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Hallo zusammen. Ich habe eine kurze allgemeine Frage. Es geht um eine porvisorische Rechtsöffnung (Kaufvertrag) die ich am 7. Dezember 2015 eingereicht habe und am 10. Dezember die Eingangsmitteilung dazu bekommen habe. Mit Entscheid von 18. Januar 2016 habe ich die provisorische Rechtsöffnung erteilt bekommen. Mit Schreiben der Gegenpartei vom 15. Februar 2016 hat die Gegenpartei Aberkennungsklage gestellt und auch unter sehr fragwürdigen Behauptungen vor Gericht recht bekommen. Nun finde ich aber das im Netzt dazu. Besonders Absatz 2 ist endscheident.
Art. 83 D. Beseitigung des Rechtsvorschlages / 3. Durch provisorische Rechtsöffnung / b. Wirkungen
b. Wirkungen
1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2 Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.1
3 Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.2
4 Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.3
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
So wie ich das dort herauslese hätte der Richter nie auf die Aberkennungsklage eingehen dürfen, da die frist bereits abgelaufen war.
Wie seht Ihr das? Hab ich einen denkfehler gemacht?
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Hallo zusammen. Ich habe eine kurze allgemeine Frage. Es geht um eine porvisorische Rechtsöffnung (Kaufvertrag) die ich am 7. Dezember 2015 eingereicht habe und am 10. Dezember die Eingangsmitteilung dazu bekommen habe. Mit Entscheid von 18. Januar 2016 habe ich die provisorische Rechtsöffnung erteilt bekommen. Mit Schreiben der Gegenpartei vom 15. Februar 2016 hat die Gegenpartei Aberkennungsklage gestellt und auch unter sehr fragwürdigen Behauptungen vor Gericht recht bekommen. Nun finde ich aber das im Netzt dazu. Besonders Absatz 2 ist endscheident.
Art. 83 D. Beseitigung des Rechtsvorschlages / 3. Durch provisorische Rechtsöffnung / b. Wirkungen
b. Wirkungen
1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2 Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.1
3 Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.2
4 Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.3
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
So wie ich das dort herauslese hätte der Richter nie auf die Aberkennungsklage eingehen dürfen, da die frist bereits abgelaufen war.
Wie seht Ihr das? Hab ich einen denkfehler gemacht?
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Kommentare
Do, 30/11/2017 - 17:14
Angelina Milenina
es kommt drauf an, wann der andere den entscheid betreffend rechtsöffnung abgeholt hat. Wenn er den Entscheid frühestens am 25. Januar bei der Post abgeholt hat, hat er die Klage innert Frist eingereicht.
Do, 30/11/2017 - 17:14
Robert Schweng
Maik Dreissigacker geht es immer noch um die heimliche Audioaufnahme? 😉
Do, 30/11/2017 - 17:14
Maik Dreissigacker
ha ha mitunter.
Do, 30/11/2017 - 17:15
Maik Dreissigacker
Da gibt es noch nichts neues.
Do, 30/11/2017 - 17:15
Robert Schweng
Das wird schwer, die Vorgeschichte ist sehr komplex:
https://awri.ch/search/node/Maik
Do, 30/11/2017 - 17:16
Angelina Milenina
die fristberechnung ist einfach ?
Do, 30/11/2017 - 17:18
Maik Dreissigacker
Und meinen Sohn darf ich auch nicht sehen.
Do, 30/11/2017 - 17:21
Robert Schweng
Maik Dreissigacker das hat aber mit diesem Fall oder ihren hier geposteten nichts zu tun?
Do, 30/11/2017 - 17:23
Maik Dreissigacker
doch, da mir der Richter damals sagte, wenn ich meinen sohn bald wiedersehen will, soll ich den Vergleichsvorschlag der Gegenpatei akzeptieren.
Do, 30/11/2017 - 17:23
Maik Dreissigacker
Nun habe ich Ihn zuletzt am 8. januar 2017 sehen dürfen.
Do, 30/11/2017 - 17:24
Robert Schweng
Maik Dreissigacker wären wir da nicht wieder bei der Audioaufnahme?
Sie haben das doch aufgezeichnet, wenn ich mich richtig ereinnere
Do, 30/11/2017 - 17:24
Maik Dreissigacker
Nein beim Gedächtnisprotokoll meiner Partnerin.
Do, 30/11/2017 - 17:27
Robert Schweng
dann wenden Sie sich am besten an die KESB und bemühen sich um reine Besuchsrechtsbeistöndin.
Do, 30/11/2017 - 17:29
Maik Dreissigacker
Die KESb mag mich nicht, weil ich mich nicht einschüchtern lasse.
Do, 30/11/2017 - 17:30
Robert Schweng
Maik Dreissigacker ich sag dazu lieber nix 😉
Do, 30/11/2017 - 17:32
Maik Dreissigacker
Es ist ein freies Forum. Nur nicht an Herzdrücken zu Grunde gehen 😉
Do, 30/11/2017 - 17:37
Robert Schweng
Na gut. Dann beschreib ich es mal so:
Bei aller Empathie, hält sich mein Mitleid in Grenzen! 😊
Do, 30/11/2017 - 17:39
Maik Dreissigacker
Tja. Wir alle machen Fehler. 😊
Do, 30/11/2017 - 17:19
Maik Dreissigacker
Der Endscheid wurde mit 18. Januar datiert. + 20 Tage macht 7/ 8 Februar.
Do, 30/11/2017 - 17:20
Angelina Milenina
wird aber eingeschrieben gesendet und man hat 7 Tage Zeit den abzuholen. wenn du es genau wissen willst musst du die sendungsverfolgung in den akten einsehen
Do, 30/11/2017 - 17:21
Maik Dreissigacker
Das stimmt mit der Post . Im Gestzesbuch steht: Die Frist beginnt mit eröffnung des erstinstanzlichen Endscheides n zu laufen.
Do, 30/11/2017 - 17:22
Beat Weissen
Ich hatte schon nen Entscheid vom 23.11. am 16.2. in der Post.
Entscheiddat sagt nichts über das Zustellungsdatum aus.
Do, 30/11/2017 - 17:22
Angelina Milenina
und die eröffnung ist dann, wenn der entscheid abgeholt wird und zwar von allen parteien
Do, 30/11/2017 - 17:22
Angelina Milenina
Im übrigen ist die Frist das erste was das Gericht prüft wenn eine Klage eingeht. Sonst arbeiten die ja für gar nichts ?
Do, 30/11/2017 - 17:25
Maik Dreissigacker
Nicht umbedingt, wenn der Richter und die anwältin der Gegenpartei in der gleichen politischen Ortspartei sind.
Do, 30/11/2017 - 17:28
Robert Schweng
Maik Dreissigacker Richter dürfen ja auch wählen gehen. 😊
Do, 30/11/2017 - 19:18
Maik Dreissigacker
Das habe ich noch in einem Bundesgerichtsurteil gefunden. 2.
Nach Art. 83 Abs. 2 SchKG kann der Betriebene innert 20 Tagen nach der (provisorischen) Rechtsöffnung auf Aberkennung der Forderung klagen. Voraussetzung für die Aberkennungsklage bildet somit, dass der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und der Gläubiger provisorische Rechtsöffnung erhalten hat. Wenn der Gläubiger auf Grund eines Pfandausfallscheins unmittelbar die Fortsetzung der Betreibung verlangt und daher kein neuer Zahlungsbefehl ausgestellt wird, kann kein Rechtsvorschlag erhoben und keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, so dass auch keine Aberkennungsklage erhoben werden kann (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 18 zu Art. 83 SchKG; a.M. (jedoch noch unter altem Recht) Alfred G. Syz, Aberkennungsklage und Aberkennungsprozess gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG, Diss. Zürich 1971, S. 18). Zudem würde eine Unsicherheit darüber bestehen, ab welchem Zeitpunkt - mangels Rechtsöffnungsentscheid - die 20-tägige Frist zur Klageeinreichung zu berechnen wäre.
Do, 30/11/2017 - 19:24
Robert Schweng
Das BGE scheint korrekt, jetzt bräuchte man nur noch eine Zeitmaschine:
15. Februar 2016 + 20 tägige Frist = 3. März 2016 😉
Do, 30/11/2017 - 19:26
Maik Dreissigacker
Wieso? Entscheid war am 18. Januar und der Gegebpartei wurde am 10 Dezember 2015 mitgeteit, dass ich eine provisorische Rechtsöffnung eingeleitet habe.
Do, 30/11/2017 - 19:28
Robert Schweng
Am 15. Februar 2016 hat aber die Gegenpartei Aberkennungsklage gestellt 😊
Do, 30/11/2017 - 19:30
Maik Dreissigacker
"Nach Art. 83 Abs. 2 SchKG kann der Betriebene innert 20 Tagen nach der (provisorischen) Rechtsöffnung" steht dort, nicht nach Endscheid. mach meine Hoffnung nicht kaputt 😊.
Do, 30/11/2017 - 19:30
Angelina Milenina
Robert Schweng was spielt das für eine rolle? frage ist ob es innert frist gestellt wurde, was soll dann der 03. märz 2016?
Do, 30/11/2017 - 19:33
Robert Schweng
Angelina Milenina keine Ahnung ich bin kein Jurist.
Ich poste ihm eigentlich nur die Antworten, die ihm hier auf den gleichen Sachverhalt schon mehrfach gegeben wurden! ?
Do, 30/11/2017 - 19:34
Maik Dreissigacker
Vertragt euch bitte 😊.
Do, 30/11/2017 - 19:41
Angelina Milenina
Maik Dreissigacker das bedeutet endentscheid. im dezember hast das gesuch darum gestellt, nicht mehr und nicht weniger.
Do, 30/11/2017 - 20:05
Maik Dreissigacker
Na toll. Doch Hoffnung kaputt gemacht. Kein Geld, kein Kind und keine Gerechtigkeit. :-(
Do, 30/11/2017 - 20:07
Maik Dreissigacker
Zitat: Der Jurist betrügt die Gerechtigkeit mit dem Recht. Zitat Ende
Do, 30/11/2017 - 20:07
Robert Schweng
Hey Kopf hoch, bei der nächsten Scheidung geht's leichter! 😉
Do, 30/11/2017 - 20:07
Maik Dreissigacker
Nein bloss nicht. Nie wieder so einen Sch...
Do, 30/11/2017 - 20:08
Robert Schweng
Sorry, müsste jetzt einfach sein 😊
Do, 30/11/2017 - 20:08
Maik Dreissigacker
Nimm es mit Humor dann ist es halb so schlecht 😊
Do, 30/11/2017 - 20:17
Maik Dreissigacker
Aber Mal ne ernste Frage. Muss man gegen Endscheid nicht das heir machen.: Die Beschwerde (Art. 393-397 StPO);
Die Berufung (Art. 398-409 StPO);
Die Revision (Art. 410-415 StPO).
Do, 30/11/2017 - 20:19
Angelina Milenina
steht auf dem entscheid der aberkennungsklage was du hättest machen können. rechtsmittelfrist ist längst abgelaufen. revision ist praktisch unmöglich
Do, 30/11/2017 - 20:21
Maik Dreissigacker
Die Frist ist längst vorbei. Sie gibt mir nicht mal meine anteiligen Möbel wieder, die nach der einfachen Gesellschaft mein Eigentum wären.
Do, 30/11/2017 - 20:25
Robert Schweng
Maik Dreissigacker Evlt. hat sie ja auch nur die Frist verpasst, in der Sie die Möbel hätte zurückgeben sollen? Ich würde ihr nochmal eine 20 tägige Frist setzen! 😉
Do, 30/11/2017 - 20:27
Maik Dreissigacker
Weisst du. wenn man einen Kaufvertrag unterschreibt, ich Ihr die Möbel dann aushändige und Sie dann , wenn die Möbel aus der Whg sind eiskalt an den Kopf knallt. " Die Möbel zahl ich dir sowieso nicht" hat das glaub ich nichts verpasster Frist zu tun. 😊
Do, 30/11/2017 - 20:34
Robert Schweng
Stimmt, das hat nicht unbedingt etwas mit Fristen zu tun, aber man kann immerhin daraus lernen ...! 😉