Hallo zusammen!
Ich hab auf Ende Dezember gekündigt und bis dato ca. 80 Überstunden angesammelt. Und wie es aussieht wird das in nächster Zeit nicht weniger werden. Ich würde gerne wissen ob ich die Überstunden in Freizeit ausgleichen kann oder ob durch den Vertrag alles abgegolten ist.

Im Arbeitsvertrag steht dazu folgendes:
Die regelmässige normale Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche. Wird über die verabredete normale Arbeitszeit hinaus die Leistung von Überstunden oder Überzeit notwendig, so der der Arbeitnehmer dazu verpflichtet. Ebenso ist der Arbeitnehmer verpflichtet, bei Bedarf Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit zu leisten, soweit dies rechtlich zulässig ist. Diese Arbeiten dürfen nur auf Anordnung des Arbeitgebers oder dessen Zustimmung geleistet werden. Geleistete Überstunden oder Überzeitstunden, welche den gesetzlichen Rahmen übersteigen, werden durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb von 12 Monaten ausgeglichen.

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Kommentare

Walter Büchi

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wenn es es zuviel arbeit gibt und überstunden gemacht werden müssen, wird der ag das warscheinlich nicht in freizeit ausserhalb des vorgeschriebenen rahmens ausgleichen.
doch 25% zuschlag können sie dann verlangen!
"Art. 13 ArG
Lohnzuschlag für Überzeitarbeit
1 Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten, dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt."

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Robert Schweng

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Guten Abend: Hier ist noch ein interessanter Link dazu:
https://www.weka.ch/themen/personal/arbeitszeit-und-absenzen/ueberstunde...
Dankeschön Herr Büchi 😊

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Andreas Georg

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Ich schlage vor, mit dem Arbeitgeber zusammen zu sitzen und ihn zu fragen, wie Ihr mit den Ueberstunden verfahren wollt. Mit 80 Stunden kannst Du Mitte Dez. Gehen, ohne dass Dich der Chef aufhalten kann.
Gleichzeitig empfiehlt sich die gemeinsame Loesung, auch wenn diese etwas kostet. Du wirst von einem guten Abgang immer profitieren. Ich selber habe so an allen ehemaligen Arbeitsorten immer noch gute Kontakte.

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Janine Von D

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Ich habe mir heute sagen lassen, dass er mir der AG die Kompensation in Freizeit verwehren kann, wenn zu viel zu tun ist.
Ausserdem heisst es wohl, dass nicht die Gesamten Überstunden angerechnet werden, sondern nur die, die den "gesetzlichen Rahmen" übersteigen. Es kann mir allerdings niemand sagen, was der gesetzliche Rahmen ist.

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Walter Büchi

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Abgeltung der Überstunden

Ein Abgeltungsanspruch entsteht, wenn

die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet wurden, oder
wenn sie nicht vom Arbeitgeber angeordnet aber als notwendig betrachtet werden.
Die Überstundenarbeit kann wie folgt abgegolten werden:

I.d.R. hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst (vgl. OR 321c Abs. 3).
Mit dem Einverständnis des Arbeitnehmers kann die Überstundenarbeit auch durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer abgegolten werden (vgl. OR 321c Abs. 2).
https://www.arbeits-recht.ch/freizeit-ferien-ueberstunden-ueberzeit

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