Hallo miteinander 🙂
Ich habe heute in einer Facebook verkaufsgruppe einen Plattenspieler erworben fĂĽr 400.-
Die verkäuferin beantwortete mir die Fragen ob alles funktioniere und alles konplett sei mit Ja.
Heute hat dann ein Kollege von mir, welchem ich das Geld gegeben habe, den Platrenspieler fĂĽr mich abgeholt.
Leider sind nun einige Mängel vorhanden:
Ein kabel wurde abgeschnitten
Ein Lämpchen funktioniert nicht mehr
Und ein kleines Teilchen um den Tonarm zu stĂĽtzen ist abgebrochen.
Als ich die Mängel sah, habe ich der Frau geschriben, dass ich das nicht korrekt finde, da sie mir die Mängel verschwiegen hat.
Sie hat den Kontakt nun abgebrochen.
Was kann ich tun bzw wie ist das weitere vorgehen? Ich denke der Kaufvertrag ist nichtig und somit habe ich das Recht mein Geld zurĂĽckzubekommen. Was meint Ihr dazu?
Vielen dank schon im Vorraus!
Lg lĂĽc

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Kommentare

Robert Schweng

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Birgit Rechsteiner Wer Waren kauft, soll sich nicht mit defekten Gegenständen zufrieden geben, sondern kann sich auf die Sachgewährleistung berufen. Wer sich auf die Sachgewährleistung berufen möchte, kann dies nur tun, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Dazu müssen der Kaufsache zugesicherte Eigenschaften fehlen, oder der Wert der Kaufsache oder deren Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch aufgehoben oder erheblich vermindert sein. Der geltend gemachte Sachmangel muss bereits vor dem Gefahrenübergang bestanden haben und der Käufer durfte nichts vom Sachmangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wissen. Wurden die Fristen eingehalten, d.h. hat der Käufer die Sache unverzüglich geprüft sowie gerügt und liegen keine vertragliche Beschränkung vor, so kann der Käufer seine Wahlrechte geltend machen. Diese sind Wandlung, Minderung oder Ersatzlieferung (beim Gattungskauf). Die Sachgewährleistung ist zudem von der Schlechterfüllung, unerlaubten Handlung und Irrtum abzugrenzen.

Birgit Rechsteiner das steht darĂĽber im Lexwiki... dieser Plattenspieler ist ein Spezieskauf (das Gegenteil von Gattungskauf).
So kannst du Wandlung oder Minderung verlangen.
Wandlung wäre der Ersatz (ein anderer Plattenspieler), Minderung wäre Geld zurück fordern.

Nun das Problem - da du den Plattenspieler abgeholt hast (hast abholen lassen) hat man mind. den grössten Mange des abgeschnittenen Kabels bereits da gesehen - man könnte dies als "ok, ist für mich gut so, ich nehms" qualifizieren...

Es ist doof - aber es ist gar nicht einfach, da an Geld zu kommen...

Das einfachste sehe ich so:
- Eingeschrieber Brief mit Forderung und Frist
- wenn da keine Einigung gefunden wird - betreiben

Dies kostet dich einiges - und ob man da was zurück bekommt ist schwer einzuschätzen

Igbo M'baku Achtung: Der Kaufvertrag ist nicht nichtig, allenfalls aber anfechtbar. Sie können aber auch allenfalls Gewährleistungsrechte geltend machen (vgl. dazu den sog. "Picasso Entscheid" des Bundesgerichts BGE 114 II 131).

http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%...

Allenfalls kann der Vertrag angefochten werden, wenn eine absichtliche Täuschung erstellt werden kann oder ein Grundlagenirrtum vorliegt (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR oder Art. 28 i.V.m. Art. 31 OR).

Sodann können die Gewährleistungsrechte beim Kauf greifen, sofern diese nicht ausgeschlossen wurden (was unter Privaten nach wie vor möglich ist).

Bei der Gewährleistung - wenn keine absichtliche Täuschung vorliegt - ist es wichtig, dass Sie nunmehr nach der Prüfung des Kaufgegenstandes die Mängel SOFORT schriftlich und eingeschrieben rügen (Art. 201 Abs. 1 i.V.m. Art. 203 OR).

Achtung: Die beiden Anspruchsvoraussetzungen sind alternativ. Sie müssen sich also entscheiden, ob sie den Vertrag wegen Willensmängel (Grundlagenirrtum und/oder absichtliche Täuschung) anfechten oder die Gewährleistungsrechte gemäss Art. 197 ff. OR geltend machen wollen.

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