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Hallo
Ich habe auch Mal eine Frage
Meine Schwester hat bei einem grossen Elektronikanbieter eine Spühlmaschine bestellt und gleich bezahlt und sollte anschliessend geliefert werden. Mehrmals wurde versichert, dass die Maschine bald geliefert wird, nach 3 Wochen hat sie sich beim Kundendienst erkundigt wo ihr Gerät bleibt. Hier wurde ihr mitgeteilt, dass dieses Modell schon lange nicht mehr erhältlich sei und sie daher keine Lieferung bekommen wird. Meine Schwester hat das Geld zurück verlangt und nun allerdings Gutscheine im Wert von 1300.- erhalten, welche sie eigentlich nicht möchte und auch nicht braucht, da sie sich für einen anderen Lieferanten entschieden hat nach dieser Entäuschung. Kann sie das Geld in Bar bzw per Überweisung auf ihr Konto verlangen?
Besten Dank im Voraus.
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Ich habe auch Mal eine Frage
Meine Schwester hat bei einem grossen Elektronikanbieter eine Spühlmaschine bestellt und gleich bezahlt und sollte anschliessend geliefert werden. Mehrmals wurde versichert, dass die Maschine bald geliefert wird, nach 3 Wochen hat sie sich beim Kundendienst erkundigt wo ihr Gerät bleibt. Hier wurde ihr mitgeteilt, dass dieses Modell schon lange nicht mehr erhältlich sei und sie daher keine Lieferung bekommen wird. Meine Schwester hat das Geld zurück verlangt und nun allerdings Gutscheine im Wert von 1300.- erhalten, welche sie eigentlich nicht möchte und auch nicht braucht, da sie sich für einen anderen Lieferanten entschieden hat nach dieser Entäuschung. Kann sie das Geld in Bar bzw per Überweisung auf ihr Konto verlangen?
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Kommentare
Fr, 02/06/2017 - 14:37
Serkan Baskin
Ja, kann sie. In diesem Fall hat die Gegenseite also der Verkäufer den Vertrag nicht eingehalten und das Gesetz sieht da folgende Möglichkeiten vor: Minderung (Angemessene Reduktion des Preises bei z.B. Mängel), Wandelung (Vom Vertrag zurücktreten) oder Ersatz (Bei Defekt). Der Käufer gibt in den AGBs an, dass er selbst auswählen kann, welches er dir anbieten will oder kann. Da aber wie gesagt, da der Verkäufer den Vertrag nicht eingehalten hat, und Wandelung, also Vertragsauflösung gewählt hat, kannst Du dein Geld zurückverlangen. Anders hätte es gesehen, wenn Du es erhalten hättest und zurückgeben wollen würdest. Da es ein Kulanz wäre, und eine Rückgabeberechtigung gesetzlich nicht vorgesehen ist, hätte der Verkäufer Dir ein Gutschein geben können. In diesem Fall würde ich mit dem Verantwortlichen das anschauen, ein normaler Mitarbeiter verfolgt nur deren Vorschriften. Machen Sie ihm klar, dass der Vertrag nicht eingehalten wurde ihrerseits und sie Wandelung ausgewählt haben und Du somit das Recht hast, das Geld ausbezahlt zu haben. Du kannst den Beispiel bringen, was Sie gemacht hätten, wenn der Lieferant nach der Zahlung nicht liefern kann und meint sie behalten das Geld und ziehen bei nächster Bestellung einfach ab. Im Notfall: Andernfalls wärst Du gezwungen mithilfe von Konsumentenschutz an dein Recht zu kommen. So habe ich das in meiner Ausbildung gelernt. Gruss
Fr, 02/06/2017 - 14:37
Bettina Connelly
Nein sie hat es nicht bei einem anderen Lieferanten bekommen, sie hat einfach entschieden, nicht mehr beim 1. Geschäft zu kaufen sondern will es bei einem anderen Lieferanten versuchen, das 1. Gerät gäbe es schon lange nicht mehr und hätte gar nicht verkauft werden sollen.
Sie hatte mit dem Kundendienst Kontakt und hat klar Bargeld verlangt. Dieser hat ihr allerdings per e-mail Gutscheine zugestellt die sie auszudrucken hat. Sie hat umgehend wieder Kontakt aufgenommen und gesagt, das sie keine Gutscheine will, dort hiess es aber es gäbe nur Gutscheine.
Fr, 02/06/2017 - 14:37
Serkan Baskin
Ich bin aber der Meinung, dass wenn der Verkäufer den Vertrag nicht einhält und auflöst, das Geld so zu entrichten ist, wie es getätigt wurde. Gutschein kann man geben, wenn es sich um Kulanz handelt. Ich würde daher auf mein Geld bestehen. Ruf mal bei der Konsumentenschutz an. Kostet etwas pro Minute, aber die können dir vielleicht eine Antwort dazu geben.
Fr, 02/06/2017 - 14:37
Bettina Connelly
Der Gewährleistungsanspruch des Kunden wird nach Wahl von der Firna durch Nachbesserung (Reparatur), Nachlieferung gleichwertiger mängelfreier Ersatzware, Herabsetzung des Preises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) erfüllt.
Zum Rückgängigmachen steht nichts weiteres in den AGB's und dies ist eifentlich auch auf defekte oder mangelhafte Ware bezogen. Was passiert wenn sie den Vertrag ihrerseits nicht einhalten können steht nirgendwo.