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Hallo zusammen
Ich bin am nächsten Samstag an einem Weihnachtsmarkt Standbetreiberin und würde nebst dem Verkauf von gebastelten Sachen noch einen Wettbewerb machen. Was muss ich speziell beachten was muss auf den Antworttalon etc.
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Ich bin am nächsten Samstag an einem Weihnachtsmarkt Standbetreiberin und würde nebst dem Verkauf von gebastelten Sachen noch einen Wettbewerb machen. Was muss ich speziell beachten was muss auf den Antworttalon etc.
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Kommentare
Mo, 20/11/2017 - 17:51
Christian Twer
handelt es sich bei dem Wettbewerb um eine Tombola / Loseverkauf oder ähnliches? Das wäre dann genehmigungspflichtig - und wird in jedem Kanton anders gehand habt.
Mo, 20/11/2017 - 17:56
Sybille Koch
Nein
Mo, 20/11/2017 - 18:00
Christian Twer
wie soll der Wettbewerb dann ablaufen?
Mo, 20/11/2017 - 18:02
Sybille Koch
Die Kunden die mitmachen wollen müssen eine Frage beantworten und alle die die Frage richtig beantwortet haben wird ausgelost und die 1. 3 bekommen einen Preis
Mo, 20/11/2017 - 18:05
Christian Twer
Lotterien sind gemäss Art. 1 LG grundsätzlich verboten.
Als Lotterie gilt jede Veranstaltung, bei der gegen Leistung eines Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes ein vermögensrechtlicher Vorteil als Gewinn in Aussicht gestellt wird,
über dessen Erwerbung, Grösse oder Beschaffenheit planmässig durch Ziehung von Losen oder Nummern oder durch ein ähnliches auf Zufall gestelltes Mittel entschieden wird.
Mo, 20/11/2017 - 18:08
Sybille Koch
Die Kunden müssen keinen Einsatz geben.
Mo, 20/11/2017 - 18:50
Christian Twer
Das Lotterieverbot erstreckt sich nicht auf Lotterien, die bei einem Unterhaltungsanlass veranstaltet werden, deren Gewinne nicht in Geldbeträgen bestehen und bei denen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen. Solche Lotterien werden als Tombola bezeichnet. Tombolas unterstehen kantonalem Recht und können vom Kanton zugelassen, beschränkt
oder untersagt werden.
Mo, 20/11/2017 - 19:04
Sybille Koch
Also das heisst ich müsste mich beim Veranstalter erkundigen
Mo, 20/11/2017 - 18:40
Walter Büchi
grundsätzlich gilt:
bei einem standort auf öffentlichem grund, braucht es in aller regel eine bewilligung der gewerbe- oder marktpolizei. wohnt man zur miete, muss der vermieter sein einverständnis geben. nicht einmal auf eigenem grund kann man tun und lassen, was man will. auch wer vor dem eigenen haus etwas verkauft, muss sich mindestens an die ladenöffnungszeiten halten. die gemeinden haben oftmals eigene bestimmungen. dementsprechend ist ein anruf bei der verwaltung der eigenen wohngemeinde ist sehr zu empfehlen.