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Hallo zusammen
Eine Frage zum Mietrecht:
Kann ein Mietverhältnis aufgelöst/ gekündigt werden, wenn die Mindestmietzeit von einem Jahr noch nicht vorbei ist?
In diesem Fall wäre es so, dass der Mietvertrag und somit auch das Mietverhältnis erst ab 1.8.17 beginnen würde und aktuell noch niemand in dieser Wohnung lebt...
Nachtrag:
Mit einem Schulkollegen zusammen wollten wir in diesem Objekt ab August eine WG gründen.
Gemeinsam wollten wir eine dritte Person für unsere WG suchen.
Nun entschied ich mich aus diversen Gründen dagegen und möchte nicht mehr in diese WG.
Er hat als Hauptmieter den Mietvertrag unterschrieben. Ich habe diesen nie zu Gesicht bekommen.
Er will immer noch in diese Wohnung.
Er argumentiert, dass er den Mietvertrag unterschrieb, weil wir abgemacht haben (mündlich) dass wir beide einziehen. Nun da ich nicht einziehe, wäre es ja so, dass es seine Entscheidung ist, auch ohne mich einzuziehen.
oder?
Vielen Dank!
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Hallo zusammen
Eine Frage zum Mietrecht:
Kann ein Mietverhältnis aufgelöst/ gekündigt werden, wenn die Mindestmietzeit von einem Jahr noch nicht vorbei ist?
In diesem Fall wäre es so, dass der Mietvertrag und somit auch das Mietverhältnis erst ab 1.8.17 beginnen würde und aktuell noch niemand in dieser Wohnung lebt...
Nachtrag:
Mit einem Schulkollegen zusammen wollten wir in diesem Objekt ab August eine WG gründen.
Gemeinsam wollten wir eine dritte Person für unsere WG suchen.
Nun entschied ich mich aus diversen Gründen dagegen und möchte nicht mehr in diese WG.
Er hat als Hauptmieter den Mietvertrag unterschrieben. Ich habe diesen nie zu Gesicht bekommen.
Er will immer noch in diese Wohnung.
Er argumentiert, dass er den Mietvertrag unterschrieb, weil wir abgemacht haben (mündlich) dass wir beide einziehen. Nun da ich nicht einziehe, wäre es ja so, dass es seine Entscheidung ist, auch ohne mich einzuziehen.
oder?
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Kommentare
Di, 15/08/2017 - 15:52
Birgit Rechsteiner
d.h. der Einzug hat noch nicht statt gefunden?
1. ein nettes Gespräch mit der Verwaltung führen - je nach Grund weshalb man nicht einzieht machen die ja eine Ausnahme?
2. Nachmieter bringen.
3. Sofort künden - zu zahlen bis zu effektiven MIetende (August 2018).
Di, 15/08/2017 - 15:52
Stefanie Rupp
Lieben Dank Brigit Rechsteiner
Di, 15/08/2017 - 15:52
Stefanie Rupp
Genau. Der Einzug wäre ab 1.8.17 möglich
Di, 15/08/2017 - 15:52
Susan Keusch
Das ist jetzt sein problem, da du nicht unterschrieben hast, ich würde mit de verwaltung reden ob er vom vertrag zurück treten kan, und/oder einen nachmieter suchen,
Di, 15/08/2017 - 15:52
Birgit Rechsteiner
nein - ist nicht sein Problem - ein Mietvertrag gilt auch mündlich oder sogar stillschweigend (konkuldentes verhalten - genau dies liegt hier vor) - deshalb muss Stefanie dafür einstehen.
Wenn er die Wohnung alleine will ist das auch ok - aber du musst dann offiziell bei ihm kündigen und die Kündigungsfrist bei ihm einhalten.
Di, 15/08/2017 - 15:52
Stefanie Rupp
Brigitte... wie ist es, wenn ich, wenn ich eingezogen wäre, keine Kündigungsfrist gehabt hätte, sondern erst ausziehen hätte können, wenn ich ihm einen Nachmieter für mein Zimmer gebracht hätte... wäre es dann auch so, dass bei ihm jetzt einfach schriftlich künden kann?
Di, 15/08/2017 - 15:52
Birgit Rechsteiner
Wenn nichts spezielles über Kündigungsfristen abgemacht wurde, dann gelten die Ortsüblichen Kündigungsfristen (3 Monate - manchmal nur auf Quartalsende, manchmal auch auf Ende jeden Monats - das ist von Gegend zu Gegend unterschiedlich).
Di, 15/08/2017 - 15:52
Allma Kiki
Artikel 266 c OR wäre der Artikel und anbei noch was als Ortsüblich gilt Stefanie Rupp
https://www.homegate.ch/mieten/ratgeber/mietrecht/ortsuebliche-kuendigun...