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Hallo ihr lieben.hab Frage .bin schwanger und nicht verheiratet muss dann auch kündigen da die Firma mir keine 50% stelle bitten kann.muss mir dann was anderes suchen.Frage gibt es irgendwelche Hilfe von Gemeinde oder von Stadt solange ich noch nix hab.?
Danke schön.LG Natalia.?
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Hallo ihr lieben.hab Frage .bin schwanger und nicht verheiratet muss dann auch kündigen da die Firma mir keine 50% stelle bitten kann.muss mir dann was anderes suchen.Frage gibt es irgendwelche Hilfe von Gemeinde oder von Stadt solange ich noch nix hab.?
Danke schön.LG Natalia.?
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Kommentare
Fr, 02/06/2017 - 14:47
Jessica Sumi
Du kannst aufs Sozialamt gehen. Wenn du mit den Vater deines Kindes zusammen wohnst, wird seine finanzielle Lage auch angeschaut / bzw mit berechnet.
Frag bei deiner Gemeinde nach.
Was noch möglich wäre, da du wieder ein Job haben willst, das RAV, also Arbeitslosenkasse, aber wenn du selber kündest könnte es dann Einstelltage geben.
(Aus eigener Erfahrung)
Fr, 02/06/2017 - 14:47
Stefan Stutz
Während der Schwangerschaft hast du einen Kündigunsschutz... Künde auf keinen Fall selber!! Wenn dir der Arbeitsgeber keinen Platz mehr anbieten kann/will, soll er dich kündigen. Somit erhälst du keine Einstelltage auf dem RAV bwz. Arbeitslosenkasse...
Fr, 02/06/2017 - 14:47
Sandra Marty
ich meinte Mutterschaftsbeihilfe - dies gibt's jedoch nicht in jedem Kanton - Natalia Leirich aus welchem Kanton kommst du?
Fr, 02/06/2017 - 14:47
Natalia Leirich
Kanton SG
Fr, 02/06/2017 - 14:47
Sandra Marty
auf diesem PDF Dokument sind alle Kantone ersichtlich, wo man Mutterschaftsbeihilfe beantragen kann, entsprechende Kontaktdaten sind auch ersichtlich ;o)
https://www.google.ch/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&cad=rja&u...
Fr, 02/06/2017 - 14:47
Carolin Metzler
Eine der Voraussetzungen für die Mutterschaftsentschädigung ist,dass Sie zum Zeitpunkt der Geburt noch als Arbeitnehmerin gelten (Art. 16b Abs. 1 lit. C ziff.1 EOG). Das Arbeitsverhältnis muss dabei mindestens bis und mit dem Tag der Niederkunft dauern. Unerheblich ist somit, ob Sie zum Zeitpunkt der Niederkunft in einem gekündigten oder ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und ob Sie nach dem Mutterschaftsurlaub die Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen werden oder nicht.
Fr, 02/06/2017 - 14:47
Carolin Metzler
--> Mutterschaftsentschädigung kommt nur zum Zug, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt noch angestellt ist. Wenn du jetzt also kündigst und zum Zeitpunkt der Entbindung bereits "arbeitslos" bist, dann bekommst du keine Mutterschaftsentschädigung. Das nur als Präzision zum Beitrag von Stefan Stutz, dass du diese sowie bekommst, weil du jetzt angestellt bist.
Fr, 02/06/2017 - 14:47
Carolin Metzler
und noch was zum Thema Einstelltage in dem Zusammenhang: Kann die Arbeitgeberschaft der Kindsmutter kein reduziertes Arbeitspensum anbieten und muss die Arbeitnehmerin aufgrund dieser Sachlage kündigen, erhält sie keine Einstelltage, sofern alle anderen Rahmenbedingungen erfüllt sind.
Fr, 02/06/2017 - 14:47
Carolin Metzler
Das Problem sonst ist, dass du nach deiner Rückkehr aus dem Mutterschutz wieder im alten Pensum arbeiten musst, wenn du nicht gekündigt hast, da du keinen Anspruch auf ein reduziertes Pensum hast und der AG entsprechend auf die Erfüllung des Arbeitsvertrags bestehen kann.
Fr, 02/06/2017 - 14:47
Carolin Metzler
wie immer gelten die entsprechenden speziellen Vorschriften aus GAV, Personalreglementen, ...