Hallo zusammen, ich poste dies für eine freundin die kein fb hat.
Kann man mich gesetzlich zwingen meinen peiniger gegenüber zu sitzen?
Ich habe eine Vorladung erhalten als Auskunftsperson. Es wurden 2 mir bekannte personen angezeigt die bei der einvernahme auch dabei sind. Ich wurde nicht angezeigt, bin nur Auskunftsperson. Ist eine gegenüberstellung pflicht? Warum kann man mich nicht alleine befragen. Ich hatte die beschuldigten vor 2 jahren mal angezeigt wegen körperverletzung und drohungen. Nun habe ich panikattacken, ich kann mir nicht vorstellen ihnen gegenüber zu sitzen. Auch angst auf dem hinweg ihnen zu begegnen. Ist es gesetzlich pflicht mich mit ihnen im gleichen raum aufzuhalten?

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Kommentare

Robert Schweng

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Robert Schweng Warum haben sie Panikatacken? 🤔
a) Die Gegenübererstellung findet auf der Wache statt
b) Sie können die Auskunft jederzeit verweigern.

Robert Schweng Bi Ba Die Auskunftsperson wird Aufgrund Kollussionsgefahr ziemlich sicher NICHT mit den Beschuldigten in einem Raum sitzen.

Walter Büchi die auskunftsperson kann bei der zuständigen staatsanwaltschaft beantragen, dass keine konfrontation zwischen den parteien stattfindet.
die einvernahme wird dann per video in den raum mit den beschuldigten übertragen.

Kurt Egli Art. 149 StPO

1 Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1-3 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen.
2 Die Verfahrensleitung kann dazu die Verfahrensrechte der Parteien angemessen beschränken, namentlich indem sie:
a. die Anonymität zusichert;
b. Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführt;
c. die Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit feststellt;
d. Aussehen oder Stimme der zu schützenden Person verändert oder diese abschirmt;
e. die Akteneinsicht einschränkt.

Ausgehend davon, dass sie als Opfer im Strafverfahren gilt, kann die Konfrontation grundsätzlich verweigert werden, vgl. Art. 152 Abs. 3 und 4 StPO.

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