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Hallo zusammen, hätte eine Frage zu einer Betreibung:
Ein Kunde hat bei uns für über CHF 1000.- etwas auf Rechnung bestellt. Leider wurde die Rechnung nicht beglichen und wir haben die Betreibung eingeleitet. Heute nun kam das Schreiben des Betreibungsamtes. Das Schreiben wurde nicht an Schuldner, sondern an die Berufsbeistandsschaft zugestellt. Diese hat Rechtsvorschlag erhoben, obwohl alles belegbar ist. Als Kommentar steht: DER SCHULDNER IST IN SEINER HANDLUNGSFÄHIGKEIT EINGESCHRÄNKT. DESHALB IST DAS RECHTSGESCHÄFT UNGÜLTIG. Diese Aussage verwirrt mich natürlich ein bisschen und ich verstehe nicht genau was dies nun für uns bedeutet. Kann die Forderungen weitergezogen werden, oder gibt es da irgendwo ein Schlupfloch, sprich wenn jemand zum Beispiel leicht behindert ist, dass man Ihn nicht betreiben darf oder ähnliches? Danke für Eure Hilfe!
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Hallo zusammen, hätte eine Frage zu einer Betreibung:
Ein Kunde hat bei uns für über CHF 1000.- etwas auf Rechnung bestellt. Leider wurde die Rechnung nicht beglichen und wir haben die Betreibung eingeleitet. Heute nun kam das Schreiben des Betreibungsamtes. Das Schreiben wurde nicht an Schuldner, sondern an die Berufsbeistandsschaft zugestellt. Diese hat Rechtsvorschlag erhoben, obwohl alles belegbar ist. Als Kommentar steht: DER SCHULDNER IST IN SEINER HANDLUNGSFÄHIGKEIT EINGESCHRÄNKT. DESHALB IST DAS RECHTSGESCHÄFT UNGÜLTIG. Diese Aussage verwirrt mich natürlich ein bisschen und ich verstehe nicht genau was dies nun für uns bedeutet. Kann die Forderungen weitergezogen werden, oder gibt es da irgendwo ein Schlupfloch, sprich wenn jemand zum Beispiel leicht behindert ist, dass man Ihn nicht betreiben darf oder ähnliches? Danke für Eure Hilfe!
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Kommentare
Mo, 02/07/2018 - 10:01
Robert Schweng
Cindy Zwyssig Ich würde mal mit diesem Beistand Kontakt aufnehmen, die Situation schildern und schauen was der dazu meint. Wäre es möglich die Ware zurück zu nehmen? Wenn ja würde ich dies ebenfalls mit dem Beistand besprechen. Wenn dabei nichts rumkommt, kannst du weiterschauen.. ich denke aber, dass es auch im Interesse des Beistandes ist, diese Sache zu lösen, der will wohl kaum ständig solche Situationen...
Birgit Rechsteiner Unbedingt Kontakt aufnehmen mit dem Beistand.
Wie ist die Bestellung zustande gekommen? War er vor Ort, über Internet, Telefon, habt ihr einen unterschriebenen Vertrag / Auftrag etc.
Das Rechtsgeschäft ist ungültig, aber je nach dem, wenn man das nicht merken konnte (also, einer 12 jähriger darf nix machen, dass weiss man - aber da kann mans auch merken) - könnte man allenfalls etwas an die Kosten erhalten.
Walter Büchi gem. art. 395 zgb wäre die handlungsfähigkeit zwar gegeben ( die person ist urteilsfähig und mündig), doch wurde die handlungsfähigkeit beschränkt (z.b. beiratschaft).
"Beiratschaft
Jede Person, die verbeiratet ist, kann Rechtsgeschäfte, die mit besonders einschneidenden Wirkungen verbunden sind, nur mit Mitwirkung des Beirats gültig vornehmen."
https://zgb.gesetzestext.ch/artikel.cfm?key=462&art=Der_Erwachsenenschutz