Hallo Miteinander, mich würde mal folgendes interessieren. Wenn jemand eine Urkunde fälscht und unterschreibst, er sich damit aber weder bereichert, noch einen Vorteil verschafft, was für eine Strafe erwartet ihn?

Bewertung: 
0
Noch keine Bewertungen vorhanden

Ansichten:

Kommentare

Thomas Berger

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

Was für e Urkund meinsch?
i denke es chunt au uf die Urkund ah. Ishes e Gebutsurkund, Todesazeig, ish sie beglaubigt oder nöd, etc.. 🤔

0
Noch keine Bewertungen vorhanden

Celina Kart

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

Es war ein Revisionsvericht. Er wurde aber nicht eingereicht. Eine fand ihn und erpresst ihn jetzt mit dem. Es hat aber sowieso noch ein zweiter eine Revision machen müssen. Danach haben aber beide die Revision gemacht und alles war in Ordnung.

0
Noch keine Bewertungen vorhanden

Celina Kart

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

Ist es so besser verständlich?

0
Noch keine Bewertungen vorhanden

Walter Büchi

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

bge 105 iv 242
"Art. 110 Ziff. 5 und 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB.
Der Tatbestand des Gebrauchs einer von einem Dritten hergestellten falschen Urkunde ist erfüllt, wenn der Täter mit Wissen und Willen eine objektiv falsche Urkunde zur Täuschung eines andern verwendet; es ist unerheblich, ob der Hersteller der Urkunde die subjektiven Tatbestandselemente der Urkundenfälschung erfüllt"
http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_docum...

0
Noch keine Bewertungen vorhanden

Celina Kart

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

Der Link geht nicht und könnten sie es mir bitte für meinen Fall erklären?

0
Noch keine Bewertungen vorhanden

Walter Büchi

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

es spielt bei der urkundenfäschung an sich keine rolle ob er sich bereichert hat:
"Bei der Urkundenfälschung handelt es sich hingegen um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Geschütztes Rechtsgut von Art. 251 StGB ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird bzw. Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (BGE 123 IV 61 E. 5a S. 63; BGE 122 IV 332 E. 2a S. 335; BGE 120 IV 122 E. 4c S. 126; BGE 119 Ia 342 E. 2b S. 346; BGE 105 IV 242 E. 3b S. 247 f.; BGE 92 IV 44 E. 2 S. 45, je mit Hinweisen)."

0
Noch keine Bewertungen vorhanden

Celina Kart

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

Ich bin wohl zu doof. Ich verstehe es nicht

0
Noch keine Bewertungen vorhanden

Walter Büchi

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

ihn könnte eine strafe wegen urkundenfälschung nach art. 251 stgb erwarten.
http://www.rwi.uzh.ch/elt-lst-wohlers/strafrechtbt/urkundendelikte/de/ht...

0
Noch keine Bewertungen vorhanden

Celina Kart

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

Wie hoch ist die Strafe? Auch wenn er die Urkunde nie offiziell eingereicht hat?

0
Noch keine Bewertungen vorhanden

Walter Büchi

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

die höhe der strafe hängt von den weiteren umständen und vom richter ab.
ja, wenn eine anzeige eingegangen ist wird dieser auch nachgegangen.

0
Noch keine Bewertungen vorhanden

Celina Kart

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

Wie wird ihr nachgegangen und was kommt auf ihn zu?

0
Noch keine Bewertungen vorhanden

Walter Büchi

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

wie bereits gesagt, das hängt dann vom fall und vom richter ab.

0
Noch keine Bewertungen vorhanden

Thomas Berger

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

Celina Kart wenn er niemert gschädigt hät, gits e Buess.
Hät er öppert gschödiget denn sicher Buess + Schadensersatz 😉

0
Noch keine Bewertungen vorhanden

Celina Kart

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

Er hat niemanden geschädigt.

0
Noch keine Bewertungen vorhanden

Thomas Berger

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

Denn wirds nur e Buess geh, wenn nüt anders vorliegt.
Und da Dokument wird sicher vernichtet!

0
Noch keine Bewertungen vorhanden

Armin Moser

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

er cha nid säge er häge nüt wölle dermit mache wämer den verwütscht hät !

0
Noch keine Bewertungen vorhanden

Celina Kart

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

Er hat es in einem Ordner abgelegt und eine hat es gesehen und rausgekommen. Er wollte es mal geben, hat aber dann den Revisor erreicht und es nicht abgegeben, da die ja die Kontrolle gemacht haben.

0
Noch keine Bewertungen vorhanden

Armin Moser

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

ig dänke wägs söttgem machets kontrollä

0
Noch keine Bewertungen vorhanden

Celina Kart

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

Er hat es in einem Ordner abgelegt im Büro und eine hat es dann einfach rausgenommen. Die Kontrolle fand danach statt.

0
Noch keine Bewertungen vorhanden

Armin Moser

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

sälb macht glaubs nüt. du seisch jo ou er häges gfäscht

0
Noch keine Bewertungen vorhanden

Celina Kart

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

Den Satt verstehe ich jetzt nicht Armin Moser

0
Noch keine Bewertungen vorhanden

Armin Moser

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

er cha nid säge er häge da nu zum gspass gmacht.

0
Noch keine Bewertungen vorhanden

Celina Kart

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

Ok

0
Noch keine Bewertungen vorhanden

Fabian A. Gaglione

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

Stellt sich da nicht die Frage ob diese Mitarbeiterin sich auch strafbar gemacht hat wegen Kenntnis davon und Erpressung? Soll Sie ihn mal anzeigen dann kommts hart auf hart. Das Dokument wurde ja lediglich erstellt ,nicht benutzt " aufbewahrt..?

0
Noch keine Bewertungen vorhanden

Celina Kart

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

Es wurde nicht benutzt nein

0
Noch keine Bewertungen vorhanden

Fabian A. Gaglione

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

Celina Kart Wie heisst es: Wo kein Kläger da kein Richter...

0
Noch keine Bewertungen vorhanden

Walter Büchi

Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden.

strafmass ur­kun­den­fäl­schung art. 251 ziff. 1 abs. 2 stgb:
"Wer in der Ab­sicht, je­man­den am Ver­mö­gen oder an an­dern Rech­ten zu schä­di­gen oder sich oder ei­nem an­dern ei­nen un­recht­mäs­si­gen Vor­teil zu ver­schaf­fen, ei­ne Ur­kun­de fälscht oder ver­fälscht, die ech­te Un­ter­schrift oder das ech­te Hand­zei­chen ei­nes an­dern zur Her­stel­lung ei­ner un­ech­ten Ur­kun­de be­nützt, […] wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu fünf Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft."
http://www.rwi.uzh.ch/elt-lst-wohlers/strafrechtbt/urkundendelikte/de/ht...

0
Noch keine Bewertungen vorhanden