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Hallo zusammen
Kann man, wenn einem
in der Probezeit gekündet wurde, den Kündigungsgrund "anfechten", d.h. die Firma bitten diesen zu ändern? Gibt das evt. Probleme bei der Arbeitslosenkasse (bei Diebstahl, unentschuldigtem Fehlen ist mir klar; aber bei was allem noch)?
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Hallo zusammen
Kann man, wenn einem
in der Probezeit gekündet wurde, den Kündigungsgrund "anfechten", d.h. die Firma bitten diesen zu ändern? Gibt das evt. Probleme bei der Arbeitslosenkasse (bei Diebstahl, unentschuldigtem Fehlen ist mir klar; aber bei was allem noch)?
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Kommentare
Mi, 17/01/2018 - 13:52
Birgit Rechsteiner
"anfechten" würde bedeuten, dass du offizielle Schritte unternimmst.
Bitten geht natürlich immer - aber RAV schreibt meist noch einen Brief oder ruft an, um genauer nach zu fragen ob ein SElbstverschulden bestehen könnte... was ja wohl so ist, wenn die Firma während der Probezeit kündigt...
Mi, 17/01/2018 - 13:56
Sandra Schnelli-Kehrli
im normalfall nei
Mi, 17/01/2018 - 14:03
Cécile Birchler
Es ist halt einfach so, dass der Arbeitgeber während der Probezeit jederszeit kündigen kann. Egal aus welchem Grund. Auf jeden Fall nimmt die ALK Kontakt mit dem Arbeitgeber auf. Falls dies nicht erfolgt, muss der Arbeitgeber ja die Arbeitgeberbestätigung ausfüllen, auf welcher er deklarieren muss, wer und warum das Arbeitsverhältnis beendigt wurde. Hoffentlich ist dieser Chef korrekt......und wenn du selber schuld bist..das Leben geht weiter und aus Fehlern lernt man..
Mi, 17/01/2018 - 14:05
Walter Büchi
"Sie werden zur Strafe in der Anspruchsberechtigung eingestellt und erhalten dann eine Zeit lang keine Taggelder, wenn Sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind (Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a AVIG).
Art. 44 Absatz 1 AVIV Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte:
a. durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat; oder
b. das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte
Artikel 45 Absatz 4 Buchstabe a AVIV: Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat.
Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe c AVIV: Die Einstellung dauert:
a. 1-15 Tage bei leichtem Verschulden;
b. 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden;
c. 31-60 Tage bei schwerem Verschulden."
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19820159/index.html
Mi, 17/01/2018 - 14:07
Eva Vogel
Was ghört alles is "a" ine?
Mi, 17/01/2018 - 14:13
Birgit Rechsteiner
oh, gibt keine abschliessende Aufzählung. Halt alles, was mit dem Verhalten zu tun hat...
Kann schon sein, dass er deine "Bemühungen" um Gespräche als "Streitversuch" gewertet hat z.B.
Das wird von der ALK geprüft werden, und je nach Sachbearbeiter kann es anders raus kommen!
Mi, 17/01/2018 - 14:14
Eva Vogel
Soll ich da mal mit dem Ravberater kontakt aufnehmen?
Mi, 17/01/2018 - 14:14
Birgit Rechsteiner
was soll der dir sagen?
Mi, 17/01/2018 - 14:22
Walter Büchi
es ist schwer zu sagen. normalerweise wird man nach der probezeit einfach nicht übernommen.
wenn man während der probezeit gekündigt wird, gibt das dem ganzen den eindruck des selbstverschuldens.
den genauen grund mit rav-berater und der firma abklären.
hat die firma z.b. aus wirtschaftlichen gründen gekündigt, liegt kein selbstverschulden vor.
Mi, 17/01/2018 - 15:44
Eva Vogel
Danke!