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Hallo Miteinander, mich würde mal folgendes interessieren. Wenn jemand eine Urkunde fälscht und unterschreibst, er sich damit aber weder bereichert, noch einen Vorteil verschafft, was für eine Strafe erwartet ihn?
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Hallo Miteinander, mich würde mal folgendes interessieren. Wenn jemand eine Urkunde fälscht und unterschreibst, er sich damit aber weder bereichert, noch einen Vorteil verschafft, was für eine Strafe erwartet ihn?
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Kommentare
Mi, 28/03/2018 - 21:18
Thomas Berger
Was für e Urkund meinsch?
i denke es chunt au uf die Urkund ah. Ishes e Gebutsurkund, Todesazeig, ish sie beglaubigt oder nöd, etc.. 🤔
Mi, 28/03/2018 - 21:23
Celina Kart
Es war ein Revisionsvericht. Er wurde aber nicht eingereicht. Eine fand ihn und erpresst ihn jetzt mit dem. Es hat aber sowieso noch ein zweiter eine Revision machen müssen. Danach haben aber beide die Revision gemacht und alles war in Ordnung.
Mi, 28/03/2018 - 21:29
Celina Kart
Ist es so besser verständlich?
Mi, 28/03/2018 - 21:32
Walter Büchi
bge 105 iv 242
"Art. 110 Ziff. 5 und 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB.
Der Tatbestand des Gebrauchs einer von einem Dritten hergestellten falschen Urkunde ist erfüllt, wenn der Täter mit Wissen und Willen eine objektiv falsche Urkunde zur Täuschung eines andern verwendet; es ist unerheblich, ob der Hersteller der Urkunde die subjektiven Tatbestandselemente der Urkundenfälschung erfüllt"
http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_docum...
Mi, 28/03/2018 - 21:39
Celina Kart
Der Link geht nicht und könnten sie es mir bitte für meinen Fall erklären?
Mi, 28/03/2018 - 21:44
Walter Büchi
es spielt bei der urkundenfäschung an sich keine rolle ob er sich bereichert hat:
"Bei der Urkundenfälschung handelt es sich hingegen um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Geschütztes Rechtsgut von Art. 251 StGB ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird bzw. Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (BGE 123 IV 61 E. 5a S. 63; BGE 122 IV 332 E. 2a S. 335; BGE 120 IV 122 E. 4c S. 126; BGE 119 Ia 342 E. 2b S. 346; BGE 105 IV 242 E. 3b S. 247 f.; BGE 92 IV 44 E. 2 S. 45, je mit Hinweisen)."
Mi, 28/03/2018 - 21:46
Celina Kart
Ich bin wohl zu doof. Ich verstehe es nicht
Mi, 28/03/2018 - 21:47
Walter Büchi
ihn könnte eine strafe wegen urkundenfälschung nach art. 251 stgb erwarten.
http://www.rwi.uzh.ch/elt-lst-wohlers/strafrechtbt/urkundendelikte/de/ht...
Mi, 28/03/2018 - 21:48
Celina Kart
Wie hoch ist die Strafe? Auch wenn er die Urkunde nie offiziell eingereicht hat?
Mi, 28/03/2018 - 21:53
Walter Büchi
die höhe der strafe hängt von den weiteren umständen und vom richter ab.
ja, wenn eine anzeige eingegangen ist wird dieser auch nachgegangen.
Mi, 28/03/2018 - 21:57
Celina Kart
Wie wird ihr nachgegangen und was kommt auf ihn zu?
Mi, 28/03/2018 - 22:03
Walter Büchi
wie bereits gesagt, das hängt dann vom fall und vom richter ab.
Do, 29/03/2018 - 11:42
Thomas Berger
Celina Kart wenn er niemert gschädigt hät, gits e Buess.
Hät er öppert gschödiget denn sicher Buess + Schadensersatz 😉
Do, 29/03/2018 - 11:47
Celina Kart
Er hat niemanden geschädigt.
Do, 29/03/2018 - 11:48
Thomas Berger
Denn wirds nur e Buess geh, wenn nüt anders vorliegt.
Und da Dokument wird sicher vernichtet!
Do, 29/03/2018 - 11:55
Armin Moser
er cha nid säge er häge nüt wölle dermit mache wämer den verwütscht hät !
Do, 29/03/2018 - 14:02
Celina Kart
Er hat es in einem Ordner abgelegt und eine hat es gesehen und rausgekommen. Er wollte es mal geben, hat aber dann den Revisor erreicht und es nicht abgegeben, da die ja die Kontrolle gemacht haben.
Do, 29/03/2018 - 14:04
Armin Moser
ig dänke wägs söttgem machets kontrollä
Do, 29/03/2018 - 14:05
Celina Kart
Er hat es in einem Ordner abgelegt im Büro und eine hat es dann einfach rausgenommen. Die Kontrolle fand danach statt.
Do, 29/03/2018 - 14:07
Armin Moser
sälb macht glaubs nüt. du seisch jo ou er häges gfäscht
Do, 29/03/2018 - 14:10
Celina Kart
Den Satt verstehe ich jetzt nicht Armin Moser
Do, 29/03/2018 - 14:14
Armin Moser
er cha nid säge er häge da nu zum gspass gmacht.
Do, 29/03/2018 - 14:17
Celina Kart
Ok
Do, 29/03/2018 - 15:56
Fabian A. Gaglione
Stellt sich da nicht die Frage ob diese Mitarbeiterin sich auch strafbar gemacht hat wegen Kenntnis davon und Erpressung? Soll Sie ihn mal anzeigen dann kommts hart auf hart. Das Dokument wurde ja lediglich erstellt ,nicht benutzt " aufbewahrt..?
Do, 29/03/2018 - 16:00
Celina Kart
Es wurde nicht benutzt nein
Do, 29/03/2018 - 16:03
Fabian A. Gaglione
Celina Kart Wie heisst es: Wo kein Kläger da kein Richter...
Sa, 31/03/2018 - 10:36
Walter Büchi
strafmass urkundenfälschung art. 251 ziff. 1 abs. 2 stgb:
"Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt, […] wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft."
http://www.rwi.uzh.ch/elt-lst-wohlers/strafrechtbt/urkundendelikte/de/ht...