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Hallo Zusammen,
Ich such jemand der sich mit Arbeitszeugnissen auskennt.
Lg
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Hallo Zusammen,
Ich such jemand der sich mit Arbeitszeugnissen auskennt.
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Kommentare
Di, 10/09/2019 - 13:36
Robert Schweng
Kurt Egli Ich empfehle Ihnen sich die Erläuterungen auf der folgenden Website durchzulesen.
https://www.arbeitszeugnis.ch/
"Das Arbeitszeugnis muss insofern wohlwollend sein, als es das Fortkommen des Arbeitnehmers zu erleichtern hat."
https://www.arbeitszeugnis.ch/allgemeine-formulierungsgrundsaetze
"Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf ein vorbehaltlos positives Zeugnis. Jedoch muss dieses besser werden, je länger ein Arbeitsverhältnis gedauert hat. Als Faustregel gilt, dass, wenn ein Arbeitsverhältnis länger als fünf Jahre gedauert hat, Anspruch auf ein sehr gutes Arbeitszeugnis besteht. Denn wären die gesamten Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers nicht sehr gut gewesen, hätte es dem Arbeitgeber frei gestanden, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Dadurch, dass er dies nicht getan hat, brachte er selber zum Ausdruck, dass er mit den Leistungen und dem Verhalten des Arbeitnehmers insgesamt sehr zufrieden war. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass einzelne negative Umstände dennoch Eingang in das Arbeitszeugnis finden, allerdings nur, wenn sie im Zusammenhang mit der zu verrichtenden Arbeit relevant waren."
https://www.arbeitszeugnis.ch/besondere-formulierungsgrundsaetze
Auch der Arbeitgeber hat eine gewisse Beweislast, dass seine Behauptungen im Arbeitszeugnis der Wahrheit entsprechen.
https://www.arbeitszeugnis.ch/zeugnisklage/Beweislast
Ich empfehle Ihnen sich den Artikel 202 und die darauf folgenden Artikel der Zivilprozessordnung über das Schlichtungsverfahren durchzulesen:
Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO):
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20061121/index.html
Artikel 197 Zivilprozessordnung (ZPO): Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus.
Artikel 113 Absatz 1 ZPO: Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton.
Das Gerichtsverfahren ist häufig kostenlos, sodass Sie keine Gerichtskosten bezahlen müssen. Wenn Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen haben Sie die Kosten für das Honorar des Rechtsanwalts. Selbst wenn Sie das Verfahren vollumfänglich gewinnen, ist nicht garantiert, dass die Parteientschädigung welche Ihnen der Arbeitgeber bezahlen muss so hoch ist wie die Honorarrechnung Ihres Rechtsanwalts. Sie tragen das Risiko, dass Sie die ganzen oder einen Teil der Koste für das Honorar des Rechtsanwalts Ihres Arbeitgebers bezahlen müssen, wenn Sie vollumfänglich oder teilweise verlieren und ihr Arbeitgeber sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt.
https://www.arbeitszeugnis.ch/zeugnisklage/Streitwert