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Hallo wer kennt sich mit dem Steuergesetz aus? Währe sehr dankbar uf hilfe?
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Kommentare
Fr, 02/06/2017 - 17:01
Ra Sa
wurde 2014 eingeschätzt und jetzt ist die Schlussrechnung gekommen und die beträgt 2monatslöhne! kennt sich jemand damit aus mit Einsprache usw.?
Fr, 02/06/2017 - 17:01
Carolin Metzler
hallo sarah, ich arbeite in einer steuerberatung... was genau ist deine frage?
Fr, 02/06/2017 - 17:01
Ra Sa
Wurde für das Jahr 2014 eigeschätzt nun ist die Schlussrechnung fürs 2014 gekommen. Nun ist die so enorm hoch gegen über den letzten zwei jahren.Habe auch keine lohnerhöhung bekommen also auch kein höheres Einkommen!Man kan doch gegen diese Schlussrechnung Einsprache erheben oder nicht?
Fr, 02/06/2017 - 17:01
Carolin Metzler
Wieso wurdest du eingeschätzt? Normalerweise schon, wenns eine veranlagungsverfügung gab, kann es aber sein, dass nur gegen diese einsprache erhoben werden konmte und gegen die schlussrechnung als solche nicht. Es müsste auf der rechnung eine rechtsmittelbelehrung stehen
Fr, 02/06/2017 - 17:01
Carolin Metzler
Hast du denn die steuerfaktoren (also einkommen und vermögen) geprüft?
Fr, 02/06/2017 - 17:01
Ra Sa
ja alles geprüft....es kann innert 30 tagen Einsprache erhoben werden(178StG) das steht bei Rechtsmittel auf der Schlussrechnung!
Fr, 02/06/2017 - 17:01
Carolin Metzler
Dann mach das und meld dich, wenn du hilfe brauchst
Fr, 02/06/2017 - 17:01
Carolin Metzler
Und als hinweis: gib das nächste mal den kanton an 😉 steuergesetzgebig isch kantonal recht unterschiedlich
Fr, 02/06/2017 - 17:01
Ra Sa
danke gibt es einen Musterbrief? Kant.ZH
Fr, 02/06/2017 - 17:01
Karin Fo
Da hat Carolin Metzler Recht. Es muss zwischen der Veranlagungsverfügung und der Schlussrechnung unterschieden werden.
Nachdem du deine Steuererklärung eingereicht hast bekommst du zuerst den Veranlagungsentscheid. Darin wird festgehalten, aus welchen Faktoren sich dein Einkommen und dein Vermögen zusammensetzen. Man sollte dann diesen Veranlagungsentscheid mit der ausgefüllten Steuererklärung vergleichen und schauen ob es Unterschiede gibt. Leider sehen solche Entscheide je nach Kanton unterschiedlich aus. Einige Kantone (z.B. TG) geben sogar explizit an, in welchen Punkten sie von deiner Steuererklärung abweichen und warum. Wenn du dann Unterschiede feststellst und mit diesen nicht einverstanden bist hast du 30 Tage Zeit um schriftlich Einsprache zu erheben. Tust du dies nicht akzeptierst du die Faktoren so wie sie im Entscheid aufgelistet sind. In der Rechtsmittelbelehrung wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass du die Steuerfaktoren, den Steuersatz und den Steuerbetrag später nicht mehr anfechte kannst.
Nun zur Schlussrechnung: Gegen die Höhe der Schlussrechnung kannst du ebenfalls innerhalb von 30 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die Steuerfaktoren sind aber bereits rechtskräftig, d.h. die kannst du nicht mehr ändern!!
Am besten du vergleichst also die Schlussrechnung mit dem Veranlagungsentscheid und schaust ob vielleicht da ein Fehler passiert ist. Und dann vergleichst du den Veranlagungsentscheid von diesem Jahr mit denjenigen aus anderen Jahren und suchst Unterschiede. Vielleicht findest du ja so den Grund für deine Hohe Rechnung. Falls du noch Fragen hast kannst du dich gerne an mich wenden (auch per PN). Ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen!
Fr, 02/06/2017 - 17:01
Carolin Metzler
Karin Fontanive merci für dine uusfüehrliche usführige... Ich han allerdings au scho fäll gseh, wo direkt e schlussrechnig cho isch - also ohni veraalagigsverfüegig trotz abwiichig vode faktore zude deklaration 😉
Fr, 02/06/2017 - 17:01
Ra Sa
es geht uf die Schlussrechnung
Fr, 02/06/2017 - 17:01
Carolin Metzler
Ra Sa e iisprach isch mega individuell, da findi vorlage schwiirig... Aber susch tuen doch emal google
Fr, 02/06/2017 - 17:01
Carolin Metzler
Mich wür aber immer no wunder neh, warum du iigschätzt worde bisch... Gar kei stüürerklärig iigreicht oder ischs s'stüüramt vo de stüürerklärig abgwiche?
Fr, 02/06/2017 - 17:01
Karin Fo
Carolin Metzler Wenn Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung zusammen kommen und nicht getrennt, dann sollte man gegen die Steuerfaktoren Einsprache erheben können. Am Besten immer die Rechtsmittelbelehrung beachten.
Fr, 02/06/2017 - 17:01
Ra Sa
han es spat igreicht nach de ufforderig
Fr, 02/06/2017 - 17:01
Carolin Metzler
Wor sind mit der einsprache auch durchgekommen 😉
Fr, 02/06/2017 - 17:01
Ra Sa
uf das händs mich igschätzt den e rächnig becho und den schlussrächnig wo fast 4000.- höcher isch
Fr, 02/06/2017 - 17:01
Carolin Metzler
Also sie hend dich gemäss stüürerklärig iigschätzt vode faktore ide iischätzig und d'schlussrechnig het falschi faktore (die ide iischätzig stimmet aber)?
Fr, 02/06/2017 - 17:01
Ra Sa
also si händ mini stürerklärig zrug gschickt ich seg spat dra da ich mehrmals ufgfordert worde bin! den händ mich igschätzt
Fr, 02/06/2017 - 17:01
Ra Sa
das hani den zahlt
Fr, 02/06/2017 - 17:01
Ra Sa
und jetzt i de abschlussrächnig sinds eimal ca.4000 meh
Fr, 02/06/2017 - 17:01
Carolin Metzler
Also denn iisprach mache und d'korrekt uusgfüllti stüürerklärig biilegge...und s'nächst jahr unbedingt fristverlängerig beanträge
Fr, 02/06/2017 - 17:02
Karin Fo
Wichtig z wüsse zum Einsprachentscheid (Quelle: ktipp): "Die Einsprache muss aus einem Antrag, also einer Forderung, sowie einer Begründung bestehen. Beweismittel sind beizulegen (Fotokopien). Wer persönlich vorsprechen will, muss das ebenfalls im Brief verlangen. Sonst wird aufgrund der Akten entschieden - und das kann Monate dauern.
Einsprachen sind in der Regel unentgeltlich. Davon ausgenommen sind nur solche bei grobem Verschulden - zum Beispiel, wenn man keine Steuererklärung eingereicht hat und sich deshalb verspätet gegen die Einschätzung der Steuerverwaltung wehren will"
Fr, 02/06/2017 - 17:02
Carolin Metzler
Ansonsten kommentar zum harmonisierten zürcher steuergesetz, paragraph 140... Wichtig: begründung für einsprache, klarer antrag (was willst du genau bzw wie hoch sollten die steuerfaktoren sein) und vollständige stüürerklärig
Fr, 02/06/2017 - 17:02
Carolin Metzler
Du musst einfach nachweisen können, dass die einschätzung offensichtlich unrichtig ist