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Hallo zusammen! Hab eine Frage betreffend Fitness-Abo.. Hab einen Mitgliedschaftsbeitrag bezahlt, bevor das Fitness eröffnet hat, um von einem Frühbucherpreis zu profitieren. Laut Homepage schien das solide zu sein, jedoch hat sich herausgestellt, dass viele Sachen, die Fitnessstudios anbieten, gar nicht vorhanden sind (z.B. sämtliche Maschinen oder Racks). Ich habe beim Besuchstag, als mir diese Abzocke bewusst wurde, mich sofort beschwert. Ohne Erfolg, denn ich möchte meinen Beitrag für die Anmeldung (ohne Training inbegriffen) zurückerstattet haben. Gibt es da eine Möglichkeit, dass ich den Anmeldebeitrag doch zurück bekomme?
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Hallo zusammen! Hab eine Frage betreffend Fitness-Abo.. Hab einen Mitgliedschaftsbeitrag bezahlt, bevor das Fitness eröffnet hat, um von einem Frühbucherpreis zu profitieren. Laut Homepage schien das solide zu sein, jedoch hat sich herausgestellt, dass viele Sachen, die Fitnessstudios anbieten, gar nicht vorhanden sind (z.B. sämtliche Maschinen oder Racks). Ich habe beim Besuchstag, als mir diese Abzocke bewusst wurde, mich sofort beschwert. Ohne Erfolg, denn ich möchte meinen Beitrag für die Anmeldung (ohne Training inbegriffen) zurückerstattet haben. Gibt es da eine Möglichkeit, dass ich den Anmeldebeitrag doch zurück bekomme?
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Kommentare
Fr, 02/06/2017 - 14:09
Lejla Meg
Und welcher artikel ist das bzw. was kann ich unternehmen?
Fr, 02/06/2017 - 14:09
Stefan Meier
Man kann auch eine Dienstleistung kaufen nicht nur Ware
Fr, 02/06/2017 - 14:09
Carolin Metzler
Hier mal sonst noch ein paar ausführungen: http://www.arnoldrusch.ch/pdf/061226fitnessvertragpdf.pdf
Aber vorweg: wie Karin Fontanive gesagt hat, ist das vorliegend ein innominatvetrag und sicher KEIN Kaufvertrag - du kaufst weder die Geräte noch sonst was... oder woran sollte hier Eigentum übergehen?
Fr, 02/06/2017 - 14:09
Carolin Metzler
Kaufvertrag = käufer zahlt geld an verkäufer; verkäufer verschafft dem käufer das eigentum an etwas-> hier nicht gegeben-> kein kaufvertrag
Fr, 02/06/2017 - 14:09
Stefan Meier
Rechtsprechung des Bundesgerichts
Das jederzeitige Kündigungsrecht gemäss OR 404 ist nach herrschender bundesgerichtlicher Rechtsprechung
zwingend
nicht dispositiv
Das Bundesgericht sieht den Grund für die gesetzgeberische Ausgestaltung des jederzeitigen Widerrufsrechts im besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Beauftragten und beim Dahinfallen des Vertrauensverhältnisses im Recht der Parteien, den Auftrag kündigen zu können.
Die strenge Rechtsprechung des Bundesgerichts wird in der Lehre zum Teil heftig kritisiert.
Fr, 02/06/2017 - 14:09
Carolin Metzler
Dann wären wir aber plötzlich beim auftrag und nicht mehr beim kaufvertrag ?
Fr, 02/06/2017 - 14:09
Carolin Metzler
Was wäre denn hier inhalt des auftrags?
Fr, 02/06/2017 - 14:09
Carolin Metzler
Mit dem Personal trainer habe ich allenfalls ein auftragsverhältnis - aber sicher nicht mit dem fitnesstudio als solches betreffend die Benutzung der geräte
Fr, 02/06/2017 - 14:09
Stefan Meier
Inhaltlich ist die Benutzung der nicht vorhandenen Geräte gegeben
Fr, 02/06/2017 - 14:09
Carolin Metzler
Stefan Ritter und das hat jetzt was mit dem auftrag zu tun?
Fr, 02/06/2017 - 14:09
Stefan Meier
Dass der Verkäufer von gerätschaftsnutzung spricht die gar nicht vorhanden sind
Fr, 02/06/2017 - 14:09
Carolin Metzler
Stefan Ritter er verkauft ja nichts
Fr, 02/06/2017 - 14:09
Carolin Metzler
Nutzung = miete, aber sicher nicht kauf
Fr, 02/06/2017 - 14:09
Stefan Meier
Der Verkäufer verspricht: Der Käufer kauft nachträglich nicht das was versprochen wurde somit ist doch ein klarer Mangel vorhanden und kann gerügt werden
Fr, 02/06/2017 - 14:09
Carolin Metzler
Was kauft er denn? Kauf = eigentumsübertragung... und du hast mir immer nocht nicht gesagt, wo hier eigentum übergeht
Fr, 02/06/2017 - 14:09
Lejla Meg
es ist eben so, dass ich den vertrag, da es monatliche zahlung ist, jederzeit künden kann.. das problem ist für mich der anmeldebeitrag, den man zahlen musste (bei den meisten studios ist es einfach ein depot, aber in meinem fall wollen sie mir den anmeldebetrag nicht zurückerstatten)
Fr, 02/06/2017 - 14:09
Sandra Kurth
Oder arglistige täuschung?
Fr, 02/06/2017 - 14:09
Carolin Metzler
Welchen artikel meinst du genau bzw welche Rechtsfolge?
Fr, 02/06/2017 - 14:09
Sandra Kurth
Art. 146, Absatz 1 StGB
Fr, 02/06/2017 - 14:09
Carolin Metzler
Sandra Kurth und das hilft ihr zivilrechtlich betreffend die anmeldegebühren jetzt wie? Und davon abgesehen: der nachweis der arglistigkeit wird wrs eher schwierig
Fr, 02/06/2017 - 14:09
Sandra Kurth
Wenn der vertrag unter anderen voraussetzungen geschlossen wurde. Klar muss sie das beweisen
Fr, 02/06/2017 - 14:09
Carolin Metzler
Sandra Kurth und welcher vertragstyp?
Fr, 02/06/2017 - 14:09
Sandra Kurth
Ist im gesetz nicht klar geregelt und somit ein mischvertrag. Miete und dienstleistung.
Fr, 02/06/2017 - 14:09
Sandra Kurth
In diesem vertrag muss aber ja die genaue dienstleistung beschrieben sein.