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Hallo zusammen
Bin neugierig
Darf ein Inkasso Büro betreiben? Und auch noch separat Verzugsschaden gemäß Art. 106 OR fordern?
Bin mir nicht sicher aber ich glaube mal gelesen zu haben das dies nicht Rechtens ist, vorallem weil dieser oft höher ist als die Hauptforderung?
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Hallo zusammen
Bin neugierig
Darf ein Inkasso Büro betreiben? Und auch noch separat Verzugsschaden gemäß Art. 106 OR fordern?
Bin mir nicht sicher aber ich glaube mal gelesen zu haben das dies nicht Rechtens ist, vorallem weil dieser oft höher ist als die Hauptforderung?
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Kommentare
Mo, 09/10/2017 - 12:23
Ines Dümke
Mo, 09/10/2017 - 12:23
Ines Dümke
Beides am selben Tag ausgestellt
Mo, 09/10/2017 - 12:23
Ines Dümke
Mo, 09/10/2017 - 12:36
Susan Keusch
Verzugsschaden muss nicht bezahlt werden, verzugszins dafür schon
Mo, 09/10/2017 - 12:38
Léon Mourouzis
Vergiss die inkassokosten und den Verzugsschaden...beides musst keinesfalls zahlen.... was den Zins betrifft, bin ich da nicht sicher
Mo, 09/10/2017 - 12:48
Martina Bucher
12% Zins? Ist das nicht etwas gar hoch? Normal sind doch 5%?
Auf den Zahlungsbefehl kannst du Teilrechtsvorschlag erheben und die Inkassokosten bestreiten.
Mo, 09/10/2017 - 13:03
Allma Kiki
Leider ist es in der Schweiz so, dass jeder jeden betreiben kann, das BA prüft diese nicht ob es gerechtfertigt ist.
Mo, 09/10/2017 - 13:13
Robert Schweng
Zitat:"Auch in einem weiteren Musterfall 2016 akzeptierte Intrum Justitia die Argumentation der SKS). In ihren Drohbriefen nennen sie die zusätzlichen Gebühren «Verzugsschaden gemäss Art. 106 OR» und gaukeln damit ihre Berechtigung vor. Doch das OR erlaubt nur das Erheben von Verzugszinsen. Ein Verzugsschaden kann nur geltend gemacht werden, wenn dem ursprünglichen Gläubiger, also z.B. dem Verkäufer (nicht aber einem Inkassobüro!) tatsächlich ein Schaden entstanden ist, der alleine mit dem Verzugszins nicht abgedeckt werden kann. Dies ist selten der Fall. Zudem muss ein derartiger Schaden konkret nachgewiesen werden."
Quelle mit Musterbrief:
https://www.konsumentenschutz.ch/themen/zahlungsverkehr/verzugsschaden-i...
Mo, 09/10/2017 - 13:14
Allma Kiki
Geschuldet ist nur der Hauptbetrag und allefalls 5% verzugszinsen. Mit dem Gläubiger direkt kontakt aufnehmen, dem mitteilen das du es zahlen möchtest und er sich bei seinem Inkasso melden soll und diese sollen die Betreibung zurück ziehen.
Mo, 09/10/2017 - 13:17
Ines Dümke
Danke für die Auskünfte ?
Mo, 09/10/2017 - 13:25
Hatice Özcan
Aber du häsch scho 2x 50.- zahlt, wenn i das richtig gseh, daher Häsch es doch akzeptiert, oder Bini falsch?
Mo, 09/10/2017 - 15:44
Ines Dümke
Das war vorher .eine Vereinbarung ..ohne versäumniszuschlag .die 2x 50 ....der Brief ist neu
Mo, 09/10/2017 - 16:59
Monique Schmidli-Rieder
Welchen Betrag hast du akzeptiert bei der Vereinbarung?