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Hallo zusammen =) Ich habe ein paar Fragen betreffend Anwalt: Wir würden uns gerne einen Anwalt nehmen. Was kostet das ca.? Stimmt es wen man einen Freispruch bekommt, dann der Staat den Anwalt zahlen muss? Und könnt ihr mir einen guten Anwalt empfehlen?
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Hallo zusammen =) Ich habe ein paar Fragen betreffend Anwalt: Wir würden uns gerne einen Anwalt nehmen. Was kostet das ca.? Stimmt es wen man einen Freispruch bekommt, dann der Staat den Anwalt zahlen muss? Und könnt ihr mir einen guten Anwalt empfehlen?
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Kommentare
Mo, 15/10/2018 - 20:46
Robert Schweng
Eveline Gutmann das wird dir hier niemand beantworten können. Die Preise sind verschieden. Bei Freispruch muss die Gegenpartei meistens die Kosten übernehmen. Aber auch das ist nicht immer sicher.
Diego Martins Kannst du dich ein Anwalt leisten? Falls nein, hast du Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege falls die Klage nicht aussichtslos ist.
Zuerst einen Beratungstermin mit einem Anwalt deiner Wahl abmachen und er erklärt wie es weitergeht.
Ciara Gomez Jasmin Dynamicro Frei Um was für ein Rechtsgebiet geht es denn (Familienrecht, Strafrecht, etc..)? ???
Jasmin Dynamicro Frei es geht um ein Strafrecht
Ciara Gomez Je, nach zu erwartendem Strafmass muss dir für ein Strafverfahren ein Pflichtverteidiger gestellt werden! ???
Die Pflichtverteidigung im Strafverfahren
Im Strafverfahren muss die beschuldigte Person gemäss Art. 130 Schweizerische Strafprozessordnung, STPO zwingend verteidigt werden, wenn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und mehr droht, wenn die Untersuchungshaft mehr als 10 Tage gedauert hat oder wenn die Person ihre Verfahrensinteressen wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Wenn die beschuldigte Person bei diesen Voraussetzungen trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt, ordnet die Verfahrensleitung (notfalls auch gegen deren Willen) eine amtliche Verteidigung an (Art. 132, Abs.1, lit. a StPO iVm. Art. 130 StPO) (sog. «Pflichtverteidiger»).