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Anonyme Fragestellung für die FB Rechtsgruppe:
Schwangere Arbeitnehmerin im Aussendienst tätig wurde per Sofort Freigestellt, nicht gekündigt.
Darf der Arbeitgeber das ohne vorwarnung oder ein persönliches Gespräch vorher bzw darf er die Arbeitnehmerin überhaupt per sofort Freistellen?
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Kommentare
So, 05/11/2017 - 18:30
Silvia Widmer
Während der Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Niederkunft hat die Frau einen Kündigungsschutz... Somit ist die Freistellung ungültig...
So, 05/11/2017 - 18:38
Pati Rychener
Der Schutz regelt zudem die Auflösung des Arbeitsvertrages: Arbeitnehmerinnen darf während der ganzen Schwangerschaft und während 16 Wochen nach der Geburt nicht gekündigt werden (Art. 336c OR). Der Kündigungsschutz besteht ab Beginn der Schwangerschaft, auch wenn die gekündigte Arbeitnehmerin erst nachträglich erfährt, dass sie im Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger war. Eine während der Sperrfrist erklärte Kündigung ist nichtig, d.h. sie bleibt wirkungslos auch nach Ablauf der Sperrfrist. Hat der Arbeitgeber die Kündigung vor Beginn der Sperrfrist ausgesprochen und ist die Kündigungsfrist bis zum Beginn der Sperrfrist noch nicht abgelaufen, so steht die Kündigungsfrist während der Sperrfrist still und läuft erst nach deren Ablauf weiter (Art. 336c Abs. 2 OR). Sollte die so verlängerte Kündigungsfrist nicht gleichfalls auf einen ordentlichen Kündigungstermin fallen (z.B. Ende eines Monats), so verlängert sie sich ohne weiteres bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin (Art. 336c Abs. 3 OR), also 16 Wochen nach der Geburt.
So, 05/11/2017 - 18:49
Walter Büchi
die fragestellerin wurde freigestellt. wurde dies vom arbeitgeber auch belegt?
wenn die freistellung noch nicht via kündigung belegt sein sollte, dann soll sie dem arbeitgeber weiterhin nachweislich ihre arbeit anbieten.
So, 05/11/2017 - 19:02
Beat Weissen
Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Arbeit, nur auf den geschuldeten Lohn.
Sofern eine Freistellung nicht an gesetzliche Bedingungen geknüpft ist (wie z. B. in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen), hat der AG grundsätzlich das Recht, den AN freizustellen.
Allenfalls wäre u. U. (je nach Begründung des AG) ein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot zu prüfen.
Mo, 06/11/2017 - 23:50
Allma Kiki
Danke Beat Weissen für die korrekte Antwort ? bekam schon fast die kriese ☺
So, 05/11/2017 - 19:13
Ciara Gomez
Du musst aufs RAV, die haben auch ne Rechtsabeiltung. Die schauen auch ob die Kündigung rechtens war. Alles Liebe für die Zukunft ♥
So, 05/11/2017 - 19:14
Robert Schweng
FS:
Den Lohn bekomme ich bis nach den 16 Wochen bezahlt aber arbeiten kann ich eben nicht mehr
Terminkalender aber bis ende Januar voll, jetzt übernimmt eben der ehemalige MA alles
Ich misste die freistellung an ort und stelle unterschreibe
So, 05/11/2017 - 19:33
Walter Büchi
grundsätzlich herrscht in der schweiz kündigungsfreiheit und wie bereits angesprochen bleibt der lohn bei einer freistellung geschuldet.
selbst bei einer missbräuchlichen kündigung käme eine wiedereinstellung nicht in frage.sondern lediglich eine entschädigung.
"Nach dem schweizerischen Obligationenrecht, welches für die grosse Mehrheit der Arbeitnehmer gilt, kann ein Arbeitsverhältnis unter Beachtung von vertraglichen und gesetzlichen Fristen grundsätzlich jederzeit ohne besondere Begründung gekündigt werden.
Auch bei einer missbräuchlichen Kündigung (Art. 336f. OR) besteht kein Anspruch auf Wiedereinstellung. In diesen Fällen stellt sich lediglich die Frage nach der Höhe der Entschädigung, die maximal und in seltenen Fällen sechs Monatslöhne betragen kann. Zusätzliche Schadenersatzansprüche sind theoretisch denkbar, in der Praxis aber selten durchsetzbar. Eine Kündigung, die jedoch nach Ablauf der Probezeit zur Unzeit (während Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Militärdienst, Zivilschutz, etc.) ausgesprochen wird, ist nichtig. Zu beachten bleibt, dass die sogenannten Sperrfristen zeitlich limitiert sind (Art. 336c OR). In solchen Fällen ist der Kündigungsschutz für begrenzte Zeit umfassend."
http://www.anwaelte-kriens.ch/index.php/publikationen/22-arbeitsrecht-di...
So, 05/11/2017 - 19:36
Beat Weissen
Hab ich was auf den Augen??
Ist Kündigung hier das Thema??
So, 05/11/2017 - 19:39
Robert Schweng
Beat Weissen die Fragestellerin hat mich gebeten nicht alle Details der PN's zu veröffentlichen, da ehem. Mitarbeiter auch hier sein könnten. Im wesentlichen geht es darum, sie wurde freigestellt, möchte aber gerne weiter dort arbeiten.
So, 05/11/2017 - 19:42
Beat Weissen
Sie wurde aber nicht gekündigt, oder?
So, 05/11/2017 - 19:42
Robert Schweng
Doch
So, 05/11/2017 - 19:43
Beat Weissen
Robert Schweng , wieso steht im Eingangspost „nicht gekündigt“?
Also Ratespiele mache ich nicht mit.
So, 05/11/2017 - 19:46
Robert Schweng
Ich hab XXX nachmittag eine Mail erhalten mir der Bitte um XXX nachmittag im Büro zu erscheinen
Da angekommen hat der XXX bzw die XXX meines XXX mit mitgeteilt das sie mich per sofort Freistellen. XXX und XXX musste ich auf der Stelle abgeben, das XXX und denXXX am XXX
So, 05/11/2017 - 19:48
Robert Schweng
Beat Weissen Ich habe den Text nach der Rückfrage von Herrn Walter Büchi erhalten und erst jetzt anonymisiert. 😉
So, 05/11/2017 - 19:50
Beat Weissen
Robert Schweng , ich lese immer nochts von Kündigung.
Was ist jetzt effektiv Sache??
Anonymität hin oder her, so kann keine Rechtsauskunft gegeben werden.
So, 05/11/2017 - 19:52
Robert Schweng
Beat Weissen Sie musste im Büro antraben alles abgeben und die Freistellung an Ort und Stelle unterschreiben.
So, 05/11/2017 - 19:56
Beat Weissen
Robert Schweng , also doch nicht gekündigt?
Zuerst nicht gekündigt. Dann gekündigt. Dann wieder nicht.
Ich bin raus.
So, 05/11/2017 - 19:58
Robert Schweng
Genau das fragt sich die Fragestellerin ja auch
So, 05/11/2017 - 20:06
Beat Weissen
Siehe oben.
So, 05/11/2017 - 20:09
Walter Büchi
ich habe es gesehen.
Mo, 06/11/2017 - 23:56
Allma Kiki
Es kann sein dass sie eine Freistellung hat bis zur Geburt. Wie Beat Weissen schon gschrieben muss sie nicht mehr arbeiten aber der Lohn schuldet er ihr trotzdem da er auf ihre Arbeitsleistung verzichtet. Hat nichts mit Kündigung zu tun Jungs
Mo, 06/11/2017 - 23:59
Robert Schweng
Allma Kiki es hat sich schon geklärt. Es ist definitv eine Kündigung und Freistellung. (Anonym)
Di, 07/11/2017 - 00:01
Allma Kiki
Dann würde mich wunder nehmen wie das formuliert worden ist?
Di, 07/11/2017 - 00:02
Robert Schweng
PN
So, 05/11/2017 - 20:15
Robert Schweng
Also, die Fragestellerin wurde per sofort freigestellt und das Arbeitsverhältnis nach Ende Mutterschafsurlaubs beendet
Mo, 06/11/2017 - 23:58
Allma Kiki
Na also ...
So, 05/11/2017 - 20:29
Walter Büchi
dann könnte die kündigung wie Beat Weissen bereits geschrieben hat, gegen die gleichstellung sein. https://www.hrtoday.ch/de/article/freistellung-wegen-schwangerschaft-und...
So, 05/11/2017 - 20:52
Robert Schweng
FS:
Naja, dann soll er eben zahlen wenn ich schon nicht arbeiten darf
Danke für alles ☺️
So, 05/11/2017 - 23:55
Rolf Weber
Ich (laie) denke die Freistellung geht in Ordnung, Lohn ist weiterhin geschuldet. Und die Kündigung ist nichtig wenn wäjrend der Sperrfrist ausgesprochen. Das heisst anders rum, sollte der AG nach dem Mutterschafzsurlaub vergessen zu kündigen, bleibt die Lohnforderung. An sich ein spendabler AG (auch wenn ausgelöst durch Arroganz).
Mo, 06/11/2017 - 08:29
René von Allmen
Mögliche Provisionsverlust durch die Freistellung ist auch noch zu prüfen. Da idR AD Jobs mit Provisionen bezahlt werden.
Mo, 06/11/2017 - 23:58
Allma Kiki
Beat Weissen ich bin nicht immer einer Meinung mit dir aber hier muss ich dir 100% Recht geben ?