Hallo zusammen ,

Ich hab ne frage zu meiner Arbeitsbestätigung.

Zum 1. stimmt es das mein Arbeitgeber mir kein Arbeitszeugnis geben kann weil ich die ganze Schwangerschaft über gefehlt habe und er nicht weiss wie meine Arbeitsleistung ist? (Zur Erklärung dazu: ich wollte erst von Nacht in die Tagschicht das war nicht möglich, 3 Monate zu Hause geblieben weil keine Lohnzahlung kam. Anschliessend ARbeitsunfähig wegen diverser Komplikationen in der Schwangerschaft)

Und 2. da steht das ich bis 22.04.19 gefehlt hab wegen Schwangerschaft oder Krankheit, aber ich habe 15.01.19 geboren war somit bis 22.04 im Mutterschaftsurlaub also nicht krank oder schwanger, ist das so richtig das er dass so schreiben darf?

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Kommentare

Robert Schweng

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Joëlle Riddle Nachtschicht ist für Schwangere per se nicht verboten. Es gilt ab der 32 SSW also 8 Wochen vor der Geburt ein Verbot, dass Schwangere von 20.00-06.00 nicht arbeiten dürfen. Falls die Schwangere die Nachtschicht jedoch ablehnt, muss eine gleichwertige Arbeit wie z.b. Tagdienst angeboten werden. Kann der AG dies nicht anbieten, stehen der AN 80% des Lohnes zu.
https://www.swissmom.ch/familie/geld-recht-und-beruf/haeufige-fragen/kue...

René von Allmen Ja, gemäss Gesetz (Art. 330a OR) kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber jederzeit ein Zeugnis verlangen.

René von Allmen Gesetzliche Grundlage: Art. 330a OR.
Die Arbeitnehmerin kann vom Arbeitgeber jederzeit ein Arbeitszeugnis verlangen, das sich über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses, sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten ausspricht (Vollzeugnis). Das Zeugnis muss wahr sein und sich einheitlich über die gesamte Dauer der Anstellung äussern.
Fällig ist das Schlusszeugnis grundsätzlich am Ende des Arbeitsverhältnisses. Ein Zeugnis kann auch während des Arbeitsverhältnisses verlangt werden (Zwischenzeugnis). Es gelten die gleichen Grundsätze wie für das Schlusszeugnis.
Eine Arbeitsbestätigung hat sich auf Aussagen über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken. Hinweise auf den Grund der Auflösung sind darin zu unterlassen. Die Arbeitnehmerin hat die Wahl zwischen Arbeitszeugnis und Arbeitsbestätigung. Sie kann auch beides verlangen.
Ist eine Arbeitnehmerin mit dem Inhalt sowohl eines Schluss- oder Zwischenzeugnisses als auch einer Arbeitsbestätigung nicht zufrieden, kann sie gerichtlich die Abänderung verlangen. Für diesen Fall ist es ratsam, sich genau zu überlegen, welche Aussagen und Passagen geändert werden wollen. Hilfreich ist es, wenn zur Verhandlung (oder auch schon während der Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber) ein eigener Vorschlag verfasst wird.

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