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hallo.
habe schon eine frage.
Angebot von Firma erhalten. OK gegeben
Auftragsbestätigung erhalten.
Rechnung um 2.000 höher als Auftrag
darf dass sein?
(dass eine Rechnung bei Angebot um 10% höher sein darf, ist mir bekannt, aber bei Auftrag?)
keine Ahnung um diese Mehrarbeiten sein hätten müssen, wir wurden nicht darauf angesprochen
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hallo.
habe schon eine frage.
Angebot von Firma erhalten. OK gegeben
Auftragsbestätigung erhalten.
Rechnung um 2.000 höher als Auftrag
darf dass sein?
(dass eine Rechnung bei Angebot um 10% höher sein darf, ist mir bekannt, aber bei Auftrag?)
keine Ahnung um diese Mehrarbeiten sein hätten müssen, wir wurden nicht darauf angesprochen
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Kommentare
Fr, 02/06/2017 - 13:22
Christian Twer
darf nicht höher sein. wir hatten das thema die letzten tage - es ging um ein angebot eines optikers - bitte suchen und dort nachlesen. frohes fest.
Fr, 02/06/2017 - 13:22
Dominique Treskavec
hier liegt der fall anders: beim optiker wars ein irrtum, da eines statt zwei brillengläser verrechnet wurden...
hier scheint es beim kostenvoranschlag gehapert zu haben, ohne einen irrtum zu unterstellen...
zudem ist hiesiger fall eher als werkvertrag zu betrachten...
Fr, 02/06/2017 - 13:22
Christian Twer
In erster Linie ist der Werkvertrag von anderen Arbeitsleistungsverträgen wie dem Auftrag (Art. 394 ff. OR) und dem Arbeitsvertrag (Art. 319 OR) zu unterscheiden; die Abgrenzung vom Kauf (Art. 184 OR) bereitet in der Regel kaum Probleme.
Der Besteller ist zur Leistung der Vergütung verpflichtet. Diese Vergütung wird gemäss Art. 372 Abs. 1 OR bei Ablieferung des Werkes fällig. Sind nach Art. 372 Abs. 2 OR Teilablieferungen und die Vergütung nach Teilen vereinbart, wird die Vergütung mit jeder Teillieferung fällig.
Die Höhe der Vergütung kann gemäss Art. 373 Abs. 1 OR im Voraus bestimmt werden. Dann darf der Unternehmer keine höhere Vergütung mehr fordern, auch wenn die Herstellung des Werkes mehr Arbeit erfordert als ursprünglich geplant. Eine Ausnahme gilt gemäss Art. 373 Abs. 2 OR nur für ausserordentliche Umstände. Für den Besteller gilt gemäss Art. 373 Abs. 3 OR, dass er die volle, vereinbarte Vergütung zu leisten hat, auch wenn die Herstellung des Werkes dem Unternehmer weniger Arbeit verursachte als ursprünglich geplant.
Fr, 02/06/2017 - 13:22
Dominique Treskavec
http://www.beobachter.ch/konsum/dienstleistungen/artikel/werkvertraege_h...
Fr, 02/06/2017 - 13:22
Dominique Treskavec
https://www.konsumentenschutz.ch/sks/content/uploads/2015/12/merkblatt_k...