eine Krankheit vorliegt, ist ja noch nicht klar, da die Auswertung des MRI noch aussteht. Ergibt diese eine Notwendigkeit für eine OP und das ganze zögert sich bis nach dem 31.7. hinaus, entsteht durch die Arbeitslosigkeit eine Einkommenseinbusse von 80% weil man über das RAV bei Krankheit eben nur mit 20% taggeldversichert ist. Bei einer OP am Gehirn kann auch nicht abgeschätzt werden wie lange der genesungsprozess dauert. Das ist für den betroffenen Arbeinehmer (Familienvater) untragbar. Darum die Frage...
Mo, 28/08/2017 - 13:01
Claudia Zwart-Hager
Aber durch die beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ja keine Taggeldversicherung mehr!
Mo, 28/08/2017 - 13:01
Claudia Zwart-Hager
www.beobachter.ch/arbeit/arbeitslosigkeit/arbeitslos-gibt-es-taggelder-t...
Mo, 28/08/2017 - 13:01
Robert Schweng
Zitat "Hat Ihre Firma eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, kann ein scheidender Mitarbeiter in der Regel (zwingend ist das Übertrittsrecht nur bei Arbeitslosen) aus der Kollektiv- in die Einzel-Krankentaggeldversicherung übertreten. Beziehen Sie dazu von der Versicherung die nötigen Informationen und leiten Sie diese schriftlich an den Mitarbeiter weiter."
Quelle:
https://www.beobachter.ch/arbeit/arbeitslosigkeit/jobverlust-so-bleiben-...
Mo, 28/08/2017 - 13:01
Stephan Busch
Stop Leute , die Verlängerung ist nicht für den Arbeitgeber da . Die Verlängerung ist für den Arbeitnehmer als Schutz gedacht , aber man kann darauf verzichten ist klar geregelt und wurde erst letztens wieder vor Gericht entschieden , wie gesagt der Arbeitnehmer kann auf die Klausel verzichten. Die krankentagelgeld Versicherung des ex Arbeitgebers ist auch noch nach dem Austritt aus der ex Firma geltend und meist mit 80% , ich hatte das selber mal deswegen weis ich das