Hallo, Danke für die Aufnahme.
Ich habe da so einige Fragen die mir vielleicht jemand beantworten kann.
1.) Darf ein Gerichtsvollzieher mir mein Handy Pfänden ? Eigentlich nein oder ? Denn ich brauche es ja, um z.b. Schnell den Notruf wählen zu können.
2.) Dürfen die mein Auto Pfänden ? Eigentlich doch auch nein oder ? Ich brauche es ja um auf die Arbeit zu kommen, denn Öffentliche Anbindungen sind bei mir sehr schlecht.
3.) was passiert wenn bei mir nix zu holen ist ?

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Kommentare

Robert Schweng

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Susan Keusch Nein und ja, Auto dürfen sie pfänden, je nach Wert. Wen nichts zu pfänden gibt, gibt es eine lohnpfändung sonst einen verlustschein.

Sonja Burri Es kommt auf den Wert des Autos an... wenn es viel Wert hat wird es gepfändet... wurde mir erklärt, ein billiges Auto tuts auch...
Handy weis ich nicht... da wahrscheinlich auch je nach wert...

Sonja Burri https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/18890002/index.html

Birgit Rechsteiner Redest fu von Deutschland?
Da gelten andere Gesete...

Patrick Kaltofen Birgit Rechsteiner dachte das gilt generell 😂👌🏻

Birgit Rechsteiner Patrick Kaltofen nein, absolut nicht...
da gilt was ganz anderes... wofür willst du denn nun die Auskunft? Deutschland oder Schweiz?=

Patrick Kaltofen Birgit Rechsteiner Deutschland

Robert Schweng Patrick Kaltofen wenn es um Deutsches Recht geht, empfehle ich diese Gruppe.
Die haben sehr kompetente und witzige Admins dort... 😉
https://www.facebook.com/groups/Info.Rechtsprechung/

Robert Schweng Die Frage wurde nun in der Deutschen Gruppe gestellt.
Hier die Auflösung der Frage:
Volkmar Adler Ein Handy ist grundsätzlich pfändbar, egal, welchen Wert es noch hat. Ausnahme: es ist für die Berufsausübung notwendig oder es stellt die einzige Telefonverbindung dar.
Sollte dies der Fall sein, kann im Wege der Austauschpfändung das tolle neue Smartphone durch einen alten Nokia-Knochen ersetzt werden.
Ein Kfz ist pfändbar, sofern es nicht zur Berufsausübung oder aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Wenn man also mit öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar zur Arbeitsstätte kommen kann, sieht es schlecht aus. Was Sie für sehr schlecht halten, muss nicht das sein, was das Vollstreckungsgericht dafür hält.
Zu 3:
Dann wird der Gerichtsvollzieher Sie auf Antrag des Gläubigers zur Abgabe der Vermögensauskunft laden. Diese wird nicht mehr in der Schuldnerkartei beim Amtsgericht eingetragen, die gibt es nämlich nicht mehr, sondern im gemeinsamen Schuldnerportal des Bundes und der Länder, das online geführt wird.

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