Sie sind noch nicht auf AWRI angemeldet!
Falls sie noch nicht Mitglied sind, treten Sie unserer Facebook Gruppe Rechtsforum Schweiz bei.
Anmelden über Facebook
Mit Email Adresse anmelden
hallo zusammen, hab jetzt eine weitere frage zu der von gestern. Nach dieser Ferienauseinandersetzung hat gestern Abend der Mitarbeiter gekündigt. am Dienstag wir er nicht mehr zur Arbeit erscheinen. Meine Frage: Habe heute den ganzen Tag nach AN gesucht die Dienstags anfangen können.... Keine Chance... Kann ich eine Entschädigung verlangen und wenn ja wie Hoch könnte diese Ausfallen?
Bewertung:
Noch keine Bewertungen vorhanden
hallo zusammen, hab jetzt eine weitere frage zu der von gestern. Nach dieser Ferienauseinandersetzung hat gestern Abend der Mitarbeiter gekündigt. am Dienstag wir er nicht mehr zur Arbeit erscheinen. Meine Frage: Habe heute den ganzen Tag nach AN gesucht die Dienstags anfangen können.... Keine Chance... Kann ich eine Entschädigung verlangen und wenn ja wie Hoch könnte diese Ausfallen?
Bewertung:
Noch keine Bewertungen vorhanden
Ansichten:
Archiv
- Februar 2015 (2)
- März 2015 (19)
- April 2015 (6)
- Mai 2015 (11)
- Juni 2015 (7)
- 1 of 12
- nächste Seite ›
Kommentare
Fr, 02/06/2017 - 15:51
Carolin Metzler
habt ihr denn eine kündigungsfrist in dem befristeten Vertrag drin, dass er kündigen kann?
Fr, 02/06/2017 - 15:51
Nadia Fiordellisi
Der Arbeitnehmer tritt die Stelle am 27. Juni 2016 an. Das Arbeitsverhältnis wird befristet abgeschlossen und endet ohne besondere Kündigung am 31. August 2016.
Fr, 02/06/2017 - 15:51
Carolin Metzler
also dann gibt es keine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung. Wenn er der Arbeit einfach fernbleibt, hast du sicher einen Schadenersatzanspruch-->
Kündigung durch den Arbeitnehmer: Kündigt der Arbeitnehmer einen befristeten Arbeitsvertrag vorzeitig, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einem Monat entspricht und ausserdem (zusätzlich) auf Ersatz des weiteren Schadens, Art. 337d Abs. 1 OR.
Fr, 02/06/2017 - 15:51
Carolin Metzler
den weiteren Schaden musst du einfach dann sauber belegen können
Fr, 02/06/2017 - 15:51
Nadia Fiordellisi
weiter hab ich folgenden satz drin : 1. Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt unberührt (Art. 337 OR)
Fr, 02/06/2017 - 15:51
Carolin Metzler
das macht auch sinn - aber damit er fristlos kündigen kann, muss ein wichtiger Grund vorliegen... nicht bewilligte Ferien, die über seinen Ferienanspruch hinausgehen gehören dazu ganz sicher nicht (die ihm zustehenden Tage hättest du ihm ja gewährt, oder?)
Fr, 02/06/2017 - 15:51
Nadia Fiordellisi
auf jeden fall, aber er weiss dass die aufträge jetzt fertig werden müssen, weil maschinen gerüstmiete ect. nur noch für 2 wochen bezahlt sind. und einer allein geht bei mir nicht aufs dach
Fr, 02/06/2017 - 15:51
Nadia Fiordellisi
aber er nutzt seine vorderung aus weil wir jemanden mit führerausweis benötigen. ich lasse mich nicht erpressen.
Fr, 02/06/2017 - 15:51
Carolin Metzler
ich tuen emal luegge, öbi grad öppis zum wiitere Schadefind. Aber de Patrick Fischer isch euse Arbeitsrechtler... de isch allerdings grad am hänge 😉
Fr, 02/06/2017 - 15:51
Carolin Metzler
Nach OR 337d I 2. Hs. besteht auch ein Anspruch auf Ersatz desjenigen Schadens, der über 25% eines Monatslohnes hinausgeht, wenn der Arbeitgeber einen solchen beweisen kann. Dieser Beweis wird nur selten möglich sein, auch wenn der Richter nach OR 99 III, 42 II die Höhe des Schadens nach seinem Ermessen schätzen kann (TC JU JAR 1987 250 ff.). Inseratekosten und schon gar die Kosten eines Arbeitsvermittlers werden ja nicht ersetzt (siehe N 2; Streiff/von Kaenel/Rudolph N 6), und Produktionsausfälle oder der entgangene Gewinn infolge des Vertragsbruchs des Arbeitnehmers dürften kaum in einer Weise glaubhaft gemacht werden können, dass der Richter sie betragsmässig schätzen könnte.
Ist eben die Frage, ob du den Schaden, der euch entsteht klar nachweisen kannst...
Fr, 02/06/2017 - 15:51
Carolin Metzler
Entsprechend der Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung (Art. 337c N 7) hat der Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund fristlos auflöst, dem Arbeitgeber Schadenersatz im Sinne des287
TOP
positiven Vertragsinteresses zu leisten, d.h., dieser soll so gestellt werden, wie wenn die Kündigung ordnungsgemäss auf den nächsten zulässigen Termin erfolgt wäre.
Der Schaden kann bestehen im Rückgang des Umsatzes und der Einnahmen (z.B. muss die vom Arbeitnehmer geführte Filiale geschlossen werden, wobei sich der Arbeitgeber infolge seiner allgemeinen Schadensminderungspflicht sofort bemühen muss, die Stelle anderweitig zu besetzen), Anstellung einer teuren Ersatzkraft, namentlich temporäre Arbeitnehmer bis zur ordentlichen Vertragsbeendigung (BJM 1975, S. 236 f.), Überstundenentschädigung für andere Mitarbeiter (BJM 1975, S. 230), Vertragsstrafe wegen verspäteter Lieferung an Kunden, hingegen kaum Kosten von Stelleninseraten und für die Einarbeitung eines anderen Arbeitnehmers, da diese Kosten mit dem ordentlichen Ablauf des Vertrages ohnehin entstanden wären, in der Regel auch nicht die Ausbildungskosten für den Lehrling, der die Lehrstelle fristlos aufgibt, da diese Kosten durch den relativ tiefen Lehrlingslohn ausgeglichen werden (JAR 2003, S. 346). In allen Fällen muss sich der Arbeitgeber den ersparten Lohn anrechnen lassen, den er dem Arbeitnehmer bei ordnungsgemässer Erbringung der Arbeitsleistung hätte bezahlen müssen, sowie sonstige ersparte Auslagen, z.B. Reisespesen.
Fr, 02/06/2017 - 15:51
Carolin Metzler
sorry, ich kopier dir einfach mal ein paar Sachen aus den einschlägigen Kommentaren zusammen
Fr, 02/06/2017 - 15:51
Patrick Fischer
Carolin Metzler
Hat recht!
Da der AN die Arbeit nicht angetreten hat oder verngebliben ist.
Hast Du als AG einen anspruch von 25% des errechneten Monatslohn. Der weitere Schaden muss belegt werden!