Hallo zusammen.
Ich bin alleinerziehender Vater eines 5 jährigen Jungen und arbeite 40% Teilzeit. Sozialamt muss Lohn auf Existenzminimum aufstocken. Nun bin ich seit 4 Wochen krankgeschrieben. Darf das Sozialamt vom mir eine Schweigepflichtsentbindung gegenüber meinem Arzt verlangen? Sie wollen Details wissen über meinen Krankenstand. Ich meine - geht die nix an. Was meint ihr? Drohen mir mit Streichung der Sozialleistungen wenn ich dies nicht mache.

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Kommentare

Méli Margrith Theintz

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Laie: So weit ich weiss dürfen sie das, was ich persönlich auch richtig finde. Wen du nichts zu verbergen hast, steht ja nix im Weg. Die schweigepflichtsentbindung gilt ja nur für diese Krankschreibung.

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Marcel Marty

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Ist erlaubt.. Es handelt sich um eine sogenannte Mitwirkungspflicht gemäss § 5 SHG und § 30 Abs. 1 SHV resp. vgl. § 23 lit. b und d SHV. Wenn Du dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkommst, dann kann das Sozialamt die Leistungen kürzen resp. sogar komplett einstellen. Das ist völlig legitim. Quelle: http://www.sozialhilfe.zh.ch/PDF/14.1.03.%20Mitwirkungspflichten.pdf (3. Punkt -> Mitwirkungspflichten)

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Matthias Hutter

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Ich habe immer das Arztzeugnis immer vorgelegt.Nun wird meine Arbeitsstelle durvh einen neuen Mitarbeiter ersetzt. Quasi gekündigt. Und das im Krankenstand. Dies wurde vom Sozialamt akzeptiert. Dürfen sie doch auch nicht?

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Marcel Marty

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Was soll der Arbeitgeber denn Deiner Meinung nach machen? Wenn Du krank bist und er die Manpower braucht?! Bleibt leider in den meisten Fällen nur die Kündigung und jemand Neues einzustellen.. So hart es klingen mag.

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Moritz Schmidli

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Marcel Marty Kündigung während Krankheit ist in der Schweiz nicht zulässig!

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Marcel Marty

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Moritz Schmidli Das ist nur halbwegs korrekt... Als Ausgangspunkt dient Art. 336c Abs. 1 lit. b OR: Diese Bestimmung sieht vor, dass der Arbeit­geber nach Ablauf der Probezeit nicht kündigen darf, wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Ver­schulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen.

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Robert Schweng

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Matthias Hutter In der Schweiz herrscht im Bereich des Arbeitsvertragsrechts die sogenannte "Kündigungsfreiheit": Eine Kündigung ist grundsätzlich jederzeit möglich, auch ohne direkten Kündigungsgrund.
Quelle:
https://www.jobscout24.ch/de/jobratgeber/muss-eine-k%C3%BCndigung-begr%C...

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Samuela Zaugg

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Das SA kann dich sogar zu einem vertrauensarzt schicken..

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