Sie sind noch nicht auf AWRI angemeldet!
Falls sie noch nicht Mitglied sind, treten Sie unserer Facebook Gruppe Rechtsforum Schweiz bei.
Anmelden über Facebook
Mit Email Adresse anmelden
Hallo Zusammen
Gerne würde ich für eine Mitarbeiterin eine Frage stellen:
Wir haben unserem Vermieter ende November unsere ausserterminliche Kündigung bekannt gegeben (nächst möglicher offizieller Kündigungstermin wäre der 31.3.2019). Nun hat sich eine Sozialhilfebezügerin auf die Wohnung beworben (vollständig inkl. Mietinteressentenformular, Betreibungsauszug enthält Verlustscheine vom Jahr 2010, Brief vom Sozialamt mit Bestätigung dass der Mietzins gedeckt wird)
Nun wurde sie aber vom Vermieter abgelehnt, da sie keine zumutbare und gleichwertige Nachmieterin sei.
Wir haben uns auf den Art. 264 OR bezogen und dem Vermieter mitgeteilt, dass sie sehr wohl eine zumutbare Nachmieterin ist und wir somit aus dem Vertrag entlassen sind per gewünschtem Einzug der abgelehnten Nachmieterin.
Der Vermieter akzeptiert dies nicht und meint wir seien weiterhin an den Vertrag gebunden und müssen entsprechend weiterhin für den Mietzins aufkommen, ansonsten würde er die Betreibung einleiten.
Meine Frage ist: Ab wann ist denn nun ein Nachmieter zumutbar? Gilt sie als zumutbar trotz Verlustscheinen, schliesslich bestätigt das Sozialamt die Deckung des Mietzinses.
Bewertung:
Noch keine Bewertungen vorhanden
Hallo Zusammen
Gerne würde ich für eine Mitarbeiterin eine Frage stellen:
Wir haben unserem Vermieter ende November unsere ausserterminliche Kündigung bekannt gegeben (nächst möglicher offizieller Kündigungstermin wäre der 31.3.2019). Nun hat sich eine Sozialhilfebezügerin auf die Wohnung beworben (vollständig inkl. Mietinteressentenformular, Betreibungsauszug enthält Verlustscheine vom Jahr 2010, Brief vom Sozialamt mit Bestätigung dass der Mietzins gedeckt wird)
Nun wurde sie aber vom Vermieter abgelehnt, da sie keine zumutbare und gleichwertige Nachmieterin sei.
Wir haben uns auf den Art. 264 OR bezogen und dem Vermieter mitgeteilt, dass sie sehr wohl eine zumutbare Nachmieterin ist und wir somit aus dem Vertrag entlassen sind per gewünschtem Einzug der abgelehnten Nachmieterin.
Der Vermieter akzeptiert dies nicht und meint wir seien weiterhin an den Vertrag gebunden und müssen entsprechend weiterhin für den Mietzins aufkommen, ansonsten würde er die Betreibung einleiten.
Meine Frage ist: Ab wann ist denn nun ein Nachmieter zumutbar? Gilt sie als zumutbar trotz Verlustscheinen, schliesslich bestätigt das Sozialamt die Deckung des Mietzinses.
Ansichten:
Archiv
- Februar 2015 (2)
- März 2015 (19)
- April 2015 (6)
- Mai 2015 (11)
- Juni 2015 (7)
- 1 of 12
- nächste Seite ›

Kommentare
Mi, 06/02/2019 - 13:16
Robert Schweng
Marcel Marty Der Vermieter handelt korrekt, indem er die Nachmieterin nicht akzeptiert. Kann sein, dass das Sozialamt zwar vorübergehend die Miete bezahlt, der neue Mieter muss aber Gewähr bieten, seinen Mietzinsverpflichtungen pünktlich nachzukommen. Falls Betreibungen oder Verlustscheine in erheblichem Umfang vorliegen, ist dies nicht der Fall. Nur wenn das Sozialamt eine UNBESCHRÄNKTE Zahlungsgarantie für die Miete übernimmt. Unabhängig davon muss der Vermieter auch keinen Nachmieter akzeptieren, dessen Zahlungsfähigkeit mit jener des Vormieters überhaupt nicht vergleichbar ist.
Susanne Schudel Vielleicht noch als Ergänzung bezüglich Bestätigung des Sozialamtes: Es bestehen zum Teil massive Unterschiede, wieviel eine Gemeinde einem Sozialhilfebezüger an Wohngeld zahlt. Eine Bestätigung wie oben genannt, wird von der aktuellen Wohngemeinde ausgestellt. Wenn die „neue“ Wohnung in einer anderen Gemeinde ist, kann man sich nicht darauf verlassen, dass nach Umzug der gleiche Betrag gilt.
Markus Meyer stimme beiden vor"schreibern" zu und gebe zu bedenken, dass Sie tatsächlich - jedenfalls jetzt noch - vertraglich bis Ende März gebunden sind.