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Hallo zämme
habe eine Kündigung meiner Arbeitsstelle erhalten und habe nun eine Frage zu den Terminen.
Mein Arbeitgeber hat die Kündigung per Einschreiben am 29.11. abgeschickt. Da ich logischerweise am 30.11. als der Pöstler vorbeikam nicht zu Hause war, erhielt ich einen Abholschein in den Briefkasten. Am 1.12. habe ich den Brief (Kündigungsschreiben) dann abgeholt. Meine Frage: ist das Kündigungsschreiben nun schon im November zugestellt oder beginnt die Kündigungsfrist erst im Dezember, da ich den Brief ja erst am 1. Dezember abholen konnte?
Danke für eine kompetente Auskunft und lieben
Gruss
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Hallo zämme
habe eine Kündigung meiner Arbeitsstelle erhalten und habe nun eine Frage zu den Terminen.
Mein Arbeitgeber hat die Kündigung per Einschreiben am 29.11. abgeschickt. Da ich logischerweise am 30.11. als der Pöstler vorbeikam nicht zu Hause war, erhielt ich einen Abholschein in den Briefkasten. Am 1.12. habe ich den Brief (Kündigungsschreiben) dann abgeholt. Meine Frage: ist das Kündigungsschreiben nun schon im November zugestellt oder beginnt die Kündigungsfrist erst im Dezember, da ich den Brief ja erst am 1. Dezember abholen konnte?
Danke für eine kompetente Auskunft und lieben
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Kommentare
Fr, 02/06/2017 - 13:40
Corinne Ryter Altenburger
Gilt am 30.11 als zugestellt
Fr, 02/06/2017 - 13:40
Suade Salihi
Poststempel gilt als fristgerechtes Datum.
Fr, 02/06/2017 - 13:40
Nicole Nici Lanz
http://m.srf.ch/sendungen/kassensturz-espresso/was-gilt-poststempel-oder...
Fr, 02/06/2017 - 13:40
Hol Ger
Entscheidend ist, ob die Abholung am 30.11. möglich war..wenn auf dem Abholschein stand, ab 1.12. dann gilt dieses Datum. Aber auch wenn von der Arbeit her klar ist, dass der Brief nicht am 30.11. abgeholt werden kann etwa weil die Arbeitszeit plus Weg so lange dauert, dass du erst nach der Schliessung der Post heimkommst und dem Arbeitgeber dies zumindest bekannt sein müsste, gilt der 1.12. Er hätte den Brief a) früher abschicken oder b) dir persönlich gegen Unterschrift übergeben können...
Fr, 02/06/2017 - 13:40
Richard Schweizer
Bei uns kann man schon seit längerer Zeit nicht mehr am gleichen Tag Briefe und Pakete abholen mit dem Abholschein. Ist immer auf den nächsten Tag datiert. Somit würde tatsächlich die Kündigungsfrist um einen Monat verlängert?
Fr, 02/06/2017 - 13:40
Richard Schweizer
Interessant, habe im Internet gesucht aber leider auch keine Antwort auf diese Frage gefundenAntwort
Fr, 02/06/2017 - 13:40
Christian Twer
Die Kündigung erlangt erst Wirkung, wenn sie der anderen Partei bekannt gegeben worden oder zumindest «in deren Machtbereich» gelangt ist. Entgegen einer verbreiteten Meinung ist für den Zeitpunkt der Gültigkeit der Kündigung bei Postzustellung nicht das Absendedatum des Poststempels massgebend, sondern der Zeitpunkt, an dem der Empfänger davon Kenntnis erhält oder hätte erhalten können. Das Risiko für Verzögerungen bei der Postzustellung trägt der Kündigende.
Fr, 02/06/2017 - 13:40
Christian Twer
wenn man bei der Arbeit ist dann gilt das Einschreiben als zugestellt (wenn man einen Abholschein bekommt). Wenn man jedoch in den Ferien ist, dann nicht. Nach einem Urteil des Bundesgericht (4P.169/2000) wurde die Kündigung von Hr. Schweizer daher im November zugestellt.
Fr, 02/06/2017 - 13:40
Bubu Sandra
aso mer hend ir schuel glernt de poststempel giltet ned sondern denn wenns abgholt worde isch. somit wers schuelisch rechtlich theoretisch
ab em dez und de uf endi monet usw
Fr, 02/06/2017 - 13:40
Roger Meier
der Poststempel gilt als Kündigungs Datum
Fr, 02/06/2017 - 13:40
Dominique Treskavec
und wieder ein trugschluss...
der poststempel ist NICHT ausschlaggebend...
https://www.weka.ch/themen/personal/kuendigung-arbeitszeugnis/kuendigung...
Fr, 02/06/2017 - 13:40
Dominique Treskavec
http://m.jobscout24.ch/de/jobratgeber/welche-kündigungsfristen-gelten-a2423/
Fr, 02/06/2017 - 13:40
Rahel Schönmann
Poststempel gilt nicht mehr. Wie gesagt wir hatten den Fall. Poststempel war vor paar Jahren noch richtig jetzt nicht mehr
Fr, 02/06/2017 - 13:40
Dominique Treskavec
https://www.ktipp.ch/artikel/d/chefin-war-nicht-im-buero/
Fr, 02/06/2017 - 13:40
Dominique Treskavec
naja, die zustellung einer kündigung ist auch fakt (empfangsbedürftigkeit), da eingeschrieben... die praxis zeigt es doch eindeutig...
hier bestätigt von einem berner rechtsprofessor:
http://info.sonntagszeitung.ch/archiv/detail/?newsid=273397
Fr, 02/06/2017 - 13:40
Robert Schweng
Was soll ich sagen? Eigene Erfahrung gleicher Fall, bei mir war vor dem Friedenrichter das Stempeldatum ausschlaggbenend 😉
Fr, 02/06/2017 - 13:40
Dominique Treskavec
friedensrichter sind keine richter im juristischen sinne, sondern bloss vorgerichtliche schlichter oder mediatoren, wenn man so will... die anforderungen eines friedensrichters sind vielfach nur juristische grundkenntnisse (bei uns im dorf wars früher ne hausfrau ohne juristische ausbildung, aber von der gemeinde gewählt worden), sodass auch euer friedensrichter die modalitäten von kündigungen nicht wirklich gewusst hat... hätte man beim bezirksgericht geklagt, wäre die poststempelfrage höchstwahrscheinlich anders bewertet worden...
interessant dazu:
https://www.plaedoyer.ch/artikel/d/auch-kuenftig-sollens-die-laien-richten/
Fr, 02/06/2017 - 13:40
Bubu Sandra
e mail gilt nicht
Fr, 02/06/2017 - 13:40
Philippe Rueedi
das ist nicht ganz korrekt, email wie auch z.b. eine whatsapp nachricht wird inzwischen gerichtlich anerkannt, sofern bewiesen werden kann das keine verfälschung vorliegt.
Fr, 02/06/2017 - 13:40
Rahel Schönmann
da wir das letztes jahr im Büro hatten und sogar der anwalt dahinter musste kann ich dir folgendes sagen. die kündigung per 30.11 gilt nicht. sie ist ab dem 1.12 gültig. wenn du einen normalen arbeisvertrag hast (nicht probezeit) wir die kündigung dann also je nach kündigungsfrist von zb 3 monaten (1.3.17) auf ende monat (31.3.17) gültig.
Fr, 02/06/2017 - 13:40
Richard Schweizer
Rahel, besten Dank für Deine kompetente Antwort. Es ist erstaunlich, dass diese einfache Frage anscheinend so schwierig zu beantworten ist. Aber da Deine Antwort ja auf einem konkreten Fall beruht und ein Anwalt involviert war, bin ich überzeugt, dass das stimmt. Danke!
Fr, 02/06/2017 - 13:40
Steffi Unbehaun
Darf zum 31.12. lt. Gesetz überhaupt gekündigt werden!?
Fr, 02/06/2017 - 13:40
Rahel Schönmann
Ja
Fr, 02/06/2017 - 13:40
Rahel Schönmann
sie ist rechtens... aber eben nicht auf den 30.11. das geschäft muss ihm nicht ein 2. mal künden sondern eben die gültigkeit ist nicht per 30,11 (achtung dies musst richard aber unbedingt mit seinem arbeitsgeber besprechen denn einfach so zahlen sie dich nicht einen monat länger. also ab zum arbeitgeber, sagen ja kündigung wird akzeptiert aber nicht per 30.11)