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Hallo Zusammen
Eine Freundinn von mir hat ihren Job per ende März gekündigt. Der Arbeitgeber hat ihr dann ende März noch einige Tage aufgrund von Überstunden und übrigen Ferientagen noch frei gegeben. Jetzt hat der Arbeitgeber die Zeiten und Ferien nochmals überprüft und meiner Freundinn mitgeteilt, dass sie diese Freitage nicht zugute gehabt hätte und diese Zeit noch nacharbeiten muss oder die fehlende Zeit zurückzahlen soll, ist dies gerechtfertigt beziehungsweise, darf der Arbeitgeber dies verlangen wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist?
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Hallo Zusammen
Eine Freundinn von mir hat ihren Job per ende März gekündigt. Der Arbeitgeber hat ihr dann ende März noch einige Tage aufgrund von Überstunden und übrigen Ferientagen noch frei gegeben. Jetzt hat der Arbeitgeber die Zeiten und Ferien nochmals überprüft und meiner Freundinn mitgeteilt, dass sie diese Freitage nicht zugute gehabt hätte und diese Zeit noch nacharbeiten muss oder die fehlende Zeit zurückzahlen soll, ist dies gerechtfertigt beziehungsweise, darf der Arbeitgeber dies verlangen wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist?
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Kommentare
So, 07/04/2019 - 21:13
Robert Schweng
Andreas Thanner Die Kernfrage für die Beantwortung der Frage lautet wie folgt:
Wusste die Arbeitnehmerin, oder hätte Sie wissen müssen, dass Sie keine Überzeit hatte? Insbesondere bei den Ferientagen müsste sich der AN den Vorwurf gefallen lassen, dass diese zu jederzeit bekannt waren.
Eli Stähli Andreas Thanner Nein, der AN waren die Zeiten nicht bekannt, sie hatt sich hier auf die Angaben des AG verlassen, als dieser ihr gesagt hat, dass sie aufgrund der Überzeit diese Tage frei bekommt.
Andreas Thanner Eli Stähli naja, grundsätzlich sind der AN die Zeiten ja bekannt:
Sie kennt die wöchentliche Sollarbeitszeit, sie weiss, wann Sie wie lange gearbeitet hat und davon das Delta auzurechnen ist nicht schwer.
Das Gericht würde zuerst ausschliessen wollen, dass die AN diese Angaben wirklich nicht kannte. Allerdings ist dieser Beweis schwer zu erbringen.
Wenn dies nicht gelingt dann besteht ein offensichtlicher Irrtum und der AN muss effektiv etwas zurückzahlen.
Strittig wäre noch, ob man dem AG zu wenig Genauigkeit vorwerfen lassen kann. Allerdings wäre auch bei einer Ungenauigkeit der Arbeitnehmer nicht aus der Pflicht die Angaben des AG zu überprüfen.
Es verhält sich wie mit zuviel Lohn ausbezahlt zu bekommen: man kennt den Bruttolohn, man erhält eine Lohnabrechnung und ist sich somit im Klaren, dass der AG ein Fehler begangen hat. Bei den Stunden ist es das selbe; der AN muss die Stunden erfassen, hat also zu jederzeit Übersicht über die Stunden und er kennt auch seine wöchentliche oder tägliche Sollarbeitszeit.