Hallo zusammen
Hab weiter unten eine Frage zum Mietrecht gehabt. Gestern war mein Bekannter nun im Gericht um eine Rechtsauskunft zu erhalten, was auch super geklappt hat. Nun hat er die Auskunft bekommen, dass er nicht ende Monat ausziehen muss sondern die Kündigung sich um einen Monat streckt weil er Arbeitsbedingt die Kündigung nicht am 28. Februar abholen konnte sondern erst am 2. März. Er bekam ein Ausdruck mit einem Fallbeispiel mit. Nun weiss er nicht wie er das Schreiben aufsetzen soll. Kann mir da vielleicht wer helfen, damit es au wirklich richtig formuliert ist? Danke schon mal im voraus Lg

Bewertung: 
0
Noch keine Bewertungen vorhanden

Ansichten: 1

Kommentare

Yvonne Sky R Schütz

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

Wenn es reicht, dass das Schreiben erst nächste Woche beim Vermieter ist, wäre es super klasse wenn du das übernehmen würdest. Wie gesagt die Schlichtungsbehörde hier meinte, er soll das dem Vermieter so mitteilen und wenn er dies nicht annimmt, oder darauf besteht das er ausziehen soll, müsse er wieder auf die Schlichtungsstelle kommen

0
Noch keine Bewertungen vorhanden

Robert Schweng

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

Abas Kanani andernfalls bitte Schlichtungsstelle um Unterstützung ersuchen
http://www.mietrecht.ch/index.php?id=71

Yvonne Raschle Schütz Wenn es reicht, dass das Schreiben erst nächste Woche beim Vermieter ist, wäre es super klasse wenn du das übernehmen würdest. Wie gesagt die Schlichtungsbehörde hier meinte, er soll das dem Vermieter so mitteilen und wenn er dies nicht annimmt, oder darauf besteht das er ausziehen soll, müsse er wieder auf die Schlichtungsstelle kommen

Er kann im Härtefall um Erstreckung des Mietverhältnisses ersuchen. Die Mieterschaft kann nur dann mit einer Erstreckung rechnen, wenn für sie oder deren Familie bei Beendigung des Mietverhältnisses ein Härtefall vorliegt, der durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre. Den Entscheid über die Erstreckung fällt die Schlichtungsbehörde nach einer Interessenabwägung, wobei mehrere Faktoren entscheidend sind.
1. Die Dauer des Mietverhältnisses: Bei lange dauernden Mietverhältnissen muss man eher mit einer Erstreckung rechnen, da es den Mieter in solchen Fällen im Allgemeinen härter trifft.
2. Die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und deren Verhalten: für Familien mit schulpflichtigen Kindern oder für ältere Personen kann der Auszug aus der Wohnung zu einem besonderen Härtefall werden.
3. Die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume: Liegt der Leerwohnungsstand unter 1,5% wird meistens von einem Härtefall auszugehen sein. Auf allgemeine Statistiken kann man sich jedoch nicht in jedem Fall berufen, denn entscheidend ist letztlich nur, ob Wohnungsnot im vergleichbaren Segment vorherrscht. Dies muss jeweils der Mieter nachweisen.

0
Noch keine Bewertungen vorhanden

Archiv