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Hallo.
Danke für die schnelle Aufnahme.
Zu meiner Frage....
Mein (noch) Ehemann und ich haben uns nach 2 jahren ehe getrennt.
In der Ehe ist unser Sohn zur Welt gekommen.
Kann mir jemand sagen wie lang er mir Ehegattenunterhaltspflichtig ist?
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Hallo.
Danke für die schnelle Aufnahme.
Zu meiner Frage....
Mein (noch) Ehemann und ich haben uns nach 2 jahren ehe getrennt.
In der Ehe ist unser Sohn zur Welt gekommen.
Kann mir jemand sagen wie lang er mir Ehegattenunterhaltspflichtig ist?
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Kommentare
Fr, 02/06/2017 - 16:43
Karin Fo
(Admin) Eine allgemeine Antwort auf diese Frage gibt es nicht, da der nacheheliche Unterhalt von ganz verschiedenen Faktoren abhängig ist. Zu den massgebenden Faktoren das Folgenden:
Art. 125 ZGB: E. Nachehelicher Unterhalt / I. Voraussetzungen
E. Nachehelicher Unterhalt
I. Voraussetzungen
1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2 Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Aufgabenteilung während der Ehe;
2. die Dauer der Ehe;
3. die Lebensstellung während der Ehe;
4. das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5. Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6. der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7. die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8. die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3 Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1. ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2. ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3. gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
Fr, 02/06/2017 - 16:43
Karin Fo
(Admin) Ausserdem kann ein Unterhaltsanspruch auch später noch abgeändert werden (wenn sich z.B. die finanziellen Verhältnisse ändern oder die Kinder älter werden und eine Kinderbetreuung nicht mehr nötig ist) oder auch ganz entfallen (z.B. bei Wiederverheiratung)