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hallo miteinander!
folgende Frage zum DSG und Strafrecht:
komplizierte Ausgangslage in einer Liegenschaft. Es gibt einen Eigentümer (SPS), einen Verwalter ( Wincasa), einen Facility Manager ( Messe Basel) und mehrere Mieter ein einer Liegenschaft.
Einer dieser Mieter sind wir. Wir haben Flächen, die uns sind, und Videoüberwacht.
1. Daneben gibt es einen Lift, der Tagsüber von anderen Parteien benutzt werden kann, ab 16:00 bis 06:00 aber nur noch ausschliesslich von uns.
2. Und dann gibt es gemeinsame Mietflächen die alle Mieter benutzen, wie z.B. die Eingangshalle, die Tiefgarage usw.
Die Messe hat nun Kameras in dem besagten Lift und überall auf den gemeinsamen Mietflächen installiert, ohne uns zu fragen, ob wir damit einverstanden sind.
Wir wären damit einverständen, wenn wir natürlich auch zugriff auf das Bildmaterial bekämen, um bei Vorfällen auch nachvollziehen zu können, was passiert ist.
Nun ist wieder ein Vorfall im Lift passiert ( Randale) und die Messe will und das Videomaterial nicht aushändigen.
So wie ich es verstanden habe, muss bei gemeinsamen Mietflächen jeder Mieter zustimmen, dass Kameras istalliert werden.
Und so wie ich es verstanden habe, ist der Lift, der nur von uns benutzt werden kann, in dem Zeitraum sogar ausschliesslich unsere Mietfläche. Daher wären die Aufnahmen ausschliesslich uns und wir sind so "kulant", dass auch die Messe darauf zugriff haben darf?
Nun zu den Fragen:
1: macht sich die Messe oder Angestellte, denen ich die rechtliche Situation, was erlaubt ist und was nicht, strafbar, wenn sie uns weiterhin nicht um die (nachträgliche) Einwilligung bitten?
Macht sie sich strafbar, wenn sie sich weigert, uns das Videomaterial zu geben?
2. Wo muss ich Anzeige erstatten, dass die Kameras weg kommen, falls die Messe sich dermassen quer stellt? Und wegen das genau?
vielen Dank für rechtliche Hinweise
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hallo miteinander!
folgende Frage zum DSG und Strafrecht:
komplizierte Ausgangslage in einer Liegenschaft. Es gibt einen Eigentümer (SPS), einen Verwalter ( Wincasa), einen Facility Manager ( Messe Basel) und mehrere Mieter ein einer Liegenschaft.
Einer dieser Mieter sind wir. Wir haben Flächen, die uns sind, und Videoüberwacht.
1. Daneben gibt es einen Lift, der Tagsüber von anderen Parteien benutzt werden kann, ab 16:00 bis 06:00 aber nur noch ausschliesslich von uns.
2. Und dann gibt es gemeinsame Mietflächen die alle Mieter benutzen, wie z.B. die Eingangshalle, die Tiefgarage usw.
Die Messe hat nun Kameras in dem besagten Lift und überall auf den gemeinsamen Mietflächen installiert, ohne uns zu fragen, ob wir damit einverstanden sind.
Wir wären damit einverständen, wenn wir natürlich auch zugriff auf das Bildmaterial bekämen, um bei Vorfällen auch nachvollziehen zu können, was passiert ist.
Nun ist wieder ein Vorfall im Lift passiert ( Randale) und die Messe will und das Videomaterial nicht aushändigen.
So wie ich es verstanden habe, muss bei gemeinsamen Mietflächen jeder Mieter zustimmen, dass Kameras istalliert werden.
Und so wie ich es verstanden habe, ist der Lift, der nur von uns benutzt werden kann, in dem Zeitraum sogar ausschliesslich unsere Mietfläche. Daher wären die Aufnahmen ausschliesslich uns und wir sind so "kulant", dass auch die Messe darauf zugriff haben darf?
Nun zu den Fragen:
1: macht sich die Messe oder Angestellte, denen ich die rechtliche Situation, was erlaubt ist und was nicht, strafbar, wenn sie uns weiterhin nicht um die (nachträgliche) Einwilligung bitten?
Macht sie sich strafbar, wenn sie sich weigert, uns das Videomaterial zu geben?
2. Wo muss ich Anzeige erstatten, dass die Kameras weg kommen, falls die Messe sich dermassen quer stellt? Und wegen das genau?
vielen Dank für rechtliche Hinweise
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Kommentare
Di, 15/08/2017 - 15:45
Christian Twer
euch gehört der lift nicht, ihr habt nur eine zeitweise alleinige nutzungsmöglichkeit. ihr habt kein recht auf das videomaterial - alles andere ist eine frage des datenschutzes. es stellt sich die frage, ob die überwachung verhältnismässig ist. an das videomaterial kommt ihr auf keinen fall. hier gibt es infos dazu:
https://www.edoeb.admin.ch/datenschutz/00628/00653/00654/index.html?lang=de
Di, 15/08/2017 - 15:45
Martin Staechelin
Das sehe ich anders. Unter anderem ist auch in Deiner verlinkter Quelle das zu finden:
2. Private Videoüberwachungen müssen sich in der Regel auf den eigenen Grund und Boden beschränken. Das Nachbargrundstück darf nur dann (mit-) gefilmt werden, wenn der betroffene Nachbar sein Einverständnis dazu gegeben hat. Dasselbe gilt in Mehrfamilienhäusern mit Miet- oder Eigentumswohnungen. Auch dort hat sich die durch einen Mieter oder Eigentümer durchgeführte Überwachung auf die durch diese ausschliesslich genutzten Teile zu beschränken. Das Filmen der gemeinschaftlich genutzten Bereiche setzt das Einverständnis sämtlicher Mitbewohner der Liegenschaft voraus. Zu beachten bleibt zudem, dass für das (Mit-) Filmen des öffentlichen Grundes spezielle Regeln gelten. Mehr dazu kann in unseren Erläuterungen nachgelesen werden.2. Private Videoüberwachungen müssen sich in der Regel auf den eigenen Grund und Boden beschränken. Das Nachbargrundstück darf nur dann (mit-) gefilmt werden, wenn der betroffene Nachbar sein Einverständnis dazu gegeben hat. Dasselbe gilt in Mehrfamilienhäusern mit Miet- oder Eigentumswohnungen. Auch dort hat sich die durch einen Mieter oder Eigentümer durchgeführte Überwachung auf die durch diese ausschliesslich genutzten Teile zu beschränken. Das Filmen der gemeinschaftlich genutzten Bereiche setzt das Einverständnis sämtlicher Mitbewohner der Liegenschaft voraus. Zu beachten bleibt zudem, dass für das (Mit-) Filmen des öffentlichen Grundes spezielle Regeln gelten. Mehr dazu kann in unseren Erläuterungen nachgelesen werden.
Di, 15/08/2017 - 15:45
Robert Schweng
Ist das Datenschutzgesetz (DSG) nicht ein Bundesgesetz und dem übergeordnet?
Di, 15/08/2017 - 15:45
Christian Twer
auf das datenschutzrechtliche problem hatte ich eingangs hingewiesen. grundsätzlich scheint es jedoch erlaubt zu sein, auf eigenem grund und boden zu filmen. das heisst, wenn die messe vom eigentümer die erlaubnis hat, wären die voraussetzungen zum filmen geschaffen. achtung: es geht nicht um die erlaubnis oder zustimung der mieter, sondern um die erlaubnis anderer eigentümer. ihr seid mieter, kein eigentümer (wenn ich es richtig verstanden habe) von daher wird es schwierig werden ....
Di, 15/08/2017 - 15:45
Martin Staechelin
Was ist denn mit dem Satz aus Deiner Quelle:"Das Filmen der gemeinschaftlich genutzten Bereiche setzt das Einverständnis sämtlicher Mitbewohner der Liegenschaft voraus." ?
Di, 15/08/2017 - 15:45
Robert Schweng
(Laie) Martin Staechelin Als sie das Objekt gemietet haben, waren die Schilder "Videoüberwacht" o.ä. sicher schon vorhanden.
Daher würde ich an dieser Stelle von Ihrem Einverständis ausgehen.
Di, 15/08/2017 - 15:45
Christian Twer
die Randale im Lift würde im Übrigen eine Videoüberwachung rechtfertigen.
Di, 15/08/2017 - 15:45
Martin Staechelin
Ja, aber ich zahle Miete. Es ist während dem Zeitraum mein Lift. Es ist mein Raum, meine Privatsphäre und ich bestimme, wer Videos aufnehmen kann oder nicht. An sich hat die Messe: 1. Videoanlagen installiert, ohne die Berechtigung dafür zu haben. 2. Videoaufnahmen, die sie nicht besitzen oder anschauen dürften. 3. Videoaufnahmen, die nur ich haben und anschauen ( zu bestimmten Zwecken) dürfte.
Di, 15/08/2017 - 15:45
Robert Schweng
(Laie)Bei Klagen gegen ihre Persönlichkeitsrechte könnten Sie das Zivilgericht aufsuchen (Art. 15 DSG).