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Hallo Zusammen
ich bräuchte eine Info im Bereich Mietrecht.
Wir sind in ein Einfamilien-Häuschen gezogen. Wir haben eine Terrasse. Diese wurde extrem klein gemacht (Hinweis, dass die Terrasse zu klein ist, von Gärtner und uns wurde ignoriert). Also wollten wir die Vergrösserung auf unsere Kosten übernehmen.
Nun schreibt der Vermieter uns vor, dass dies der Gärtner eledigen muss, der die anderen Umgebungsarbeiten machte.
Kann er das verlangen? Wenn wir doch bei einem Wegzug sowieso alles wieder in den Ursprungszustand bringen müssen...
Vielen Dank für eure Antworten.
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Hallo Zusammen
ich bräuchte eine Info im Bereich Mietrecht.
Wir sind in ein Einfamilien-Häuschen gezogen. Wir haben eine Terrasse. Diese wurde extrem klein gemacht (Hinweis, dass die Terrasse zu klein ist, von Gärtner und uns wurde ignoriert). Also wollten wir die Vergrösserung auf unsere Kosten übernehmen.
Nun schreibt der Vermieter uns vor, dass dies der Gärtner eledigen muss, der die anderen Umgebungsarbeiten machte.
Kann er das verlangen? Wenn wir doch bei einem Wegzug sowieso alles wieder in den Ursprungszustand bringen müssen...
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Kommentare
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Claudia Wild
Ja kann er, er vermietet es ja.
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Anny Ghaddar
Vermieter ist nicht verpflichtet den Umbau zu bewilligen, tut er dies, kann er auch Bedingungen stellen.
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Carolin Metzler
schau mal ganz grundsätzlich hier: http://www.hev-zuerich.ch/der_zuercher_hauseigentuemer/jahr-2002/ms-art-...
--> wenn er das genehmigt (schriftlich), könnt ihr auch vereinbaren, dass ihr das ganze nicht wieder "abreissen" müsst
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Carolin Metzler
Hier noch aus einem Kommentar zu OR 260a:
Da der Vermieter frei entscheiden kann, ob er eine Änderung bzw. Erneuerung der Mietsache durch den Mieter will, kann er durch den Umfang, in dem er seine Zustimmung erteilt, den Umfang der zulässigen Änderung bzw. Erneuerung ebenfalls bestimmen. Dabei kann er allerdings vom Mieter nicht mehr verlangen, als dieser zu unternehmen gewillt ist. Hingegen kann er dem Mieter - u.a. aufgrund seiner sich aus Art. 256 Abs. 1 und Art. 258 ff. ergebenden Verpflichtung, allen Mietern den ungestörten Gebrauch der Sache zu gewähren - Bedingungen und Auflagen über die Durchführung der Arbeiten und den Zeitraum, in dem Sie zu erfolgen haben, an seine Zustimmung knüpfen. Endlich kann er seine Zustimmung von der Berücksichtigung ihm genehmer Fachleute abhängig machen. Statt von Zustimmung ist daher insoweit besser von einer Bewilligung des Vermieters zu sprechen.
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Carolin Metzler
Die Bewilligung (Zustimmung) des Vermieters hat in jedem Fall, unabhängig vom Zeitpunkt, in dem sie erteilt wird, zwingend die Form der einfachen Schriftlichkeit i.S.v. Art. 12 ff. zu erfüllen. Eine vom Vermieter bloss mündlich, unter Hinweis auf die später folgende schriftliche Erklärung erteilte Bewilligung bewirkt daher die Zulässigkeit der vom Mieter im Vertrauen darauf vorgenommene Änderung bzw. Erneuerung nicht. Art. 2 Abs. 2 ZGB kann dem Vermieter unter Umständen (z.B. wenn er dem Mieter Werkzeug oder Materialien für die Änderung bzw. Erneuerung lieferte und sich der Mieter in der Ausführung an das Geplante hielt) jedoch verbieten, die Wiederherstellung des vertragsgemässen Zustandes und/oder Schadenersatz wegen Minderwertes der Mietsache usw. zu verlangen.
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Carolin Metzler
Wenn ihr das ganze nicht bewilligen lasst, bzw. euch dann nicht an die Auflagen haltet, müsst ihr es bei Rückgabe wieder in den Ursprungszustand versetzen. Das Problem ist: da er jetzt ja vorher bereits kenntnis davon hat, kann er es auch jetzt schon untersagen - dann kann er unter Umständen ausserordentlich kündigen.
nochmal in Worten des kommentars ausgedrückt:
Die ohne (schriftliche) Zustimmung des Vermieters erfolgte, unbewilligte Änderung bzw. Erneuerung der Mietsache verstösst gegen die vertragliche Verpflichtung des Mieters, die Sache bloss (sorgfältig) zu gebrauchen, und stellt deshalb eine Vertragsverletzung des Mieters dar. Diese zu dulden ist der Vermieter nicht verpflichtet.
Hat der Vermieter Kenntnis von einem unbewilligten Änderungs- bzw. Erneuerungsvorhaben des Mieters, so kann er ihm dessen Durchführung untersagen bzw. durch den Richter untersagen lassen. Die Mahnung des Mieters und/oder die richterliche Anordnung sind als Mahnung i.S.v. Art. 257f Abs. 3 aufzufassen. Ebenso kann der Vermieter dem Mieter die Fortführung bereits in Angriff genommener Arbeiten untersagen (lassen) und, soweit die Arbeiten noch nicht abgeschlossen oder aber mangelhaft ausgeführt sind (und daher einen vom Mieter zu vertretenden Mangel darstellen; z.B. Mauerdurchbruch, unsachgemässe Installationen o.ä.), die Beseitigung verlangen bzw. auf Kosten des Mieters durchführen sowie Schadenersatzansprüche stellen. Im Falle abgeschlossener Arbeiten, die - objektiv betrachtet - keine Schädigung der Mietsache darstellen, kann bloss die Wiederherstellung des vertragsgemässen Zustandes i.S.v. Art. 260a Abs. 2 verlangt werden.
Lässt der Mieter trotz Mahnung/Befehl nicht von den Arbeiten ab, so steht dem Vermieter das Recht zur ausserordentlichen Kündigung i.S.v. Art. 257f Abs. 3 und - bei erheblichen unbewilligten Änderungen an der Sache ohne Mahnung - gemäss Abs. 4 von Art. 257f zu. Gleich verhält es sich m.E. im Falle abgeschlossener Arbeiten, welche - objektiv betrachtet - einer Schädigung der Mietsache gleichkommen oder einen Mangel der Mietsache begründen (z.B. erhebliche Änderung der Sache; unsachgemässe Installationen bei Erneuerungen).
Abgeschlossene Arbeiten, die weder unsachgemäss ausgeführt wurden noch einer Schädigung der Mietsache gleichkommen, berechtigen den Vermieter statt zur ausserordentlichen bloss zur ordentlichen Kündigung bzw. allenfalls zu einer Kündigung gestützt auf Art. 266g (wichtiger Grund; bei befristeten Mietverhältnissen mit langer Vertragsdauer).
Verweise und Randziffern jeweils gelöscht; Quelle: Zürcher Kommentar / Die Miete, Erste Lieferung, Art. 253-265 OR
Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht, Kommentar zur 1. und 2. Abteilung (Art. 1-529 OR)
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Sabine Bänziger
Früher war es auch immer so, dass wir einiges an unserem Daheim zur Miete verändert hatten. Mal war es ein Katzennetz am Balkon, dann eine Gartenvergrösserung etc. Wir haben bei der Besichtigung den Vermieter immer grad auf unsere Pläne angesprochen, sein Einverständnis eingeholt und nie Probleme damit gehabt. Weil so kann man sich allenfalls gegen das Mietobjekt entscheiden. Aber.........das mit dem Ursprungszustand ist halt so eine Sache, viele halten sich dann doch nicht daran, diesen wieder herzustellen. Das ist nicht persönlich gemeint!
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Carolin Metzler
Er braucht einfach eine schriftliche zustimmung des vermieters - nicht mehr und nicht weniger ... Lies bitte meine obigen Ausführungen. Mehr kann ihm der Mieterschutz auch nicht sagen.
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Dario Soccal
Danke viel mal für Eure Antworten! Ihr konntet mit weiter helfen. Leider nicht die Antworten die ich erhofft habe...
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Carolin Metzler
Was hast du gegen den gewünschten Gärtner?
Fr, 02/06/2017 - 15:58
Dario Soccal
Sehr teuer....und man hätte es gut auch selber machen können....