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Hallo zusammen
Ein Verein - nicht im HR eingetragen - schuldet mir einen kleineren 5stelligen Betrag. Der Vorstand anerkennt die Forderung nicht. Habe nun die Betreibung eingeleitet. Das Betreibungsamt hat mir nun mitgeteilt, dass der Verein aufgelöst wurde und ergo keine Forderung mehr gestellt wurde. Ist dies wirklich so einfach für den Vorstand sich aus der Affaire zu ziehen?
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Hallo zusammen
Ein Verein - nicht im HR eingetragen - schuldet mir einen kleineren 5stelligen Betrag. Der Vorstand anerkennt die Forderung nicht. Habe nun die Betreibung eingeleitet. Das Betreibungsamt hat mir nun mitgeteilt, dass der Verein aufgelöst wurde und ergo keine Forderung mehr gestellt wurde. Ist dies wirklich so einfach für den Vorstand sich aus der Affaire zu ziehen?
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Kommentare
Fr, 21/06/2019 - 10:00
Robert Schweng
Claudia Wild Wenn es bereits so ist ja. Ist dasselbe mit einem Konkurs oder Löschung einer Firma. Wurde es gemacht ist es durch, da hätte man vorher aktiv werden müssen.
Igbo M'baku Wieso wurde der Verein aufgelöst? Gab es einen Vereinsbeschluss oder wurde er von Gesetzes wegen aufgelöst?
Maurice Sobernheim Grundsätzlich gilt als Betreibungsort Wohnsitz des Präsidenten des Vereins XY. Versuchen gegen den Ex-Präsidenten dieses Vereins vorzugehen kann aus Prinzip versucht werden mit dem Betreff der Forderung des aufgelösten Vereins ...
Erfahrungsgemäss, prominentestes Beispiel Swissair kommt man mit Verantwortlichkeitsklagen nicht zum Ziel...
Alles Andere ist bereits gesagt worden...
Igbo M'baku Maurice Sobernheim Wenn Sie mit SchKG in der Praxis zu tun hatten, ist mir schleierhaft, wie sie solche undifferenzierte Behauptungen aufstellen können. Insbesondere als Praktiker muss Ihnen doch bekannt sein, dass die örtliche Zuständigkeit enorm wichtig ist, damit Betreibungshandlungen nicht nichtig sind und auch, dass man nie generell eine Aussage treffen kann über eine individuelle Klage, ohne die genauen Fakten zu kennen.
Wieso sollte der Präsident vorliegend im Übrigen für eine Forderung gegen den Verein einstehen müssen? Wenn schon müsste der Vorstand als Organ des Verein haften oder aber vielleicht die Liquidatoren (vgl. Art. 55 ZGB).
Colette Rudin Igbo M'baku wie der Fragesteller schreibt, ist der Verein NICHT im HR eingetragen. also gilt Art. 65 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG