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Hallo Zusammen
es geht um eine Erbschaft. Ein Testament ist vorhanden und gültig. Leider hat der Erblasser dieses nicht von einer kundigen Person durchlesen lassen.
Ich bin in diesem Testament am meisten begünstigt worden.
Es gibt einen Willensvollstrecker der auch Erbe ist.
Eine Erbenversammlung hat nicht stattgefunden. Der Tod des Erblassers war 17.6.13.
Auf meine Einladung zur Erbenversammlung haben die Miterben nicht reagiert.
Nun zu meiner Frage: Der Willensvollstrecker rechnet seine Anwaltskosten über das Erbenkonto ab. Da ich damit nicht einverstanden bin möchte ich der Bank verbieten diese Zahlungen auszuführen (nur diese).
Kann ich das von der Bank verlangen und wenn ja wie? (eingeschriebener Brief)
Oder was kann ich sonst tun?
Danke
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Hallo Zusammen
es geht um eine Erbschaft. Ein Testament ist vorhanden und gültig. Leider hat der Erblasser dieses nicht von einer kundigen Person durchlesen lassen.
Ich bin in diesem Testament am meisten begünstigt worden.
Es gibt einen Willensvollstrecker der auch Erbe ist.
Eine Erbenversammlung hat nicht stattgefunden. Der Tod des Erblassers war 17.6.13.
Auf meine Einladung zur Erbenversammlung haben die Miterben nicht reagiert.
Nun zu meiner Frage: Der Willensvollstrecker rechnet seine Anwaltskosten über das Erbenkonto ab. Da ich damit nicht einverstanden bin möchte ich der Bank verbieten diese Zahlungen auszuführen (nur diese).
Kann ich das von der Bank verlangen und wenn ja wie? (eingeschriebener Brief)
Oder was kann ich sonst tun?
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Kommentare
Mi, 07/02/2018 - 13:04
Walter Büchi
davon ausgehend es handle sich um eine erbgemeinschaft,
kann ein erbe allein nichts entscheiden:
"Art. 653 Abs. 2 ZGB
Einstimmigkeitsgrundsatz
Die Interessewahrung der Erben in der Erbengemeinschaft bedarf grundsätzlich der Einstimmigkeit.
Alle Verfügungen und Verwaltungshandlungen über jeden Erbschaftsgegenstand sind vollen allen Erben gemeinsam vorzunehmen."
Mi, 07/02/2018 - 14:42
Augi Bär
Der Grundsatz ist mir bewusst. Die Bank sagt aber wir halten uns an den Willensvollstrecker. Ich bin aber mit dem Willensvollstrecker nicht einverstanden, dass er seine Anwaltskosten, die er hat um gegen einen Miterben vorzugehen über das Erbenkonto verrechnet.