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Hallo. Mein bester Freund hat 16 Jahre eine Wohnung gehabt. Nachdem er jetzt 3 Kinder hat ist die Wohnung zu klein. Jetzt hat er eine neue Wohnung gefunden und will sofort raus, deshalb hat er im August schon gekündigt.
Im Mietvertrag steht er kann nur im März und September künden. Er dachte es ist von Vorteil wenn er jetzt im August kündet damit die Verwaltung sofort Bescheid weiss. Gekündet wurde auf 30.9.16 zum 31.12.16. jetzt schreiben Sie was von ausserordentlichen Kündigung. Statt Ende Dezember 16 bis Ende März 17. und die Miete haben sie jetzt um 80 CHF erhöht.
Geht das?
Lieben Gruss und danke
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Hallo. Mein bester Freund hat 16 Jahre eine Wohnung gehabt. Nachdem er jetzt 3 Kinder hat ist die Wohnung zu klein. Jetzt hat er eine neue Wohnung gefunden und will sofort raus, deshalb hat er im August schon gekündigt.
Im Mietvertrag steht er kann nur im März und September künden. Er dachte es ist von Vorteil wenn er jetzt im August kündet damit die Verwaltung sofort Bescheid weiss. Gekündet wurde auf 30.9.16 zum 31.12.16. jetzt schreiben Sie was von ausserordentlichen Kündigung. Statt Ende Dezember 16 bis Ende März 17. und die Miete haben sie jetzt um 80 CHF erhöht.
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Kommentare
Fr, 02/06/2017 - 14:47
Sandra Baumann
Wenn er einen Nachmieter (der die Wohnung bezahlen kann) bringt, kann er Künden wenn er will... Das mit der Mieterhöhung ist, meines Erachtens, nicht rechtens... Bin aber kein Jurist... ?
Fr, 02/06/2017 - 14:47
Christina Daeva Vaya
Ja so ging es mir auch schon -.- das ist eine ausserordentliche Kündigung, weil er ja die Kündigungsfrist von wahrscheinlich drei Monaten nicht einhaltet...er kann unter einhaltung dieser frist auf ende september oder ende märz künden...
somit hätte er schon ende juni die kündigung einreichen sollen (sofern 3mt kündigungsfrist)...
Fr, 02/06/2017 - 14:47
Christina Daeva Vaya
Falls die wohnug in basel ist unbedingt auf marktplatz.unibas.ch inserieren!!!!! Momentan sind wieder ganz viele Studenten am Wohnungen suchen für WG's...
So bin ich meine auch sehr zügig losgeworden..
Fr, 02/06/2017 - 14:47
Melina Kaufmann
Mietzinserhöhungen müssen begründet sein. Er soll bei der Verwaltung nachfragen, was der Grund dafür ist. Mehr Infos findest du hier: https://www.mieterverband.ch/mv/mietrecht-beratung/ratgeber-mietrecht/to... Das mit der ausserordentlichen Kündigung ist normal, sobald man ausserhalb der vertraglichen Termine aus der Wohnung möchte. Er soll aber selber Inserate erstellen, da man dies auf vielen Seiten gratis kann.
Fr, 02/06/2017 - 14:47
Evelina Brecht-Krasniqi
Sofern im Mietvertrag diese beiden Kündigungtermine festgelegt wurden, handelt es sich hier definitiv um eine ausserterminliche Kündigung. Anscheinend kann dein Freund nur auf Ende März oder Ende September kündigen. Dazu einzuhalten ist noch die Kündigungsfrist von 3 Monaten.
Bezüglich dem neuen Mietzins würde ich mal bei der Verwaltung nachfragen wie das genau gemeint ist. Dass während der andauernden Mietschaft der neue Mietzins gelten soll oder für den Nachmieter der einen neuen Vertrag unterzeichnet mit neuem Mietzins.
Grundsätzlich gilt hier jedoch: Der Mietzins kann auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöht werden. Ausgenommen sind Mietverträge mit fester Vertragsdauer. Für eine Mietzinserhöhung muss der Vermieter ein vom Kanton genehmigtes Formular verwenden. Dieses muss dem Mieter mind. 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist zugehen. Ansonsten ist die Erhöhung in diesem Rahmen nichtig.
Die Erhöhung muss klar begründet und detailliert angegeben werden. In der Regel sind die Mietzinsen vom Referenzzinssatz, dem Teuerungsverlauf (Landesindex) und den Unterhaltskosten des Vermieters abhängig. Ebenfalls können Erhöhungen vorgenommen werden falls Reparaturen oder Erneuerungen, somit ein Mehrwert, vorgenommen werden.
Fr, 02/06/2017 - 14:47
Carolina Ehrensperger
Bitte nicht verwechseln. Kündigungsfrist = 3 Monate, jeweis auf Ende März, oder auf Ende September. Das heisst, er kann nicht auf ein anderes Monatsende aus der Haftung entlassen werden, ausser er findet einen solventen Nachmieter
Fr, 02/06/2017 - 14:47
Christina Daeva Vaya
Müssen tu ich das nicht. Steht auch nirgends in den Gruppenregeln - es steht sogar, dass keine Gewähr geleistet wird für Aussagen.
Deswegen hab ich dann auch mit 'meines Wissens' geantwortet auf deine lapidar kurze Aussage dass dies falsch sei..
Anstatt nur hinzuschreiben 'das ist falsch!' Wäre es doch viel nützlicher gewesen, dies gleich richtigzustellen, da Du ja offenbar im richtigen Wissen bist 😉
Fr, 02/06/2017 - 14:47
Christina Daeva Vaya
Somit korrigiere ich, es steht nirgends im OR, ABER es ist Gang und Gäbe, dass dies in gewissen Regionen tatsächlich untersagt ist (das hat eben Dr. Google ausgespuckt)
Fr, 02/06/2017 - 14:47
Carolin Metzler
Christina Baba Zima
Hier der massgebende OR Artikel:
Art. 266c O. Beendigung des Mietverhältnisses / II. Kündigungsfristen und -termine / 3. Wohnungen
Bei der Miete von Wohnungen können die Parteien mit einer Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen.
--> auf einen ortsüblichen Termin; es steht aber nicht, dass man per Ende Dezember nicht kündigen kann
Fr, 02/06/2017 - 14:47
Carolin Metzler
davon abgesehen ist dieser Artikel dispositv, das heisst er kann vertraglich geändert werden
Fr, 02/06/2017 - 14:47
Carolin Metzler
Art. 266a O. Beendigung des Mietverhältnisses / II. Kündigungsfristen und -termine / 1. Im Allgemeinen
1 Die Parteien können das unbefristete Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen und Termine kündigen, sofern sie keine längere Frist oder keinen anderen Termin vereinbart haben.
2 Halten die Parteien die Frist oder den Termin nicht ein, so gilt die Kündigung für den nächstmöglichen Termin.
Daraus folgt:
In erster Linie gilt immer der Kündigungstermin, der im Mietvertrag angegeben ist. Ist nichts angegeben, gelten die ortsüblichen Kündigungstermine. Im Gesetzesartikel (OR 266a), der sich mit dem Kündigungstermin befasst, steht: Als Kündigungstermin gilt der Ortstermin.
Kündigungstermin: Monatsende
Seit einiger Zeit kann der Mietvertrag jedoch jeweils auch auf das Monatsende gekündigt werden (ausgenommen der 31. Dezember). Weshalb? Die Antwort ist einfach: Die ortsüblichen Termine haben sich geändert.
Welche Termine bei ortsüblich sind, kann bei der Gemeindeverwaltung oder bei der zuständigen Schlichtungsbehörde nachgefragt werden.
Kündigungstermine sind meistens im März und September
Die gängigen Quartals- oder Halbjahrestermine für die Kündigung sind zwar nicht mehr so gebräuchlich wie früher, aber immer noch anzutreffen. In manchen Kantonen heisst dies auf Ende März und Ende September.
ABER EBEN NUR, wenn NICHTS ANDERES VEREINBART WURDE!
Fr, 02/06/2017 - 14:47
Katinka Schindelmeiser-Neuburger
Ich gehe davon aus, dass bei 16 Jahren, er noch über einen "Altvertrag" verfügt. Hier ist zu meist eine 3 monatige Kündigungsfrist zu den festen Kündigungsterminen auf 1.4., 1.7. und 1.10. hinterlegt mit Ausschluss des Termins auf 1.1. Das sollte so im Mietvertrag drin stehen.
Fr, 02/06/2017 - 14:47
Rebekka von Niederhäusern
Die mietzinserhöhung ist ja nicht für deinen kollegen, sondern für den nächsten mieter. Das ist eine info für dich wenn du einen nachmieter suchst, damit du den richtigen zins mitteilst.
Fr, 02/06/2017 - 14:47
Carolin Metzler
Der vom gesetz geforderte Nachmieter muss bereit sein, den Mietvertrag zu den GLEICHEN Konditionen zu übernehmen - wenn der Vermieter die Miete erhöhen will, ist das sein Problem