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hallo zusammen, ich hab eine frage bezüglich selbstbehalt bei fahrzeugen. und zwar hat unser mitarbeiter beim retourfahren bei einem kunden den zaun umgefahren. es ist ein sachschaden entstanden. (auto und zaun) darf ich (unternehmer) den schaden (selbstbehalt) auf den mitarbeiter abwälzen? wenn ja nach welcher grundlage?
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hallo zusammen, ich hab eine frage bezüglich selbstbehalt bei fahrzeugen. und zwar hat unser mitarbeiter beim retourfahren bei einem kunden den zaun umgefahren. es ist ein sachschaden entstanden. (auto und zaun) darf ich (unternehmer) den schaden (selbstbehalt) auf den mitarbeiter abwälzen? wenn ja nach welcher grundlage?
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Kommentare
Fr, 02/06/2017 - 14:35
Stefan Stutz
(Admin)
Nach OR 55 haftet der Geschäftsherr ohne Verschulden für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtung verursacht haben.
Der Geschäftsherr trägt eine sogenannte verschuldensunabhängige Kausalhaftung für seine Arbeitnehmer und anderen Hilfspersonen. Es genügt, dass der Arbeitnehmer den Schaden adäquat kausal verursachte.
Voraussetzungen sind im Einzelnen:
Schaden
Kausalzusammenhang
Widerrechtlichkeit
Ein Unterordnungsverhältnis zwischen Geschäftsherrn und Hilfsperson. Dieses liegt regelmässig nicht vor, wenn die “Hilfsperson” selbständiger Unternehmer ist.
Eine Ausübung dienstlicher oder geschäftlicher Verrichtungen: Schädigung bei Gelegenheit der Verrichtung genügt nicht!
Das Überordnungsverhältnis ist das entscheidende Kriterium der Geschäftsherrenhaftung. Der Geschäftsherr kann sich von seiner Haftung jedoch befreien.
Haftungsbefreiung
Der Geschäftsherr kann sich von der Haftung befreien, indem er beweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt zur Vermeidung eines schädigenden Eingriffs aufgewendet hat. Als Sorgfaltspflichten fallen in Betracht:
Sorgfalt in der Auswahl der Hilfsperson
Sorgfalt in der Instruktion und in den Weisungen
Sorgfalt in der Beaufsichtigung, Kontrolle und Überwachung der Hilfsperson.
Sorgfalt bei der Organisation der Arbeit und des Unternehmens
Der Geschäftsherr haftet nicht, wenn er beweist, dass er in diesen Punkten alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt aufgewendet hat.
Fr, 02/06/2017 - 14:35
Rebekka von Niederhäusern
Einfach gesagt: neun äußert der an macht grobfahrlässig. Ansonsten ist das Risiko des ag
Fr, 02/06/2017 - 14:35
Marzia Giani
Mein Sohn musste bei einem Kratzer verursacht beim Fahren während der Arbeit den ganzen Selbsbehalt des Arbeizgebers ünernehmen.