Sie sind noch nicht auf AWRI angemeldet!
Falls sie noch nicht Mitglied sind, treten Sie unserer Facebook Gruppe Rechtsforum Schweiz bei.
Anmelden über Facebook
Mit Email Adresse anmelden
Hallo zusammen
Danke für die Aufnahme in der Gruppe.
Ich habe mal eine Frage. Wenn man geschieden ostvst und die Kinder nicht mehr seht. Könnte man die Alimente Kürzen?
Ich weiss hört sich in vielen Köpfen sicher komisch bis Arugant an. Doch alles Rechte die ich habe kann ich die Kinder nicht sehen. Aber Zahlen muss ich. Kann man aber dies auch anpassen? Ich hoffe Ihr versteht mich nicht falsch.
Bewertung:
Noch keine Bewertungen vorhanden
Hallo zusammen
Danke für die Aufnahme in der Gruppe.
Ich habe mal eine Frage. Wenn man geschieden ostvst und die Kinder nicht mehr seht. Könnte man die Alimente Kürzen?
Ich weiss hört sich in vielen Köpfen sicher komisch bis Arugant an. Doch alles Rechte die ich habe kann ich die Kinder nicht sehen. Aber Zahlen muss ich. Kann man aber dies auch anpassen? Ich hoffe Ihr versteht mich nicht falsch.
Bewertung:
Noch keine Bewertungen vorhanden
Ansichten:
Archiv
- Februar 2015 (2)
- März 2015 (19)
- April 2015 (6)
- Mai 2015 (11)
- Juni 2015 (7)
- 1 of 12
- nächste Seite ›
Kommentare
Sa, 20/10/2018 - 21:55
Robert Schweng
Nadine Nadine Wieso siehst du die kinder nicht? Du kannst das Besuchsrecht regeln lassen. Jeder Vater hat das Recht seine Kinder zu sehen, genauso wie die Pflicht der Unterhaltszahlung, wenn dies so berechnet wurde. Dann musst du das Besuchsrecht einklagen, wenn die KM dir die Kinder nicht gibt
Birgit Rechsteiner Ja. Besuchsrecht einklagen. Als ersten Schritt wohl die KESB einschalten.
Zahlungen weiterhin leisten, sonst wird das negativ gewertet...
Ciara Gomez Roger Habegger ich empfehle Dir eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB einrichten zu lassen.
Der Beistand regelt den Umgang mit den Kindern für beide Elternteile, wenn das Verhältnis zwischen den Eltern zu schwierig ist. ???
Nadine Nadine Die beistandschaft hat aber keine befugnis für eine weisung. Das muss die kesb machen, den auftrag dem beistand auferlegen und diesen weg hat er ja schon hinter sich mit der kesb.
Ciara Gomez Nadine Nadine Gesetzliche Grundlage
Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch):
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) kann dem Beistand besondere Befugnisse
übertragen, unter anderem die Überwachung des persönlichen Verkehrs.
Eveline Gutmann nein, kannst du nicht.