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Hallo miteinander.
Was sagt ihr zu dem Punkt im Anhang von meinem Mietvertrag für Geschäftsräume. Es geht um eine Rechnung. Wir konnten die Balkontüre nicht mehr schliessen. Es musste der Schliessmechanismuss durch ein Fachmann ersetzt werden.
Die Rechung CHF 320.- ist an uns gekommen vom Vermieter mit Hinweis auf diesen Punkt.
Mich nimmt mal eure Meinung wunder dazu.
Muss ich die Rechnung bezahlen?
Danke.
Grüsse.
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Hallo miteinander.
Was sagt ihr zu dem Punkt im Anhang von meinem Mietvertrag für Geschäftsräume. Es geht um eine Rechnung. Wir konnten die Balkontüre nicht mehr schliessen. Es musste der Schliessmechanismuss durch ein Fachmann ersetzt werden.
Die Rechung CHF 320.- ist an uns gekommen vom Vermieter mit Hinweis auf diesen Punkt.
Mich nimmt mal eure Meinung wunder dazu.
Muss ich die Rechnung bezahlen?
Danke.
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Kommentare
Fr, 02/06/2017 - 13:46
Susan Stadelmann
Ich wür au sege das mues de vermieter zahle ossert es esch nachegwese das er das kabott gmacht hend,
Fr, 02/06/2017 - 13:46
Susan Stadelmann
Usschnitt vom ktipp
Fr, 02/06/2017 - 13:46
Sab Brina
S muess sich trotz dere Klausel um en Unterhalt handle womer als Laie cha usführe. Muess en Fachma cho, gilts nüm als chline Unterhalt.
Fr, 02/06/2017 - 13:46
Jérôme Bigler
Es ist der Verschlussmechanismus der Balkontüre wo man mehrmals täglich benutzt. Ja. Beim Einzus war sie i.O.
Fr, 02/06/2017 - 13:46
Jérôme Bigler
Ich zahle ja auch Mietzins wo ich denke das Abnutzung dabei ist. Raum war nicht neu bzw Erstbezug.
Fr, 02/06/2017 - 13:46
Robert Schweng
Jérôme Bigler Eine Türe nutzt sich eben normalerweise nicht ab 😉 (bei normaler Nutzung)
Fr, 02/06/2017 - 13:46
Jérôme Bigler
ok. bin mal gespannt. habe vom ganzen soeben von der rechtschutz antwort bekommen. werde es am abend komunizieren wie die rechtslage inkl. OR verweis sind.
Fr, 02/06/2017 - 13:46
Dominique Treskavec
naja, eine “normale“ türe hat auch nur minimal bewegliche teile, währenddessen balkontüren wie fenster einen komplizierten verschlussmechanismus mit teilweise etlichen verschlussnoppeln aufweisen... noch diffiziler, wenn es sich um eine sicherheitstüre handelt, was bei geschäftsräumen wahrscheinlich ist...
kann natürlich auch sein, dass ein kollege die türe unsachgemäss behandelt hat resp. den mechanismus beschädigt hat, da solche türen auch nicht einfach so kaputtgehen, i.d.r.
Fr, 02/06/2017 - 13:46
Bettina Connelly
Wir hatten auch schon eine kaputte Türe. Beim Bad ist das eine Scharnier gebrochen. Die Tür war schon sehr alt und hat nicht gut geschlossen (war verbogen), schon beim Einzug. Der Schreiner hat bestätigt dass es eine normale Abnutzung war und es eine Frage der Zeit ist dass sowas passiert. Wir haben nichts dafür bezahlt!
Wo ich früher gearbeitet habe hatten wir regelmässig Probleme mit dem Schloss der Eingangstüre, auch dies war nicht auf falsche Benutzung zurückzuführen sondern war Wetterbedingt (durch die wechselhafte Temperatur und schlechte Isolierung). Ich denke also, dass dies durchaus realistisch ist, dass die Türe einfach durch Abnutzung kaput gegangen ist.
Fr, 02/06/2017 - 13:46
Jérôme Bigler
Wie versprochen noch die Anwort vom Anwalt ...den Auszug aus dem Mietvertrag gesandt, wonach zu Lasten des Mieters alle kleineren Reparaturen am Eigentum der Vermieterin gehen, die im Einzelfall nicht mehr als 1,5 % des jeweils gültigen Jahresmietzinses, maximal Fr. 500 -, betragen.
Nach Art. 259 Obligationenrecht (OR) ist die Reinigung der gemieteten Sache Aufgabe des Mieters. Ebenso hat dieser kleine Ausbesserungen vorzunehmen (z.B. defekte elektrische Sicherungen zu ersetzen). Soweit eine Unzulänglichkeit an der Mietsache in die Kategorie der Reinigung oder kleinen Ausbesserung gehört, bestehen daher auch keine Ansprüche des Mieters gegenüber der Vermieterin.
Die Ausbesserungspflicht des Mieters ist untergeordneter Natur. Sobald eine Massnahme Fachwissen erfordert, ist sie nicht mehr Sache des Mieters. Als Richtschnur betrachten
Schlichtungsbehörden und Mietgerichte bei der Wohnungsmiete einen Wert von
CHF 150.- pro Reparatur.
Mietvertragsklauseln, welche dem Mieter mehr als nur den kleinen Unterhalt aufbürden,
verstossen bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen gegen zwingendes Recht und sind daher unwirksam (Art. 256 Abs. 2 OR).
Aufgrund dieser Ausführungen vermag der von Ihnen bezeichnete Artikel im Mietvertrag nichts daran zu ändern, dass für eine Forderung in dem von Ihnen geforderten Rahmen gegenüber dem Mieter kein Anspruch besteht...